Abwassersatzung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist in ihrem Stadtgebiet die nach §§ 50, 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind und werden öffentliche Anlagen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Landeshauptstadt Saarbrücken als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (getrennte Leitungen für Schmutzwasser und für die Aufnahme von Niederschlagswasser) und im Mischverfahren (gemeinsame Leitungen für die Aufnahme von Niederschlagswasser und Schmutzwasser) unterhalten und betrieben werden (öffentliche Abwasseranlage).
(3) Für die Grundstücke, die nicht oder nur unter Vorschaltung einer Hauskläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, betreibt die Landeshauptstadt Saarbrücken das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers als öffentliche Einrichtung.
(4) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung einer neuen oder die Änderung oder Ergänzung der öffentlichen Abwasseranlage besteht nicht!
(5) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören
- die Abwasserkanäle zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer mit Ausnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 2 Abs. (9), außerdem Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenkläreinrichtungen, Abwasserpumpwerke sowie sonstige Sonderbauwerke
- die Gräben, die nach § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) keine Gewässer sind und ausschließlich der Abwasserbeseitigung dienen
- offene oder verrohrte Wasserläufe, die der kommunalen Abwasserentsorgung dienen und von der Landeshauptstadt Saarbrücken unterhalten werden
- Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Landeshauptstadt Saarbrücken selbst, sondern von Dritten im Sinne des § 50a Abs. 1 SWG hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Landeshauptstadt Saarbrücken ihrer bei Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Satzung als auch für die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z.B. Deponiesickerwässer).
(3) Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(4) Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erbbauberechtigte und darüber hinaus - mit Ausnahme der Vorschriften über die Beitragserhebung - auch auf Nießbraucher und sonstige, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte anzuwenden.
(5) Anschlussnehmer sind alle in Absatz (4) genannten Rechtspersönlichkeiten.
(6) Benutzer eines Grundstückes sind neben den in Absatz (5) genannten auch alle Personen, die zur Benutzung des Grundstücks berechtigt sind (z.B. Mieter, Untermieter, Pächter).
(7) Abwassereinleiter sind neben den in den Absätzen (5) und (6) genannten auch die Personen, die der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwässer zuführen.
(8) Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich.
(9) Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören:
a) Anschlusskanäle, dies sind die Kanäle zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung (z.B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück sowie
b) die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in den darauf errichteten Gebäuden verlegten Leitungen zur Sammlung und Wegleitung des Abwassers in Richtung zum Anschlusskanal (Grund- und Sammelleitungen) sowie sonstige Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Grundstückskläreinrichtungen.
(10) Grundstückskläreinrichtungen sind Kleinkläranlagen und sämtliche Einrichtungen zur Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grundstück.
(11) Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen und in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 berechtigt, sein Grundstück unter Beachtung der Vorschriften des § 10 an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlusskanäle haben der Anschlussnehmer und jeder Benutzer des Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkung in § 5 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze (1) und (2) nicht vorliegen, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen entsorgen zu lassen. § 4 und § 5 sind zu berücksichtigen.
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das in § 3 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Landeshauptstadt Saarbrücken auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Abwasserkanäle kann nicht verlangt werden.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage bzw. den Anschluss an die Fäkalschlammentsorgung sowie die Entsorgung abflussloser Gruben von bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen abhängig machen. Sie kann den Anschluss des Grundstückes ablehnen, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entstehenden Kosten trägt und auf Verlangen der Landeshauptstadt Saarbrücken hierfür angemessene Sicherheit leistet. § 19 Abs. (1) gilt entsprechend.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden.
(4) Bauten, die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind, können unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen angeschlossen werden.
(5)Für die in § 50b, Abs. 2 SWG genannten Tatbestände entfällt das in § 3, Abs. (1) geregelte Anschlussrecht
§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) Der Anschlussnehmer ist berechtigt und nach § 8 verpflichtet, der Landeshauptstadt Saarbrücken das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser bzw. den Fäkalschlamm unter den Voraussetzungen der Absätze (2) bis (16) zu überlassen.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
- die dort beschäftigen Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kläranlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Kläranlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.
Gegebenenfalls kann die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers (z.B. durch Ölabscheider, Fettabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Kleinkläranlagen u.ä.) vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage verlangen. Daher kann er fordern, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei Abwasser i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG nach dem Stand der Technik, möglich ist. Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erfordert, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken auch eine Speicherung des Abwassers verlangen.
(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, gewerbliche und industrielle Papierabfälle sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentliche Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Öle, Fette, Karbid),
c) Stoffe, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen oder deren Betrieb sowie die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren können,
d) schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Grenzwerten der Anlage 1 dieser Satzung liegen, sowie diejenigen, die im ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 251 ,,Einleitung von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen“ festgelegt sind,
e) Abwässer aus Ställen und Dunggruben sowie aus Silage,
f) gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 35° C sind,
g) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
h) Sickerwässer und sonstige Stoffe aus Deponien, soweit sie unbehandelt sind.
(4) Die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung (EKVO) in der jeweils geltenden Fassung sind von den betroffenen Anschlusspflichtigen zu beachten.
(5) Höhere als die in der Anlage 1 angegebenen Grenzwerte können im Einzelfall nur befristet zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die dann beschäftigen Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. Geringere als die in Anlage 1 angegebenen Grenzwerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Grenzwerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der Entwässerungsanlage oder der in der Anlage beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlage oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfall festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzustellen. Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV) zu § 15 des Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
(6) Bei im Trennverfahren durchgeführter Ableitung von Niederschlagswasser, das keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, können im Einzelfall geringere als die in den Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschriften aufgeführten Werte festgesetzt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
(7) Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und/oder Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(8) Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser kann in Einzelfällen genehmigt werden. Es sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(9) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.
(10) Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen kann, nicht zulässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden. Im Übrigen ist bei der Einleitung des bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfallenden Abwassers § 4 Abs. (3) zu beachten.
(11) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so ist die Landeshauptstadt Saarbrücken unverzüglich zu benachrichtigen.
