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Abwassersatzung

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken in Kraft seit 1. Januar 2010 (es gilt ausschließlich der im Wochenspiegel veröffentlichte Satzungstext).
Paragraf

§ 1 Allgemeines
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist in ihrem Stadtgebiet die nach §§ 50, 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) abwasserbeseiti­gungs­pflichtige Körperschaft.            Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind und werden öffent­liche Anlagen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Landeshauptstadt Saarbrücken als öffentliche Einrichtung im Trenn­verfahren (getrennte Leitungen für Schmutzwasser und für die Auf­nahme von Niederschlagswasser) und im Mischverfahren (gemein­same Leitungen für die Aufnahme von Niederschlagswasser und Schmutzwasser) unterhalten und betrieben werden (öffentliche Abwasseranlage).
(3) Für die Grundstücke, die nicht oder nur unter Vorschaltung einer Hausklär­anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, betreibt die Landeshauptstadt Saarbrücken das Beseiti­gen (Ein­sammeln, Abfuhr und Behandlung) des in Hauskläran­lagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesam­melten Abwassers als öffentliche Einrichtung.
(4) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Landes­hauptstadt Saarbrücken im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung einer neuen oder die Änderung oder Ergänzung der öffentlichen Abwasseranlage besteht nicht!
(5) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören
- die Abwasserkanäle zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer mit Aus­nahme der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 2 Abs. (9), außerdem Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regen­kläreinrichtungen,  Ab­wasser­pump­werke sowie sonstige Sonder­bauwerke
- die Gräben, die nach § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) keine Gewässer sind und ausschließlich der Abwasserbe­seitigung dienen
- offene oder verrohrte Wasserläufe, die der kommunalen Abwasser­entsorgung dienen und von der Landeshauptstadt Saar­brücken unterhalten werden
- Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Landeshauptstadt Saarbrücken selbst, sondern von Dritten im Sinne des § 50a Abs. 1 SWG hergestellt und unterhalten werden, wenn sich  die Landes­hauptstadt Saarbrücken ihrer bei Erfüllung der Abwasser­beseitigungspflicht bedient und zu den Kosten ihrer Unter­haltung beiträgt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Satzung als auch für die Satzung über die Erhebung von Schmutz­wasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleiterge­bühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutz­wasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlags­wasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten­den und gesammelten Flüssigkeiten (z.B. Deponiesickerwässer).
(3) Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschafts­ka­taster und im Grundbuch jeder zusammen­hängende, ange­schlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeb­lichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Landeshauptstadt Saar­brücken.
(4) Die für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften sind auch auf Erb­bauberechtigte und darüber hinaus - mit Ausnahme der Vorschrif­ten über die Beitragserhebung - auch auf Nießbraucher und sonstige, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte anzuwenden.
(5) Anschlussnehmer sind alle in Absatz (4) genannten Rechtspersönlichkei­ten.
(6) Benutzer eines Grundstückes sind neben den in Absatz (5) genannten auch alle Personen, die zur Benutzung des Grundstücks berechtigt sind (z.B. Mieter, Untermieter, Pächter).
(7) Abwassereinleiter sind neben den in den Absätzen (5) und (6) genann­ten auch die Personen, die der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwässer zuführen.
(8) Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) sind alle Anlagen eines Grund­stücks zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen Gruben zur Samm­lung solcher Abwässer gleich.
(9) Zur Grundstücksentwässerungsanlage gehören:
a) Anschlusskanäle, dies sind die Kanäle zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reini­gungsöffnung (z.B. Übergabeschacht) auf dem Grundstück sowie
b) die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in den darauf errichteten Gebäuden verlegten Leitungen zur Samm­lung und Wegleitung des Abwassers in Richtung zum Anschlusskanal (Grund- und Sammelleitungen) sowie sonstige Entwässerungsein­richtungen einschließlich der Grundstücksklär­ein­richtungen.
(10) Grundstückskläreinrichtungen sind Kleinkläranlagen und sämtliche Ein­richtungen zur Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grund­stück.
(11) Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen und in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen ein­geleitet oder eingebracht werden soll.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
 (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 berech­tigt, sein Grundstück unter Beachtung der Vorschriften des § 10 an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschluss­recht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlusskanäle haben der Anschlussnehmer und jeder Benutzer des Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkung in § 5 und unter Beachtung der technischen Vor­schriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungs­anlagen das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze (1) und (2) nicht vorliegen, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Fäkalschlamm aus Kleinklär­anlagen entsorgen zu lassen. § 4 und § 5 sind zu berücksich­tigen.

