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Straßenreinigungssatzung

S A T Z U N G über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken in Kraft seit 01.01.2010 (es gilt ausschließlich der im Wochenspiegel veröffentlichte Satzungstext).
Paragraf, Straßenreinigungssatzung

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekannt­machung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215), der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) sowie des § 53 Saarl. Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.10.1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2009 folgende 2. Änderungssatzung erlassen:

 

§ 1 Allgemeines
Die Landeshauptstadt Saarbrücken betreibt die Reinigung aller in der Anlage aufgeführten und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze und Gehwege ein­schließ­lich der in § 2 dieser Satzung begrenzten Nebenanlagen im Sinne der §§ 2 und 3 des Saar­ländischen Straßengesetzes innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 5 den Grundstückseigentümern und sonstigen Ver­pflich­teten übertragen wird. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten ganz oder teilweise Dritter bedienen.

§ 2 Umfang der Reinigung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken 
Die nach § 1 durchzuführende Reinigung umfasst: 
a)    Die Fahrbahnreinigung der Hauptzüge, einschl. befestigter Trenn-, Seiten-, Mit­tel- und Randstreifen, Grünstreifen und Begleitgrün der in der Anlage aufge­führten Straßen, die Fahrbahnreinigung der unselbstständigen Stichstraßen, soweit diese in der An­lage aufgeführt sind, das Säubern und den Winterdienst auf den unselbstständigen Gehwegen an diesen Straßen (Bürgersteige) und Radwegen, soweit diese in der Anlage aufgeführt sind, das Säubern der öffentlichen Flächen in den Fußgängerzonen soweit diese in der Anlage aufgeführt sind, das Säubern der öffentlichen, selbstständigen Gehwege, Radwege und Treppen, das Säubern der Plätze, Brücken, Fußgängerunterführungen, Tunnel,
b)   das Schneeräumen auf den Fahrbahnen verkehrswichtiger Straßen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage,
c)    das Bestreuen der verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnstellen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage,
d)   das Schneeräumen und Bestreuen der Fußgängerüberwege und -unter­führungen, selbstständigen öffentlichen Treppen und Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei denen dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht,
e)    den Abtransport von Schnee von solchen Plätzen und Straßen, bei denen dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.

§ 3 Allgemeine Verpflichtungen
Die Eigentümer der durch öffentliche Straßen, Wege und Plätze erschlossenen Grundstücke sind verpflichtet alles zu unterlassen, was die Säuberungs- und Winterdienstarbeit der Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. der von ihr beauftragten Dritten behindert oder erschwert.
§ 4 Grundstück und Grundstückseigentümer
(1)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegen­schaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)    Den Grundstückseigentümern stehen die zur Nutzung dinglich Berech­tigten gleich.

§ 5 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentü­mer und sonstige Verpflichtete
(1)    Die Reinigung für alle Straßen, Plätze, unselbstständigen Gehwege (Bür­gersteige) einschl. der zum Parken freigegebenen Stellflächen sowie die Hal­testellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse auf diesen Gehwegen, Radwegen und Fuß­gängerunterführungen, wird den Eigen­tümern der an sie anliegenden Grundstücke auferlegt, soweit die Reini­gung nicht gemäß §§ 1 und 2 sowie der Anlage dieser Satzung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. den von ihr Beauftragten Dritten durchgeführt wird.
(2)    Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, die durch die Sondernut­zung zusätzlich entstehende Verschmutzung auf der zuge­teilten Fläche zu beseitigen.