(12) Betriebe, in denen Benzin, Öle, Fette etc. anfallen, haben auf ihre Kosten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten (Abscheider, Anlagen zur Neutralisation, zur Entgiftung und/oder sonstige Anlagen). Für Art und Einbau dieser Anlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften oder der Stand der Technik maßgebend. Die Entleerung, Reinigung und Kontrolle der vorgenannten Anlagen muss in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Beseitigung verlangen. Der Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Leerung, Reinigung oder Kontrolle der vorgenannten Anlagen entsteht. In gleicher Weise haftet auch der Benutzer des Anschlusses. Der Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
(13) Wird bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken von mehr als 1000 m² Gesamtfläche durch bauliche Veränderung der Anteil der befestigten Fläche von 70 % der Gesamtgrundstücksfläche überschritten, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Landeshauptstadt Saarbrücken mitzuteilen.
(14) Reicht die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der erhöhten Abwassermenge (Abs. (13)) nicht aus, so behält sich die Landeshauptstadt Saarbrücken vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überlastungen der Entwässerungsanlage kann er auch die Anlegung von Rückhalteeinrichtungen verlangen. Auch zur Aufnahme zusätzlicher Wassermengen, für die die vorhandene öffentliche Abwasseranlage nicht ausgelegt ist, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken die Anlegung von Rückhalteeinrichtungen verlangen.
(15) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann von den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und überdachten oder befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen.
(16) Die Bestimmungen der Absätze (3) bis (5) und (7) bis (9) sind sinngemäß auch für die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen maßgebend. Weiter ist die Entsorgung von Stoffen ausgeschlossen, die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter zu gefährden oder gesundheitlich zu beeinträchtigen oder Anlagen, Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
§ 6 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, Einleitungsüberwachung
(1) Abwasser aus Privathaushalten und diesem vergleichbares Abwasser (häusliches Abwasser)1. Soweit lediglich häusliches Abwasser im Rahmen der Grundstücksnutzung anfällt, bedarf es für die Zulassung zur Benutzung der Abwasseranlage eines Antrags auf Herstellung des Anschlusskanals, dem in zweifacher Ausfertigung eine prüffähige Darstellung des beantragten Anschlusses beizufügen ist.
2. Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst begonnen werden, nachdem die Landeshauptstadt Saarbrücken den Anschlusskanal abgenommen hat. Bei der Abnahme muss die Anlage sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken keine Haftung für eine fehlerfreie und unvorschriftsmäßige Ausführung des Anschlusskanals.
(2) Anderes als häusliches Abwasser
1. Soll Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder sonstiges Abwasser, das nicht häusliches Abwasser im Sinne des Abs. (1) ist, in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden , so ist hierzu möglichst frühzeitig eine Benutzungsgenehmigung zu beantragen. Diesem Antrag ist eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion bzw. des Prozesses, bei dem das einzuleitende Abwasser anfällt, sowie eine Beschreibung des abzuleitenden Abwassers nach Anfallstelle, Art, Zusammensetzung, Abflusszeit und -menge mit Angabe der Spitzenbelastung sowie die Darstellung der aktuellen oder geplanten Entwässerungsanlage gem. § 10 Abs. (2) beizufügen. Enthält das Abwasser Stoffe gem. Anlage 1 dieser Satzung, so sind die Anfallstellen der betreffenden Stoffe, ihre anschließend vorgesehene Behandlung einschließlich der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, der Überwachung und der Untersuchungsmethoden sowie der Untersuchungshäufigkeit anzugeben. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann je nach Lage des Einzelfalles weitere Angaben zur Prüfung des Antrages verlangen.
2. Vor Erteilung einer ausdrücklichen Benutzungsgenehmigung darf niemand Abwasser nach Pkt. 1 in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen.
3. Die vorstehenden Punkte sind entsprechend anzuwenden, wenn der Benutzungspflichtige Maßnahmen treffen will, welche die Beschaffenheit und Inhaltstoffe des Abwassers ändern.(3) Auskunftspflicht, Überwachung des Abwassers
1. Anschlussberechtigte und Benutzungspflichtige sind verpflichtet, alle für den Vollzug dieser Satzung, insbesondere die für die Prüfung der Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihren Zustand und ihre Beschaffenheit hin sowie für die Errechnung der Abwassergebühren und evtl. Ersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendige Planunterlagen (Bsp.: Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage) vorzulegen. Der Benutzungspflichtige ist insbesondere verpflichtet, über die in § 6 Abs. (2) 1. geforderten Angaben Aufschluss zu geben.
2. Den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Leichtflüssigkeitsabscheider und Abwasserbehandlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.
3. Auf Verlangen der Landeshauptstadt Saarbrücken hat der Anschlussberechtigte einen für die Abwassereinleitung Verantwortlichen sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser Personen ist gleichfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Anderes als häusliches Abwasser (Abs. (1)) kann jederzeit von der Landeshauptstadt Saarbrücken auf Kosten des Benutzungsberechtigten auf seine Beschaffenheit und Inhaltstoffe untersucht werden. Art und Umfang der Untersuchungen durch die Landeshauptstadt Saarbrücken werden jeweils befristet und jederzeit widerruflich durch die Landeshauptstadt Saarbrücken festgesetzt.
5. Der Benutzungspflichtige kann bei der Ableitung von anderem als häuslichem Abwasser im Wege der Auflage verpflichtet werden, nach Art und Umfang näher zu bezeichnende Eigenkontrollen durchzuführen. Diese können sich sowohl auf die Beschaffenheit, auf die Inhaltsstoffe als auch auf die Menge des Abwassers beziehen. Die Kosten für die Durchführung der Eigenkontrollen hat der Benutzungspflichtige selbst zu tragen einschließlich der Kosten für ggf. erforderliche bauliche oder sonstige Maßnahmen bzw. Vorkehrungen. Der Benutzungspflichtige hat Wartungs- und Betriebstagebücher zu führen. Diese Tagebücher sowie Diagrammstreifen und sonstige Messaufzeichnungen hat der Benutzungspflichtige mindestens 3 Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken vorzulegen. Auch neben der Durchführung angeordneter Eigenkontrollen des Benutzungspflichtigen ist die Landeshauptstadt Saarbrücken jederzeit zu Kontrollen auf Kosten des Benutzungspflichtigen berechtigt.