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das in § 3 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist. Bei anderen Grund­stücken kann die Landeshauptstadt Saar­brücken auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Abwasserkanäle kann nicht verlangt werden.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann den Anschluss des Grund­stückes an die öffentliche Abwasseranlage bzw. den Anschluss an die Fäkalschlammentsorgung sowie die Entsorgung abflussloser Gruben von bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen abhängig machen. Sie kann den Anschluss des Grundstückes ablehnen, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des damit verbundenen unver­hältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entste­henden Kosten trägt und auf Verlangen der Landeshauptstadt Saar­brücken hierfür ange­messene Sicherheit leistet. § 19 Abs. (1) gilt ent­sprechend.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Abwasser­kanälen zugeführt werden.
(4) Bauten, die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind, können unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen ange­schlossen werden.
(5)Für die in § 50b, Abs. 2 SWG genannten Tatbestände entfällt das in § 3, Abs. (1) geregelte Anschlussrecht

§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) Der Anschlussnehmer ist berechtigt und nach § 8 verpflichtet, der Landeshauptstadt Saarbrücken  das auf seinem Grundstück an­fal­lende Abwasser bzw. den Fäkalschlamm unter den Voraussetzungen der Absätze (2) bis (16) zu überlassen.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder ein­gebracht werden, die
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
- die dort beschäftigen Personen gefährden oder deren Gesundheit be­einträchtigen,
- die öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kläranlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage einschließlich der Klär­anlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Ver­wertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer aus­wirken.