§ 6 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 5
(1)    Die Fahrbahnen sowie die selbstständigen und unselbstständigen Gehwege (Bürgersteige) einschließlich der zum Parken freigegebenen Stellflächen auf diesen Gehwegen, die öffentlichen Plätze, Radwege, Treppen und Fußgängerunterführungen sind samstags
in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr
und
in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen.
Die Fahrbahnen und die öffentlichen Plätze sind bis zur Fahr­bahn- bzw. Platz­mitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 8 m zu reinigen. Belästi­gende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Dieser darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisa­tion oder in Rinnen gekehrt werden, auch nicht in den Straßen, in denen die Rei­nigung der Fahrbahnen von der Stadt übernommen ist.
(2)   Sofern die Anlagen des Absatzes 1 über das übliche Maß hinaus verschmutzt sind, sind sie unverzüglich zu reinigen, ggf. mehrmals täglich.
(3)   Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Anlagen befestigt sind.
(4)   Zur Reinigung gehört außer der Entfernung von Kehricht, Schlamm, Tierexkre­menten, Laub u. ä. auch die Beseitigung von Gras und Unkraut. Die Anwendung von Herbiziden ist nicht erlaubt.
(5)    Die unselbstständigen Gehwege (Bürgersteige) sind werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr, in einer Breite von mindestens 1 m für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten.
(6)    In den Fußgängerzonen sind werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr, entlang der Grundstücksgrenzen Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 2,00 m von Schnee freizuhalten.
(7)    Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr, auf der Bankette oder entlang der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens 1,00 m Breite für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten.
(8)    Bei Eis- und Schneeglätte sind die in Absatz 5 bis 7 genannten Anlagen in der gleichen Zeit mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Das Bestreuen hat derart und so oft zu erfolgen, dass in diesen Zeiten der Entstehung Gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Streusalz und streusalzhaltige Mittel dürfen grundsätz­lich nicht auf Bürgersteigen verwendet werden. Das gleiche gilt für chemische Mittel mit auftauender Wirkung, wenn ihre Umweltverträglichkeit nicht durch das Umwelt­bundesamt nachgewiesen ist. Die Verwendung von Streusalz und streusalzhal­tigen Mitteln ist nur erlaubt,
a)    in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. Eisregen,
b)    sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungs­strecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.
Salzhaltiger Schnee darf weder auf Baumscheiben, begrünten Flächen noch in deren unmittelbarer Nähe abgelagert werden.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte    unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag
            1. wenn dieser ein Werktag ist, bis 7.00 Uhr
            2. wenn dieser ein Sonn- und Feiertag ist, bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

(9)    An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die in § 5 Absatz 1 genannten Anlagen in der gleichen Zeit so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Das gilt entsprechend für Zugänge zu den Depotcontainern (Wertstoffcontainern).
(10)   Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Geh­weges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässe­rungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehwegen oder der Fahrbahn abgelagert werden.
(11)    Die nach den anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verur­sachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 5 Ver­pflichteten nicht von seiner Reini­gungspflicht.

§ 7 Gebühren
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt für die von ihr bzw. dem Beauftragten Dritten durchgeführte Reinigung gem. § 2 Buchstabe a) Benutzungsgebühren nach den §§ 2 und 6 KAG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Ziff. 3 Saarlän­disches Straßen­gesetz. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffent­liche In­teresse an der Straßenreinigung und auf die Reinigung der Straßen oder Straßen­teile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, sowie den Kostenanteil für die Leistungen gem. § 2 Buchstabe b) bis e) trägt die Landes­hauptstadt Saarbrücken.