§ 7 Anschlusszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 3 Abs. (1)) ist zugleich verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald dieses bebaut oder mit der Bebauung begonnen wurde und dieses Grundstück durch eine mit einem betriebsfertigen Abwasserkanal versehene Verkehrsfläche erschlossen ist. Der Anschluss an die Entwässerungsanlage kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit Abwasserkanälen versehene Verkehrsfläche angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein dingliches Recht oder Zwangsrecht besteht oder herbeigeführt werden kann. Der Anschluss an die Entwässerungsanlage kann auch dann verlangt werden, wenn hierfür der Einbau einer Hebeanlage oder dergleichen auf dem Grundstück erforderlich ist.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Alle für den Anschlusszwang in Frage kommenden Anschlusspflichtigen haben die jeweiligen Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen.
(4) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschlusskanal vor der Herstellung der Grund- und Sammelleitungen (§ 2 Abs. (9)) fertiggestellt sein.
(5) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefälle zu der Entwässerungsanlage, so kann die Landeshauptstadt Saarbrücken vom Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb von Abwasserhebeanlagen gemäß DIN EN 12056, T 4 zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen.
(6) Werden an öffentlichen Verkehrsflächen, die noch nicht mit Abwasserkanälen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforderlichen Einrichtungen vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn Entwässerungseinrichtungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(7) Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der Anschlussnehmer der Landeshauptstadt Saarbrücken rechtzeitig anzuzeigen sowie die Anschlusskanäle nach Anweisungen der Landeshauptstadt Saarbrücken verschließen oder beseitigen zu lassen. Kommt er seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.
§ 8 Benutzungszwang
(1) Der Anschlussnehmer ist unbeschadet des § 9 verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung unterirdisch einzuleiten.
(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Anlagen wie Grundstückskläranlagen , Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder genutzt werden, es sei denn, dass die Abwässer der Grundstücke nicht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. (2) vorliegen oder Befreiung gem. § 9 erteilt wurde.
(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn der Anschluss und/oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist und den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene anderweitig genügt wird.
(2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann der Anschlusspflichtige binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hält eine Übersicht der Versickerungsfähigkeit der Böden innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Einsicht vor. Eine Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe und Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen, zu beantragen. Ein Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist nicht erforderlich, wenn Niederschlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten u.ä. genutzt wird. Falls auf eigenem Grundstück gem. den Vorgaben des § 50b Abs. (2) Satz 5 SWG (Niederschlagswasser) versickert werden soll, ist dies der Landeshauptstadt Saarbrücken mitzuteilen.
(3) Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.
§ 10 Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Herstellung und Änderung von Anlagen zur Ableitung oder Reinigung aller auf einem Grundstück anfallenden
a) häuslichen und gewerblichen Abwässer,
b) des Niederschlags- und Grundwassers bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Genehmigungserfordernisse nach den Vorschriften der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. Diese Genehmigung beinhaltet im Allgemeinen die Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gem. § 6, Abs. (1).
(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anlage nach Abs. (1) Satz 1 ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu beantragen. Dem Antrag sind besonders hinzuzufügen
1. die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage einschließlich der Vorbehandlungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen,
2. ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab von 1:500 bzw. 1:1000 mit sämtlichen auf ihm stehenden oder zu erstellenden Gebäuden, Grenzen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke, Angabe von Straßen und Grundstücksnummer oder einer amtlichen Bezeichnung des anzuschließenden Grundstückes, Himmelsrichtung, Sammelleitung vor dem Anschlussgrundstück, Kanalanschlussleitungen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, in der Nähe der Kanalleitungen etwa vorhandene Bäume, Masten und dergleichen, 3. Grundrisse der einzelnen Gebäude - im Maßstab 1:100 - in denen die Einteilung des Kellers und der Geschosse unter Angabe der Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen Leitungen und Entwässerungseinrichtungen (z.B. Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, usw.), die geplante Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials sowie die Entlüftung der Leitung, die Lage der Absperrschieber und der Rückstauverschlüsse eingezeichnet sein müssen,
4. Schnittplan der zu entwässernden Gebäudeteile - im Maßstab 1:100-in der Ablaufrichtung der Hauptleitungen mit Angabe dieser Leitungen und der Fallrohre, der genauen Höhenlage der Straße und zur Abwasserbeseitigungsanlage (bezogen auf Normalnull). Die Schnitte müssen auch die Gefälleverhältnisse, Dimensionen und die Höhenlage zur Sammelleitung sowie die Stelle des Anschlusses der Anschlussleitung an die Sammelleitung enthalten.
5. die Beschreibung der etwaigen Gewerbebetriebe auf dem Grundstück mit Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer und der etwa erforderlichen Einrichtungen zur Vorklärung. Es wird hinsichtlich der Beschreibung auf die Anforderungen gem. § 6,Abs. (2) verwiesen.
6. Benennung der Personen oder Firmen, durch die die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich der Kläreinrichtung usw. ausgeführt werden sollen.
7. Bei der Kurzschließung von Klärgruben ist in einem vereinfachten Verfahren (Darstellung der Anschlusskanalisation der Gebäude Maßstab 1:100, Erklärung des Eigentümers über den Bestand einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage) die Veränderung der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Genehmigung vorzulegen. Nach Aufforderung zur Beseitigung von Kleinklärgruben durch die Landeshauptstadt Saarbrücken entfällt das vorbeschriebene Genehmigungsverfahren. Die Fertigstellung ist jedoch anzeigepflichtig.
(3) Die nach Absatz (2) erforderlichen Zeichnungen sind gemäß der Anlage zur Bauvorlagenverordnung vom 09.08.96 (Amtsbl. S. 887) in der jeweils geltenden Fassung darzustellen. Darüber hinaus können
die vorhandenen Anlagen -schwarz
die abzubrechende Anlagen -gelb
die neue Anlage -in einer sonstigen Farbe dargestellt werden.
Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf vom Antragsteller oder seinen Beauftragten in den Zeichnungen nicht verwendet werden.
(4) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse (bei bereits auf dem Grundstück vorhandenen Betrieben) und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für notwendig hält; die Landeshauptstadt Saarbrücken kann auf einzelne der vorgenannten Unterlagen verzichten.
(5) Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft allein die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(6) Für neu zu erstellende Anlagen nach Abs. (1) Satz 1 kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig hergerichtet werden.