Gegebenenfalls kann die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Vor­klärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers (z.B. durch Ölabscheider, Fettabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Kleinkläran­lagen u.ä.) vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage verlangen. Daher kann er fordern, dass innerhalb einer angemesse­nen Frist die Maß­nahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstoff­fracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein aner­kann­ten Regeln der Technik, bei Abwasser i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG nach dem Stand der Technik, möglich ist. Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbeson­dere im Hinblick auf den Betrieb der öffent­lichen Abwasseranlage erfordert, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken auch eine Speiche­rung des Abwassers verlangen.
(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingelei­tet werden:
a)    Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenab­fälle, gewerb­liche und industrielle Papierabfälle sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b)    feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentliche Abwasseranlage oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Öle, Fette, Karbid),
c)    Stoffe, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen oder deren Betrieb sowie die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren können,
d)      schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Grenzwerten der Anlage 1 dieser Satzung liegen, sowie die­jenigen, die im ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 251 ,,Einleitung von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinklär­anlagen“ festgelegt sind,
e)    Abwässer aus Ställen und Dunggruben sowie aus Silage,
f)     gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 35° C sind,
g)    pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
h)    Sickerwässer und sonstige Stoffe aus Deponien, soweit sie unbe­handelt sind.
(4) Die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung (EKVO) in der jeweils gelten­den Fassung sind von den betroffenen Anschlusspflichtigen zu beachten.
(5) Höhere als die in der Anlage 1 angegebenen Grenzwerte können im Einzel­fall nur befristet zugelassen werden, wenn nach den Besonder­heiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Ab­wassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die dann beschäftigen Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. Geringere als die in Anlage 1 angegebenen Grenzwerte können im Einzel­fall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Grenzwerte kann ange­ordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der Entwässerungsanlage oder der in der Anlage beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlage oder eine Erschwerung der Abwasserbe­handlung sowie der land­wirt­schaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfall festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzu­stellen. Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfKlärV) zu § 15 des Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entspre­chend Anwendung.
(6) Bei im Trennverfahren durchgeführter Ableitung von Niederschlags­wasser, das keiner öffentlichen Abwasserbe­handlungsanlage zugeführt wird, können im Einzelfall geringere als die in den Rahmen-Abwasser-Verwaltungs­vor­schriften aufgeführten Werte festgesetzt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
(7) Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und/oder Abwasser aus Kühl­systemen und der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Ein­leitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(8) Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser kann in Einzelfällen genehmigt werden. Es sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlen­schutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beach­ten.
(9) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.
(10) Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unter­bodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffent­lichen Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen kann, nicht zu­lässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüste­ten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden. Im Übrigen ist bei der Einleitung des bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfallenden Ab­wassers § 4 Abs. (3) zu beachten.
(11) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwas­ser­anlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so ist die Landeshauptstadt Saarbrücken unverzüglich zu benachrichtigen.
(12) Betriebe, in denen Benzin, Öle, Fette etc. anfallen, haben auf ihre Kosten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzu­bauen, zu betreiben, zu unterhalten (Abscheider, Anlagen zur Neutrali­sation, zur Entgiftung und/oder sonstige Anlagen). Für Art und Einbau dieser Anlagen sind die jeweils geltenden DIN-Vor­schriften oder der Stand der Technik maßgebend. Die Entleerung, Reinigung und Kontrolle der vor­genannten Anlagen muss in regel­mäßigen Abständen sowie bei Bedarf er­folgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann den Nachweis der ord­nungsgemäßen Beseitigung verlangen. Der Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Leerung, Reinigung oder Kontrolle der vorge­nannten Anlagen entsteht. In gleicher Weise haftet auch der Benutzer des Anschlusses. Der Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 in der jeweils gültigen Fassung ist zu beach­ten.
(13) Wird bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken von mehr als 1000 m² Gesamtfläche durch bauliche Veränderung der Anteil der befestigten Fläche von 70 % der Gesamtgrundstücksfläche überschritten, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Landeshauptstadt Saarbrücken  mitzuteilen.
(14) Reicht die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der erhöhten Abwassermenge (Abs. (13)) nicht aus, so behält sich die Landeshauptstadt Saarbrücken vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überlastungen der Ent­wässerungsanlage kann er auch die Anlegung von Rückhalteein­richtungen verlangen. Auch zur Aufnahme zusätzlicher Wassermengen, für die die vor­handene öffentliche Abwasseranlage nicht ausgelegt ist, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken die Anlegung von Rückhalte­ein­rich­tungen verlangen.
(15) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann von den anschluss­pflich­tigen Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und über­dachten oder befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage ange­schlossenen Flächen verlangen.
(16) Die Bestimmungen der Absätze (3) bis (5) und (7) bis (9) sind sinnge­mäß auch für die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen maß­gebend. Weiter ist die Entsorgung von Stoffen ausgeschlossen, die ge­eignet sind, die mit der Ent­leerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter zu gefährden oder gesund­heitlich zu beeinträchtigen oder Anlagen, Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