§ 8 Gebührenmaßstab
(1)   Maßstab für die Gebühren für Fahrbahnreinigung und die Reinigung öffentlicher Plätze sind die Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Flächen, an die das Grundstück anliegt (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(2)   Zur Berechnung der Frontlänge bei Eckgrundstücken wird vom Schnitt­punkt der äußersten Begrenzungslinie der zu reinigenden Flächen aus bemessen.
(3)    Maßstab für die Gebühr in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie für unselbstständige Gehwege (Bürgersteige), bei denen eine Flächenreinigung durchge­führt wird, sind die Quadratmeterzahl der Reinigungsfläche, die das Grundstück umschließt bzw. an die das Grundstück angrenzt und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Bei beidseitig bebauten Reinigungsflächen wird unbeschadet der Ertei­lung einer Sondernutzungserlaubnis die Breite bis zu deren Mitte, höchstens jedoch bis zu 8 m zugrunde gelegt. Bei einseitig bebauten Reinigungsflächen wird die Breite der zu reinigenden Fläche bis zu höchstens 8 m zugrunde gelegt.
Ergeben sich bei der Ermittlung der Reinigungsflächen Überschnei­dungen (z. B. bei Plätzen und Sackgassen), so werden die Gebühren anteilmäßig nach den an diesen Flächen liegenden Längen der angren­zenden Grundstücke berechnet.
(4)   Bei Berechnung der Frontmeterlänge gem. Abs. 1 und der Quadrat­meterfläche gem. Abs. 3, werden Teile eines Meters bzw. eines Quadratmeters unter 50 cm bzw. 0,5 qm abgerundet und ab 50 cm bzw. 0,5 qm aufgerundet.
(5)    Für straßenmäßig mehrfach erschlossene Grundstücke wird die Gebühr entsprechend der Frontlänge bzw. der Quadratmeterfläche und der Reinigungsklasse aller anliegenden Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen  berechnet. Ausgenommen hiervon sind unbebaute Grundstücke ohne gewerbliche Nutzung sowie bebaute Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und über nicht mehr als zwei selbständige Wohneinheiten verfügen.
Für diese Grundstücke wird die Gebühr nur entsprechend der Frontlänge bzw. Quadratmeterfläche und der Reinigungsklasse der Straßen bzw. Fläche berechnet, die die höchste Gebühr erbringt.
(6)   Gebührenmaßstab für ein Grundstück, das an keine zu reinigende Fläche im Sinne des Abs. 1 anliegt aber durch eine solche erschlossen wird (Hinterlieger), ist die Grund­stücksseite, die an die der Erschließung dienende öffentliche oder private Zuwegung anliegt und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(7)    Mündet die Zuwegung in mehrere Straßen oder sonstige Verkehrs­flächen, die der straßenmäßigen Erschließung dienen, so ist die Verkehrsfläche maßgebend, welche die höchste Gebühr erbringt.

§ 9 Reinigungsklassen und Gebührensätze
(1)    Entsprechend der Häufigkeit der Reinigungen werden die durch die Stadt zu reinigenden Straßen und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen, auch Teile von ihnen, in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:
Reinigungsklasse     I a  = Reinigung einmal in zwei Wochen
Reinigungsklasse     I     = Reinigung einmal wöchentlich
Reinigungsklasse     II    = Reinigung zweimal wöchentlich                       
Reinigungsklasse     III   = Reinigung dreimal wöchentlich
Reinigungsklasse     V    = Reinigung fünfmal wöchentlich
Reinigungsklasse     S    = laufende Reinigung
Reinigungsklasse     F    = laufende Reinigung von Fuß­gängerzonen, Fußgängerunter­führungen und unselbst­stän­digen Gehwegen
Reinigungsklasse    F 3   = dreimalige wöchentliche Reinigung der Fußgängerzone Saarbrücker Straße im Stadtteil Dudweiler

(2)   Die Zugehörigkeit einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche zu den ent­spre­chenden Reinigungsklassen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
 (3)   Die Jahresgebühren für die einzelnen Reinigungsklassen bzw. für die Flächen­reini­gung in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen und unselbstständigen Gehwegen be­tragen: 

 a) für die Frontmeterreinigung
in der Reinigungsklasse I a = 1,99 €
in der Reinigungsklasse I = 3,98 €
in der Reinigungsklasse II = 7,97 € 
in der Reinigungsklasse III = 11,95 €
in der Reinigungsklasse V = 19,91 €
in der Reinigungsklasse S = 75,68 €

b) für die Flächenreinigung
in der Reinigungsklasse F = 8,53 €
in der Reinigungsklasse F 3 = 1,35 € 