(7) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage nach Abs. (1) Satz 1 die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
§ 11 Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen und zu betreiben, wenn
1. eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 9) und eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Einleiterlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde vorliegt,
2. die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 5 Abs. (2) oder die zuständige Behörde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangen,
3. eine öffentliche Abwasseranlage oder eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird.
(2) Grundstückskläreinrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 10 Absätze (2) bis (8) gelten entsprechend.
(3) Grundstückskläreinrichtungen sind nach den gemäß § 18 b WHG, §§ 53 und 54 Abs. 1 SWG in den jeweils geltenden Fassungen und den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb der Grundstückskläreinrichtung zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach Abs. (2) Satz 1 und im Genehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die in Satz 3 festgelegten Überwachungs- und Prüfrechte sind lediglich Sicherheitsmaßnahmen der Landeshauptstadt Saarbrücken im Interesse der Abwasseranlage, sie befreien den Grundstückseigentümer und seinen Beauftragten nicht von ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und lösen auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken aus.
(4) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gemäß § 50a Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) der Landeshauptstadt Saarbrücken. Die Festlegungen in § 4 Abs. (2) bleiben hiervon unberührt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann sich hierbei Dritter bedienen. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 keine Anwendung, soweit diese Stoffe gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) genutzt werden.
(5) Die Entsorgung des Inhalts der Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens ein Mal pro Jahr. Eine Ausnahme hierzu kann nur bei Kleinklärgruben zugelassen werden, welche mit einer biologischen Reinigungsstufe gemäß der Richtlinie 91/271/EWG der Europäischen Union betrieben werden. In diesem Fall ist aufgrund des zwingend vorgeschriebenen Wartungsvertrages eine bedarfsgerechte Entsorgung möglich – mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem Entsorgungsplan der Landeshauptstadt Saarbrücken. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der betreffenden DIN rechtzeitig bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Landeshauptstadt Saarbrücken den Inhalt der Grundstückskläranlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. Der Grundstückseigentümer hat eine unbehinderte und verkehrssichere Zugänglichkeit zur Kleinkläranlage sicherzustellen und die Einstiegsöffnung freizuhalten. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Erreichen der freien Zugänglichkeit zur Grundstückskläreinrichtung sowie Schutzmaßnahmen (Bsp.: Schutz der Bodenbeläge, Bepflanzung) an privaten Einrichtungen zur Durchführung der Entsorgungsleistung, hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen. Die Kleinkläranlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung und der DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken über.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
(6) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstückskläranlage. In gleichem Umfang hat er die Landeshauptstadt Saarbrücken von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(7) Kann die in dem Absatz (5) vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der anteiligen Abwasserbeseitigungsgebühr bzw. Entsorgungsgebühr. Dies gilt auch, wenn die Entsorgung aus vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich war. War die Entleerung aus vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann die Landeshauptstadt Saarbrücken die ihm entstandenen Kosten weiterverrechnen.
(8) Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss an die Entwässerungsanlage (§ 9) weg, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück nach Widerruf der Befreiung oder nach Ablauf der Befreiungsfrist auf eigene Kosten an die Entwässerungsanlage anzuschließen. Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers (§ 5 Abs. (2)) weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken die Grundstückskläranlage auf eigene Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen.Werden öffentliche Abwässerkanäle in öffentlichen Verkehrsflächen, die bisher noch nicht über einen Abwasserkanal verfügten, hergestellt, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück auf schriftliche Aufforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken auf seine Kosten an die Entwässerungsanlage anzuschließen.In den Fällen der Sätze 1 bis 3 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Entwässerungsanlagen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen und alte Kanäle, soweit diese nicht mehr benötigt werden, außer Betrieb zu setzen und soweit diese einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben, wasserdicht zu verschließen. Die Vorgaben gemäß § 10 (7) gelten sinngemäß.
§ 12 Art der Anschlüsse
(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Abwässerkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann gestatten und verlangen, dass unter besonderen Verhältnissen (Doppelhäuser, Reihenhäuser etc.) zwei oder mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Bei Zulassung oder Anordnung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und dinglich gesichert und auf Anforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken nachgewiesen werden.
§ 12 a Abflusslose Sammelgruben
(1) Die dezentrale Entsorgung häuslichen Abwassers über abflusslose Sammelgruben ist im Einzelfall ausnahmsweise möglich, wenn alle nachstehenden Bedingungen zutreffen.
a) Das betreffende Grundstück wird im überwiegenden Teil des Jahres nicht oder nicht regelmäßig genutzt (z.B. Wochenendhaus, Jagdhütte, Vereinsheim)
b) Der jährliche Wasserverbrauch ist nicht höher als 40 m³. Als Nachweis dienen die Ablesewerte des öffentlichen Wasserversorgers. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, ist der jährliche Wasserverbrauch durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen, auf eigene Kosten eingebaut werden und vom ZKE bzw. vom Beauftragten des ZKE abgenommen und verplombt sein.
c) Die abflusslose Sammelgrube weist ein Mindestvolumen von 6 m³ auf.
d) Abweichend von Pkt. c) kann das Volumen der Sammelgrube auf 3 m³ reduziert werden, wenn ein jährlicher Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ nachgewiesen wird.
e) Die Wasserdichtheit der Sammelgrube kann gemäß DIN 4261 Teil 1 Ziffer 5.2.4 nachgewiesen werden.
(2) Abflusslose Sammelgruben, die beim Inkrafttreten der Satzung am 01.01.2006 rechtmäßig vorhanden waren, den Bestimmungen der Satzung jedoch nicht entsprechen, bleiben bis zum 01.01.2021 zugelassen.
§ 13 Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken übernimmt die Herstellung und bauliche Unterhaltung (Erneuerung, Veränderung und Instandhaltung) der Anschlusskanäle, die in öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes hat die erforderliche Inspektion und Reinigung (gemäß DWA – A 147) der Grund- und Anschlussleitungen in privater und öffentlicher Fläche in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen und Verstopfungen zu beseitigen. Die Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes tragen auch die bauliche Unterhaltung für Anschlusskanäle im Bereich der Durchleitung durch Zwischengrundstücke gemäß § 7 (1). Dies gilt auch für Zwischengrundstücke, die als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind, aber nur der Durchleitung der Anschlussleitungen dienen.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, die Grundstücksanschlusskanäle bis maximal 2 m über die Grundstücksgrenze hinaus in das Privatgrundstück zu verlegen. Die Grundstückseigentümer haben die erforderlichen Baumaßnahmen zu dulden.