§ 6  Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffent­lichen Abwasseranlage, Einleitungsüberwachung 
(1) Abwasser aus Privathaushalten und diesem vergleichbares Abwasser (häusliches Abwasser)1. Soweit lediglich häusliches Abwasser im Rahmen der Grundstücks­nutzung anfällt, bedarf es für die Zulassung zur Benutzung der Abwasseranlage eines Antrags auf Herstellung des Anschlusskanals, dem in zweifacher Ausfertigung eine prüffähige Darstellung des beantragten Anschlus­ses beizufügen ist.
2. Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst begonnen werden, nachdem die Landeshauptstadt Saarbrücken den Anschlusskanal abgenommen hat. Bei der Abnahme muss die Anlage sichtbar und gut zu­gänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken keine Haftung für eine fehler­freie und unvorschriftsmäßige Ausführung des An­schlusskanals.
(2) Anderes als häusliches Abwasser
1. Soll Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder sonsti­ges Abwasser, das nicht häusliches Abwasser im Sinne des Abs. (1) ist, in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden , so ist hierzu möglichst frühzeitig eine Benutzungs­genehmigung zu be­antragen. Diesem Antrag ist eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion bzw. des Prozesses, bei dem das einzuleitende Abwasser anfällt, sowie eine Beschreibung des abzuleitenden Abwassers nach Anfallstelle, Art, Zusammen­setzung, Abflusszeit und -menge mit Angabe der Spitzenbela­stung sowie die Darstellung der aktuellen oder geplanten Entwässe­rungsanlage gem. § 10 Abs. (2) beizufügen. Enthält das Abwasser Stoffe gem. Anlage 1 dieser Satzung, so sind die Anfallstellen der betref­fenden Stoffe, ihre anschließend vorgesehene Behandlung einschließlich der Sicherheits- und Kontrolleinrich­tungen, der Überwachung und der Untersuchungs­methoden sowie der Untersu­chungshäufigkeit anzugeben. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann je nach Lage des Einzel­falles weitere Angaben zur Prüfung des Antrages verlan­gen.
2. Vor Erteilung einer ausdrücklichen Benutzungsgenehmigung darf niemand Abwasser nach Pkt. 1 in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen.
3. Die vorstehenden Punkte sind entsprechend anzuwenden, wenn der Benutzungspflichtige Maßnahmen treffen will, welche die Beschaffen­heit und Inhaltstoffe des Abwassers ändern.(3) Auskunftspflicht, Überwachung des Abwassers
1. Anschlussberechtigte und Benutzungspflichtige sind verpflichtet, alle für den Vollzug dieser Satzung, insbesondere die für die Prüfung der Anschluss­kanäle und Grundstücksentwässerungs­anlagen auf ihren Zustand und ihre Beschaffenheit hin sowie für die Errechnung der Abwasser­gebühren und evtl. Ersatzansprüche erforderlichen Aus­künfte zu erteilen und notwendige Planunter­lagen (Bsp.: Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage) vorzu­legen. Der Benutzungspflichtige ist insbesondere verpflichtet, über die in § 6 Abs. (2) 1. geforderten Angaben Aufschluss zu geben.
2. Den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken  ist zur Über­wachung der Entwässerungs­anlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung be­­folgt werden, jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagen­teilen auf dem angeschlossenen Grund­stück zu gewähren. Reinigungs­öffnungen, Schächte, Rückstauver­schlüsse, Hebe­an­lagen, Messvorrichtungen, Leichtflüssig­keits­­ab­scheider und Ab­wasserbehandlungs­anlagen müssen jederzeit zu­gänglich sein.
3. Auf Verlangen der Landeshauptstadt Saarbrücken  hat der An­schlussberechtigte einen für die Ab­wassereinleitung Verant­wort­lichen sowie dessen Stellver­treter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser Personen ist gleichfalls unverzüglich schriftlich anzu­zeigen.
4. Anderes als häusliches Abwasser (Abs. (1)) kann jederzeit von der Landeshauptstadt Saarbrücken  auf Kosten des Benut­zungs­be­rechtigten auf seine Beschaffenheit und Inhaltstoffe untersucht werden. Art und Umfang der Untersuchungen durch die Landes­hauptstadt Saarbrücken  werden jeweils befristet und jederzeit widerruflich durch die Landeshauptstadt Saarbrücken  festge­setzt.
5. Der Benutzungspflichtige kann bei der Ableitung von anderem als häuslichem Abwasser im Wege der Auflage verpflichtet werden, nach Art und Umfang näher zu bezeichnende Eigenkon­trollen durchzu­führen. Diese können sich sowohl auf die Beschaffenheit, auf die In­haltsstoffe als auch auf die Menge des Abwassers beziehen. Die Kosten für die Durchführung der Eigenkontrollen hat der Benutzungs­pflichtige selbst zu tragen einschließlich der Kosten für ggf. erforderliche bauliche oder sonstige Maßnahmen bzw. Vorkeh­rungen. Der Benutzungs­pflichtige hat Wartungs- und Betriebstage­bücher zu führen. Die­se Tage­bücher sowie Dia­grammstreifen und sonstige Messauf­zeichnungen hat der Benutzungs­pflichtige min­destens 3 Jahre auf­zu­bewahren und nach Aufforde­rung der Landeshauptstadt Saarbrücken  vorzu­legen. Auch neben der Durchführung angeordneter Eigenkontrollen des Benutzungspflichtigen ist die Landeshauptstadt Saarbrücken jederzeit zu Kontrollen auf Kosten des Benutzungspflichtigen berech­tigt.