§ 10 Gebührenschuldner
(1)   Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der zur Nutzung dinglich Berechtigte des anliegenden bzw. durch die Straße erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)   Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Gebührenbescheid an den Verwalter gerichtet werden.
(3)   Wechselt der Grundstückseigentümer, so hat der bisherige Eigentümer die Ge­bühr bis zum Ende des Monats, in dem das Eigentum übergeht, zu entrichten.
(4)   Die Gebührenschuldner haben alle für die Errechnung der Gebühren erforder­lichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Landeshaupt­stadt Saarbrücken das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 11 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1)   Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der ersten Reinigung.
(2)   Die Gebührenschuld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss des Grundstückes an die Straßenreinigungsanstalt wegfällt.
(3)   Werden durch eine Änderung des Straßenverzeichnisses dort bereits aufgeführte Straßen bzw. sonstige öffentliche Verkehrsflächen oder Teile von ihnen einer anderen Reinigungsklasse zugewiesen, so werden die sich daraus ergebenden Gebühren vom 1. des auf die öffentliche Bekanntmachung der Änderung folgenden Monats erhoben.
(4)   Wird die Reinigung aus zwingenden Gründen für mehr als einen vollen Kalen­dermonat eingestellt, so ermäßigt sich die Jahresgebühr um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem eine Reinigung nicht durch­geführt wird.  Wird die Reinigung aus zwingenden Gründen für mehr als drei volle Kalender­monate eingeschränkt, so ermäßigt sich die Jahresgebühr um 1/24 für jeden vollen Kalendermonat, in dem nur eine eingeschränkte Reinigung durchgeführt wird.(5)    Die Straßenreinigungsgebühr wird durch einen schriftlichen Gebühren­bescheid festgesetzt. Sie wird zu je einem Viertel des Jahres­be­tra­ges am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Nachforderungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe des Bescheides zu entrichten.
(6)    Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Abs. 5 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss spätestens bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Zah­lungs­­weise bleibt solange zwingend, bis der Gebührenschuldner eine Änderung beantragt hat.
(7)    Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides hat der Schuldner zu den Fälligkeitsterminen Vorauszahlungen unter Zugrunde­legung der zuletzt fest­gesetzten Beträge zu leisten.
(8)   Die Gebühr kann ganz oder zum Teil erlassen, erstattet oder aufge­rechnet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles im Sinne des § 227 Abs. 1 AO eine unbillige Härte darstellen würde.

§ 12 Anlage zur Satzung
Das Straßenverzeichnis - Anlage - ist Bestandteil dieser Satzung. Erläuterungen zum Straßenverzeichnis:In Spalte 1 ist in alphabetischer Reihenfolge das jeweilige Objekt (öffentliche Fläche) bezeichnet. In Spalte 2 ist der Stadtbezirk des jeweiligen Objekts ersichtlich. In Spalte 3 ist der Stadtteil des jeweiligen Objekts ersichtlich. In Spalte 4 ist die Reinigungsklasse als Maßstab für die Gebührenhöhe und die Häufig­keit der Reinigung ersichtlich. In Spalte 5 ist die Verpflichtung der Stadt für das jeweilige Objekt angegeben. In Spalte 6 und 7 ist ersichtlich, wer (Stadt oder Anlieger) zur Bürgersteigrei­nigung des jeweiligen Objekts verpflichtet ist. Bei Verpflichtung der Stadt ist die Zugehörigkeit des be­treffenden Objekts in Reinigungs­klasse F gegeben.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gem. § 61 (1) Nr.14 Saarländisches Straßengesetz handelt, wer die ihm übertra­genen Ver­pflichtungen nach den §§ 5 und 6 nicht erfüllt. Die Ordnungs­widrigkeit kann gemäß § 61 (2) Saarländisches Straßengesetz mit einer Geld­buße bis zu 500,-- Euro geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten
(1)   Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Saarbrücken, den 08.12.2009
Charlotte Britz 
Oberbürgermeisterin

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