(2) Die Lage der Anschlusskanäle und Revisionsschächte bestimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zum Revisionsschacht (einschließlich Revisionsstück) müssen eine Nennweite von mindestens 150 mm aufweisen.
(3) Bei der Herstellung der Anschlusskanäle kann die Landeshauptstadt Saarbrücken im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Grundstückseigentümer nach Maßgabe städtischer Richtlinien gestatten, ein dafür geeignetes Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Die Einzelheiten der Durchführung (Koordination, Überwachung, Abnahme, Dokumentation, Verwaltungskosten usw.) werden in dem abzuschließenden Vertrag geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss dieses Vertrages besteht nicht.
(4) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, bei der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage bzw. vor der endgültigen Herstellung der Straßenbaumaßnahmen die Anschlusskanäle auch vor unbebauten Grundstücken zu verlegen (Vorratskanal).
(5) Liegt an einem Grundstück ein Vorratskanal, so kann der Anschluss des Grundstückes nur an diesen Kanal erfolgen. Ein Anspruch auf Entschädigung technischer Erschwernisse besteht nicht.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, Instandhaltung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich des Revisionsschachtes innerhalb des Privatgrundstückes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen der Landeshauptstadt Saarbrücken durchgeführt werden. Die Anlagen müssen der DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ sowie der DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – zusätzliche Bedingungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 entsprechen. Gemäß DIN 1986 – 30 sind alle Leitungen, Kanäle, Schächte und Revisionsöffnungen vom Grundstückseigentümer auf Dichtigkeit zu kontrollieren. Die vorgegebenen Fristen hierzu sind von Seiten des Anschlussnehmers einzuhalten. Dem ZKE sind die Ergebnisse unaufgefordert vorzulegen.
(7) Alle Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Genehmigung bedürfen (§§ 10, 11), unterliegen einer Abnahme durch die Landeshauptstadt Saarbrücken. Bei der Abnahme hat der Bauherr bzw. sein Beauftragter genehmigte Entwässerungspläne auf der Baustelle vorzuhalten. Der Anschlussnehmer oder der ausführende Unternehmer haben Beginn und Fertigstellung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken rechtzeitig anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Landeshauptstadt Saarbrücken befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen dürfen nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann bei der Abnahme Bescheinigungen von sachverständigen Personen oder Stellen darüber verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch entspricht und die Arbeiten den Regeln der Technik (Bsp.: Lage, Bauausführung, Dichtigkeit) entsprechend ausgeführt werden.(8) Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat die Landeshauptstadt Saarbrücken von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Landeshauptstadt Saarbrücken aufgrund von Mängeln geltend machen. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter. Für die regelmäßige Wartung und Inspektion sind die Forderungen der DIN 1986 - 30 in Verbindung mit DIN EN 752 – 7 zu beachten.
(9) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
§ 14 Erstattung der Kosten für Anschlusskanäle
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Anschlusskanäle gemäß § 13 Abs. (1) erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken von den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Entgelte i.S.d. § 10 Abs. (1) Kommunalabgabengesetz. Bei Grundstücken, die bis zum Anschluss an die Trennkanalisation bereits mit benutzungsfähigem Anschlusskanal in einen städtischen Kanal entwässert haben, übernimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken die Kosten des zweiten Anschlusskanals im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche.
(2) Werden Lage oder Höhe vorhandener Teile der öffentlichen Abwasseranlage wesentlich geändert, ohne dass die Fälle der Absätze (1), (3) und § 13 Abs. (6) vorliegen und wird dadurch die Veränderung oder Neuverlegung erforderlich, so trägt die Landeshauptstadt Saarbrücken die hierdurch entstehenden Kosten für die Anschlusskanäle im Sinne von § 13 Abs. (1).
(3) Die Anschlusskosten von nur zu vorübergehenden Zwecken oder auf Widerruf genehmigten Anschlusskanälen sowie die Kosten der Beseitigung trägt der Grundstückseigentümer.
(4) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und in voller Höhe zu erstatten. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Anschlusskanals im Sinne des § 13 Abs. (1).
(5) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 15 Haftung, Betriebsstörungen
(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Entwässerungsanlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung der Gebühren. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.
(2) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlamms aus Hausklärgruben und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken; die Landeshauptstadt Saarbrücken ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen ist die Haftung der Landeshauptstadt Saarbrücken auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Der Anschlusspflichtige haftet für verursachte Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage und den Anschlusskanälen in öffentlichen Verkehrsflächen, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Dazu zählen insbesondere auch Kosten, die die Landeshauptstadt Saarbrücken mit Rücksicht auf die Besorgnis aufwendet, dass eine Störung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Abwasserbeseitigung eintreten könnte oder eintritt sowie für erhöhte betriebliche Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung. Dazu zählen auch alle mit der Ermittlung und Bewertung von Schadstofffrachten (am Entstehungsort und auf dem Transportweg) verbundenen Kosten, einschließlich des Versuchs zur Entschärfung oder Beseitigung dieser Frachten und der Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge.
Der Anschlussberechtigte hat die Landeshauptstadt Saarbrücken von entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(4) Für Schäden und Nachteile, die aus dem mangelhaften Zustand der Grundstückentwässerungsanlage oder aus Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung resultieren, haftet der Verursacher.
§ 16 Sicherung gegen Rückstau
(1) Einläufe, Sinkkästen, Ausgüsse usw., die tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene liegen oder auf andere Weise durch Rückstau gefährdet sind, müssen durch Absperrvorrichtungen gegen Rückstau gesichert sein (DIN 1986-100). Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen und selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen (DIN 1997 – EN 13564 - 1).
(2) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Absatzes (1) kann der Grundstückseigentümer bzw. der Betroffene keine Ersatzansprüche gegen der Landeshauptstadt Saarbrücken für Schäden, die durch Rückstau entstehen, herleiten.
§ 17 Unmittelbare Einleitung von Grund- und Oberflächenwasser in die Entwässerungsanlage(1) Anstehendes Grundwasser darf grundsätzlich nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden.