§ 7  Anschlusszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 3 Abs. (1)) ist zugleich verpflichtet, sein Grund­stück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald dieses bebaut oder mit der Bebauung begonnen wurde und dieses Grundstück durch eine mit einem betriebsfertigen Abwasserkanal versehene Verkehrsfläche erschlossen ist. Der Anschluss an die Ent­wässerungsanlage kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit Abwasserkanälen versehene Verkehrs­fläche angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein dingliches Recht oder Zwangsrecht besteht oder herbeigeführt werden kann. Der Anschluss an die Entwässerungsanlage kann auch dann verlangt werden, wenn hierfür der Einbau einer Hebeanlage oder dergleichen auf dem Grundstück erforderlich ist.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann auch den An­schluss von unbe­bauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Alle für den Anschlusszwang in Frage kommenden Anschluss­pflichtigen haben die jeweiligen Grundstücke mit den zur ordnungs­gemäßen Ent­wässe­rung erforderlichen Einrichtungen zu versehen.
(4) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschlusskanal vor der Herstellung der Grund- und Sammelleitungen (§ 2 Abs. (9)) fertiggestellt sein.
(5) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefälle zu der Entwässerungsanlage, so kann die Landeshauptstadt Saarbrücken vom Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb von Abwasserhebeanlagen gemäß DIN EN 12056, T 4 zur ordnungs­gemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen.
(6) Werden an öffentlichen Verkehrsflächen, die noch nicht mit Abwasser­kanälen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neu­bauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforder­lichen Ein­richtungen vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn Ent­wässe­rungseinrich­tungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(7) Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der Anschlussnehmer der Landeshauptstadt Saarbrücken  recht­zeitig anzuzeigen sowie die Anschluss­kanäle nach Anweisungen ­der Landeshauptstadt Saarbrücken  verschließen oder beseitigen zu lassen. Kommt er seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.

§ 8  Benutzungszwang
(1) Der Anschlussnehmer ist unbeschadet des § 9 verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung unterirdisch einzuleiten.
(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfs­mäßige Anlagen wie Grundstückskläranlagen , Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder genutzt werden, es sei denn, dass die Abwässer der Grundstücke nicht in einer öffentlichen Abwasserbehand­lungsanlage behandelt werden oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. (2) vorliegen oder Befreiung gem. § 9 erteilt wurde.
(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.

§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und oder zur Benutzung kann auf Antrag ganz oder zum Teil widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn der Anschluss und/oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist und den Anforderungen des öffentlichen Umwelt­schutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene anderweitig genügt wird.
(2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann der Anschlusspflichtige binnen eines Monats nach Aufforderung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken  zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hält eine Übersicht der Versicke­rungsfähigkeit der Böden innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Einsicht vor. Eine Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe und Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen, zu beantragen. Ein Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist nicht erforderlich, wenn Nieder­schlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten u.ä. genutzt wird. Falls auf eigenem Grundstück gem. den Vorgaben des § 50b Abs. (2) Satz 5 SWG (Niederschlagswasser) versickert werden soll, ist dies der Landeshauptstadt Saarbrücken mitzuteilen.
(3) Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.

