Donnerstag, 7. Oktober 2021

Gehwege und Straßen rechtzeitig von Herbstlaub befreien

Der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) weist darauf hin, dass Hauseigentümerinnen und -eigentümer laut Straßenreinigungssatzung verpflichtet sind, Straßen und Gehwege vor ihren Häusern von Herbstlaub zu befreien.

ZKE

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In der regnerischen Herbstzeit können rutschige Straßen und Gehwege sonst schnell zur Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger werden.

Die Reinigungspflicht gilt auch für Plätze, Parkflächen, Haltestellen, Radwege sowie Fußgängerunterführungen, die der ZKE nicht reinigt. Sie wird in der Regel im Mietvertrag auf die Mieterinnen und Mieter übertragen.

ZKE-Pressesprecherin Judith Pirrot: „Sobald Blätter fallen, ist schnelles Handeln gefragt. Der ZKE beseitigt das Laub in Bereichen, die im Verzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt sind. Damit die Blätter nicht zur rutschigen Gefahr werden, sind in den meisten Straßen jedoch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer verantwortlich.“

Richtiges Entfernen von Laub

Das Laub ist, wenn notwendig, mehrmals täglich zu beseitigen. Bei der Reinigung sollten Bürgerinnen und Bürger darauf achten, dass es nicht in Rinnsteine und Gullys gerät und die Straßeneinläufe verstopft. Das könnte dazu führen, dass Regenwasser nicht mehr richtig abfließen kann und unter Umständen in angrenzende Gebäude gelangt.

Der ZKE empfiehlt, Laub im eigenen Garten zu kompostieren. Dort kann das Laub auch als Frostschutz oder als großer Laubhaufen Tieren, beispielsweise Igeln, als Unterschlupf und Winterquartier dienen. Bürgerinnen und Bürger können die Blätter aber auch in der Biotonne entsorgen oder zu einer Grünschnittannahmestelle des ZKE bringen.

Weitere Informationen zu den Grünschnittannahmestellen des ZKE und deren Öffnungszeiten sind unter www.zke-sb.de/gruenschnitt zu finden. Eine Übersicht der Bereiche, für die der ZKE zuständig ist, und die städtische Reinigungssatzung gibt es unter www.zke-sb.de/strassen