(2) Die Einleitung von Grund- und Oberflächenwasser, das bei Baumaßnahmen anfällt, bedarf der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt Saarbrücken. Entsprechende Vorbehandlungsanlagen (Bsp.: Schlamm- und Sandfänge) sind auf Kosten des Anschlussberechtigten vorzuschalten.
Es ist vom Anschlussberechtigten sicherzustellen, dass die erforderliche Erfassung der in die Abwasseranlage geleiteten Abwassermengen auf Anforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken bei Bedarf erfolgt. Der Landeshauptstadt Saarbrücken sind die Kosten zu erstatten, die sich aus der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage (Bsp.: Verfilmungs- und Reinigungskosten, Überwachung) ergeben. Es kann vor Baubeginn eine Kostenpauschale vereinbart werden.
§ 18 Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und für die Errechnung des Kanalbaubeitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünften zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Grundstückskläranlagen dem Beauftragten jederzeit zugänglich sein.(3) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann notwendige Änderungen und Instandsetzungen verlangen. Er kann insbesondere die Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen verlangen. Entsprechende Anordnungen der Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Landeshauptstadt Saarbrücken berechtigt, nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) in der jeweils geltenden Fassung die zur Durchsetzung der Anordnungen notwendigen Zwangsmaßnahmen anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken führen eine von diesem beglaubigte Legitimation bei sich. Sie haben sich dem Anschlussnehmer gegenüber auszuweisen.
(5) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Abwassereinleiter ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen unverzüglich der Landeshauptstadt Saarbrücken zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber hinaus in zumutbarem Rahmen auch hinsichtlich Schäden und Störungen an der öffentlichen Abwasseranlage. Insbesondere ist anzuzeigen,
- dass gefährliche und schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen drohen oder gelangt sind,
- dass Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Abwasserbehandlungsanlagen, sowie sonstige Vorkommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können,
- dass auf einem Grundstück Abwasser anfällt und welcher Art dieses Abwasser ist sowie dass auf einem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt,
- dass Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht sind,
- dass Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr benutzt werden,
- dass der Abbruch von baulichen Anlagen auf einem angeschlossenen Grundstück vorgesehen ist und wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird,
- dass bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zugrunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltstoffe und/ oder Menge des Abwassers festgestellt wurden,
- dass gefährliche Stoffe, insbesondere solche, die in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 04.05.1976 – Anlage 2 sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22.12.2000 (EU-Wasserrahmenrichtlinie) - in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, in die Abwasseranlage eingeleitet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind bzw. zu gelangen drohen.
Anzeigen sind schriftlich vorzunehmen. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise (Bsp.: Telefax, Telefon, E-Mail) vorzunehmen und sodann schriftlich nachzuholen.
§ 19 Änderung der öffentlichen Abwasseranlage
(1) Werden infolge baulicher oder sonstiger Maßnahmen, die auf anliegenden Grundstücken vorgenommen werden, Erweiterungen, Erneuerungen oder sonstige Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich, so sind der Landeshauptstadt Saarbrücken die hierdurch entstehenden Kosten auf der Grundlage einer vorher abzuschließenden Vereinbarung von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zu ersetzen.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, vor der Ausführung der Arbeiten nach Absatz (1) Vorausleistung auf den zu erwartenden Aufwand zu verlangen bzw. auf Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit zu bestehen.
(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Bau- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen. Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 20 Kanalbaubeitrag
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit dieser nicht im beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß Baugesetzbuch enthalten ist, einen Kanalbaubeitrag.
Die Erhebung des Kanalbaubeitrages erfolgt einmalig und berührt die Erhebung der laufenden Abwasserbeseitigungsgebühr nach der hierfür geltenden Satzung nicht. Die Festsetzung und Erhebung des Kanalbaubeitrages erfolgt durch die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke,
a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden können
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Saarbrücken zur Bebauung anstehen, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist.
(3) Die Höhe des Beitrages bemisst sich nach der Summe der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche des jeweiligen Grundstückes und beträgt für je einen qm Grundstücksfläche und je einen qm Geschossfläche
4,96 Euro
(4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. (3) gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die nach den planerischen Festsetzungen erschlossene Fläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze aus gemessen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(5) In Gebieten, für die planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung bestehen, ist die zulässige Geschossfläche wie folgt zu ermitteln:
a) Ist eine Geschossflächenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
b) Sind lediglich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die Grundflächenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung dieser Werte mit der Grundstücksfläche.
c) Sind lediglich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung dieser Werte mit der Grundstücksfläche.
d) Ist eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Grundstücksfläche, vervielfältigt mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
e) Ist die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der festgesetzten Höhe, geteilt durch 3, vervielfältigt mit der überbaubaren Grundstücksfläche.
f) Ist die Ausnutzbarkeit des Grundstückes durch weitere planungsrechtliche Festsetzungen (z. B. Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) eingeschränkt, so ist nur die sich dadurch ergebende geringere Geschossfläche zugrunde zu legen.
(6) In Gebieten, für die planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht bestehen, ist als zulässige Geschossfläche zugrunde zu legen:
a) Bei bebauten Grundstücken deren tatsächliche Geschossfläche; die Geschossfläche ergibt sich bei Gebäuden mit mehr als 3,50 m Geschosshöhe aus der Baumasse, geteilt durch 3,5.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Geschossfläche, die sich aus dem Durchschnitt des Maßes der baulichen Nutzung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.
§ 21 Beitragspflicht und Erstattungsanspruch
Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Voraussetzungen des § 20 Abs. (2) vorliegen. Der Kanalbaubeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Kanalbaubeitragsbescheides fällig. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. Gleiches gilt für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. (4); er entsteht, sobald der jeweilige Anschlusskanal hergestellt ist.
§ 22 Zwangsmittel
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung wird nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung verfahren.
(2) Wer trotz einer bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten verwaltungsaktmäßigen Konkretisierung:
1. entgegen § 4 Abs. (3) in nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht in den jeweils dafür bestimmten Kanal einleitet,
2. entgegen § 5 Abs. (2) bis (4) sowie (8) bis (10) Abwasser oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung ausgeschlossen ist,
3. entgegen § 5 Abs. (7) eine Verdünnung/Durchmischung von Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte oder der jeweiligen Anforderungen, die sich aus dieser Satzung ergeben, herstellt,
4. entgegen § 7 Abs. (1), (5), (6) und (7) ein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
5. entgegen § 6 Abs. (2) Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage anders als über einen Anschlusskanal ohne Einwilligung der Landeshauptstadt Saarbrücken einleitet,
6. entgegen § 8 Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
7. Auflagen oder Bedingungen, die nach § 9 im Zusammenhang mit Befreiungen auferlegt wurden, nicht befolgt bzw. einhält,
8. entgegen § 13 Abs. (1) Arbeiten an Anschlusskanälen nicht von der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einem von ihr beauftragten Unternehmer ausführen lässt, sofern nicht gemäß § 13 Abs. (3) ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde,
9. entgegen § 18 Abs. (5) Betriebsstörungen, Mängel oder die Beendigung der Benutzung nicht unverzüglich der Landeshauptstadt Saarbrücken mitteilt,
10. entgegen § 13 Grundstücksentwässerungsanlagen ohne Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb dieser Anlagen herstellt oder diese nicht in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand unterhält, inspiziert, repariert oder erneuert,
11. entgegen § 5 Abs. (12) Abscheidegut eigenmächtig aus dem Abscheider entnimmt oder entgegen dieser Bestimmung Abscheidegut an einer nicht dafür bestimmten Stelle der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
12. entgegen § 6 Abs. (1) oder Abs. (2), Pkt 2. die öffentliche Abwasseranlage vorzeitig benutzt,
13. entgegen § 6 Abs. (3) Pkt 1. und § 18 Abs. (1) zu gebende Auskünfte nicht erteilt,
14. entgegen § 6 Abs. (3) Pkt 2. und § 18 Abs. (2) den Beauftragten der Stadt zur Überwachung der Entwässerungsanlagen sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück gewährt,
15. entgegen § 6 Abs. (3) Pkt 5. auferlegte Eigenkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt sowie Wartungs- und Betriebstagebücher sowie Diagramme und sonstige Messaufzeichnungen nicht mindestens 3 Jahre aufbewahrt,
16. muss mit der Durchsetzung des verhängten Gebots/Verbots nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Zwangsgeld, Ersatzvornahme etc.) rechnen!
§ 23 Anzuwendende Vorschriften
Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
- Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- DIN1997 - Absperrvorrichtungen für Grundstücksentwässerungsanlagen
- DIN EN 858 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 1999 – 100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
- Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach
- DIN 1999 (Abscheider-Erlass)
- DIN EN 1825 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 4040 – 100 Fettabscheider
- DIN EN 12566 in Verbindung mit DIN 4261 - Kleinkläranlagen
- Hinweise für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (DWA - M 115)
- EN 1610 – Verlegen und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen
- EN 752 – Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
- EN 12056 - Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
- DIN 1986 - 100 in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
- DIN 1986 - 3 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Regeln für Betrieb und Wartung
- DIN 1986 - 4 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und –Formstücken verschiedener Werkstoffe
- DIN 1986 - 30 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke –Instandhaltung
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 25.11.2003 außer Kraft.
Saarbrücken, den 07.12.2004
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Charlotte Britz
Oberbürgermeisterin
Anlage 1
Verzeichnis der Grenzwerte
Für die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage werden gemäß § 5 (3) d) folgende höchstzulässige Grenzwerte festgesetzt:
1. Allgemeine Parameter
1.1 Temperatur max. 35 C
1.2 pH-Wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0
1.3 Absetzbare Stoffe nach 0,5 Std. Absetzzeit - 10 ml/l (biologisch abbaubare Stoffe) - 1ml/l (biologisch nicht abbaubare Stoffe), in besonderen Fällen auch darunter
1.4 Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung aus der Kläranlage nicht mehr gefärbt erscheint
1.5 Geruch keine Belästigung
2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette)
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19): 100 mg/l
b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen:gesamt (DIN 38409 Teil 17): 300 mg/l
3. Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19): 50 mg/l
b) gesamt (DIN 38409 Teil 18): 100 mg/l
c) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist:
gesamt (DIN 38409 Teil 18): 20 mg/l
4. Halogenierte organische Verbindungen
a) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX): 1 mg/l
b) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) gemäß EN ISO 10301 (1997) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl): 0,5 mg/l
c) leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe gemäß EN ISO 10301 (1997) je Einzelsubstanz 0,1 mg/l
5. Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l
6. Weitere organische Stoffe
a) wasserdampfflüchtige halogenfreie
Phenole (als C6H5OH): 100 mg/l
Bei toxischen und biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen, je nach Einzelfall wesentlich weniger.
7. Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)", 17. Lieferung; 1986: 100 mg/l
8. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
8.1 Antimon (Sb) 0,5 mg/l
8.2 Arsen (As) 0,5 mg/l
8.3 Barium (Ba) 3 mg/l
8.4 Blei (Pb) 1 mg/l
8.5 Cadmium (Cd) 0,5 mg/l
8.6 Chrom (Cr) 1 mg/l
8.7 Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l
8.8 Cobalt (Co) 1 mg/l
8.9 Kupfer (Cu) 1 mg/l
8.10 Nickel (Ni) 1 mg/l
8.11 Selen (Se) 1 mg/l
8.12 Silber (Ag) 0,1 mg/l
8.13 Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l
8.14 Zinn (Sn) 2 mg/l
8.15 Zink (Zn) 2 mg/l
8.16 Aluminium und (AI) je nach Einzelfall
Eisen (Fe) je nach Einzelfall
8.17 Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N)
100 mg/l < 5000 EW, 200 mg/l > 5000 EW
8.18 Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (N02-N) 10 mg/l
8.19 Cyanid, gesamt (Cn) 20 mg/l
8.20 Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
8.21 Sulfat (SO4) 600 mg/l
8.22 Sulfid 2 mg/l
8.23 Fluorid (F) 50 mg/l
8.24 Phosphorverbindungen (P) 20 mg/I
Grenzwerte für hier nicht aufgeführte Stoffe werden je nach Einzelfall festgelegt.
Anlage 2
Tabelle der Stoffe der Liste I (sog. Schwarze Liste) des Anhangs der EG-Gewässerschutzrichtlinie vom 04. Mai 1976
|
01. |
Aldrin |
45. |
2,4-D (einschl. 2,4-D-Salze und 2,4-D-Ester) |
|
02. |
2-Amino-1-chlorphenol |
46. |
DDT (einschl. Abbauprodukte DDD und DDE) |
|
03. |
Anthracen |
47. |
Demethon (einschl. Demethon-O, Demethon-S, |
|
04. |
Arsen und seine mineralischen Verbindungen |
|
Demethon-S-methyl und Demethon-S-methyl- |
|
05. |
Azinphosethyl |
|
sulfon |
|
06. |
Azinphosmethyl |
48. |
1,2-Dibromethan |
|
07. |
Benzol |
49. |
Dibutylzinndichlorid |
|
08. |
Benzidin |
50. |
Dibutylzinnoxid |
|
09. |
Benzylchlorid |
51. |
Dibutylzinnsalze (andere als 49. und 50.) |
|
10. |
Benzylidenchlorid (-Dichlorotoluol) |
52. |
Dichloraniline |
|
11. |
Biphenyl |
53. |
1,2-Dichlorbenzol |
|
12. |
Cadmium und seine Verbindungen |
54. |
1,3-Dichlorbenzol |
|
13. |
Tetrachlorkohlenstoff |
55. |
1,4-Dichlorbenzol |
|
14. |
Choralhydrat |
56. |
Dichlorbenzidine |
|
15. |
Chlordan |
57. |
Dichlordiisopropylether |
|
16. |
Chloressigsäure |
58. |
1,1-Dichlorethan |
|
17. |
2-Chloranilin |
59. |
1,2-Dichlorethan |
|
18. |
3-Chloranilin |
60. |
1,1-Dichlorethylen |
|
19. |
4-Chloranilin |
61. |
1,2-Dichlorethylen |
|
20. |
Chlorbenzol |
62. |
Dichlormethan |
|
21. |
1-Chlor-2,4-dinitrobenzol |
63. |
Dichlornitrobenzole (Rhein: 2,3-Dichlor- |
|
22. |
2-Chlorethanol |
|
nitrobenzol) |
|
23. |
Chloroform |
64. |
2,4-Dichlorphenol |
|
24. |
4-Chlor-3-methylphenol |
65. |
1,2-Dichlorpropan |
|
25. |
1-Chlornaphthalin |
66. |
1,3-Dichlor-2-propanol |
|
26. |
Chlornaphthaline (techn. Mischung) |
67. |
1,3-Dichlorpropen |
|
27. |
4-Chlor-2-nitroanilin |
68. |
2,3-Dichlorpropen |
|
28. |
1-Chlor-2-nitrobenzol |
69. |
Dichlorprop |
|
29. |
1-Chlor-3-nitrobenzol |
70. |
Dichlorvos |
|
30. |
1-Chlor-4-nitrobenzol |
71. |
Dieldrin |
|
31. |
4-Chlor-2-nitrotoluol |
72. |
Diethylamin |
|
32. |
Chlornitrotoluole (andere als 31.) |
73. |
Dimethoat |
|
33. |
2-Chlorphenol |
74. |
Dimethylamin |
|
34. |
3-Chlorphenol |
75. |
Disulfoton |
|
35. |
4-Chlorphenol |
76. |
Endosulfan |
|
36. |
Chloropren |
77. |
Endrin |
|
37. |
3-Chlorpropen |
78. |
Epichlorhydrin |
|
38. |
2-Chlortoluol |
79. |
Ethylbenzol |
|
39. |
3-Chlortoluol |
80. |
Fenitrothion |
|
40. |
4-Chlortoluol |
81. |
Fenthion |
|
41. |
2-Chlor-p-toluidin |
82. |
Heptachlor (einschl. Heptachlorepoxid) |
|
42. |
Chlortoluidine (andere als 41.) |
83. |
Hexachlorbenzol |
|
43. |
Coumaphos |
84. |
Hexachlorbutadien |
|
44. |
Cyanurchlorid (2, 4, 6-Trichlor-1, |
85. |
Hexachlorocychlohexan und Lindan (einschl. |
|
|
3,5-triazin |
|
aller Isomete und Lindan) |
|
86. |
Hexachlorethan |
|
87. |
Isopropylbenzol |
|
88. |
Linuron |
|
89. |
Malathion |
|
90. |
MCPA |
|
91. |
Mecoprop |
|
92. |
Quecksilber und seine Verbindungen |
|
93. |
Methamidophos |
|
94. |
Mevinphos |
|
95. |
Monolinuron |
|
96. |
Naphthalin |
|
97. |
Omethoate |
|
98. |
Oxydemeton-methyl |
|
99. |
PAH (mit besonderer Bezugnahme auf 3, 4-Benzpyren und 3, 4-Benzfluoranthen) |
|
100. |
Parathion (einschl. Parathionmethyl) |
|
|
(Rhein: Parathionmethyl separat genannt) |
|
101. |
PCB (einschl. PCT) |
|
102. |
Pentachlorphenol |
|
103. |
Phoxim |
|
104. |
Propanil |
|
105. |
Pyrazon |
|
106. |
Simazin |
|
107. |
2, 4, 5-T (einschl. 2, 4, 5-T-Salze und 2, 4, 5-T-Ester) |
|
108. |
Tetrabutylzinn |
|
109. |
1, 2, 4, 5-Tetrachlorbenzol |
|
110. |
1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan |
|
111. |
Tetrachlorethylen |
|
112. |
Toluol |
|
113. |
Triazophos |
|
114. |
Tributylphosphat |
|
115. |
Tributylzinnoxid |
|
116. |
Trichlorfon |
|
117. |
Trichlorbenzol (techn. Mischung) |
|
118. |
1, 2, 4-Trichlorbenzol (Rhein: Trichlorbenzole) |
|
119. |
1, 1, 1-Trichlorethan |
|
120. |
1, 1, 2-Trichlorethan |
|
121. |
Trichlorethylen |
|
122. |
Trichlorphenole (Rhein: 2, 4, 5-Trichlorphenol) |
|
123. |
1, 1, 2-Trichlor-trifluorethan |
|
124. |
Trifluarlin |
|
125. |
Triphenylzinnacetat |
|
126. |
Triphenylzinnchlorid |
|
127. |
Triphenylzinnhydroxid |
|
128. |
Vinylchlorid |
|
129. |
Xylole (techn. Mischung von Isomeren) |
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