§ 10 Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Herstellung und Änderung von Anlagen zur Ableitung oder Reinigung aller auf einem Grundstück anfallenden
a)  häuslichen und gewerblichen Abwässer,
b)  des Niederschlags- und Grundwassers bedürfen der Genehmigung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken. Diese Genehmigung erfolgt unbe­schadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landes­gesetzlichen Bestimmungen, insbeson­dere der Genehmigungser­fordernisse nach den Vorschriften der Bauord­nung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) und des Saarländischen Wasser­gesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung. Grundstücksent­wässerungsan­lagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften ent­sprechen. Diese Genehmigung beinhaltet im Allgemeinen die Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gem. § 6, Abs. (1).
(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anlage nach Abs. (1) Satz 1 ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu be­antragen. Dem Antrag sind besonders hinzuzufügen
1. die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage ein­schließlich der Vorbehandlungsanlagen und Grundstücksklärein­richtungen,
2. ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab von 1:500 bzw. 1:1000 mit sämtlichen auf ihm stehenden oder zu erstellen­den Gebäuden, Grenzen und Eigentümer der be­nachbarten Grund­stücke, Angabe von Straßen und Grund­stücksnummer oder einer amt­lichen Bezeichnung des anzu­schließenden Grundstückes, Himmels­richtung, Sammelleitung vor dem Anschlussgrundstück, Kanalan­schlussleitungen, Grund­stücksentwässe­rungsanlagen, Brunnen, Gruben, in der Nähe der Kanalleitungen etwa vorhandene Bäume, Masten und dergleichen, 3. Grundrisse der einzelnen Gebäude - im Maßstab 1:100 - in denen die Einteilung des Kellers und der Geschosse unter Angabe der Verwen­dung der einzelnen Räume mit sämtlichen Leitungen und Entwässe­rungseinrichtungen (z.B. Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, usw.), die geplante Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials sowie die Entlüftung der Leitung, die Lage der Absperrschieber und der Rückstau­verschlüsse eingezeichnet sein müssen,
4. Schnittplan der zu entwässernden Gebäudeteile - im Maßstab 1:100-in der Ablaufrichtung der Hauptleitungen mit Angabe dieser Leitungen und der Fallrohre, der genauen Höhenlage der Straße und zur Ab­wasserbeseitigungs­anlage (bezogen auf Normalnull). Die Schnitte müssen auch die Gefällever­hältnisse, Dimensionen und die Höhenlage zur Sammelleitung sowie die Stelle des Anschlusses der Anschlusslei­tung an die Sammelleitung enthalten.
5. die Beschreibung der etwaigen Gewerbebetriebe auf dem Grundstück mit Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer und der etwa erforderlichen Einrichtungen zur Vorklärung. Es wird hinsichtlich der Beschreibung auf die Anforderungen gem. § 6,Abs. (2) verwiesen.
6. Benennung der Personen oder Firmen, durch die die Grundstücksent­wässerungsanlage einschließlich der Kläreinrich­tung usw. ausgeführt werden sollen.
7. Bei der Kurzschließung von Klärgruben ist in einem vereinfachten Verfahren (Darstellung der Anschluss­kanalisation der Gebäude Maß­stab 1:100, Erklärung des Eigentümers über den Bestand einer ord­nungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage) die Veränderung der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Genehmi­gung vorzulegen. Nach Aufforderung zur Beseitigung von Kleinklärgruben durch die Landeshauptstadt Saarbrücken entfällt das vorbe­schriebene Genehmigungs­verfahren. Die Fertigstellung ist jedoch anzeige­pflichtig.
(3) Die nach Absatz (2) erforderlichen Zeichnungen sind gemäß der Anlage zur Bauvorlagenverordnung vom 09.08.96 (Amtsbl. S. 887) in der jeweils gelten­den Fassung darzustellen. Darüber hinaus können
die vorhandenen Anlagen  -schwarz
die abzubrechende Anlagen  -gelb
die neue Anlage  -in einer sonstigen Farbe dargestellt werden.
Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf vom Antragsteller oder seinen Beauftragten in den Zeichnungen nicht verwendet werden.
(4) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen, Ab­wasseruntersuchungs­ergebnisse (bei bereits auf dem Grundstück vorhandenen Betrieben) und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für notwendig hält; die Landeshauptstadt Saarbrücken kann auf einzelne der vorgenannten Unterlagen verzichten.
(5) Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzu­schließen ist, trifft allein die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(6) Für neu zu erstellende Anlagen nach Abs. (1) Satz 1 kann die Ge­nehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vor­schriftsmäßig hergerichtet werden.
(7) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage nach Abs. (1) Satz 1 die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einle­gung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ver­längert werden.

§ 11 Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen und zu betreiben, wenn
1. eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 9) und eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Einleiterlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde vorliegt,
2. die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 5 Abs. (2) oder die zuständige Behörde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangen,
3. eine öffentliche Abwasseranlage oder eine öffentliche Ab­wasser­behandlungsanlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird.
(2) Grundstückskläreinrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Landes­­hauptstadt Saarbrücken. Bundes- und landesgesetzliche Be­stimmungen bleiben unberührt. § 10 Absätze (2) bis (8) gelten ent­sprechend.
(3) Grundstückskläreinrichtungen sind nach den gemäß § 18 b WHG, §§ 53 und 54 Abs. 1 SWG in den jeweils geltenden Fassungen und den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unter­halten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist be­rechtigt, die Anlage und den Betrieb der Grundstückskläreinrichtung zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach Abs. (2) Satz 1 und im Genehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die in Satz 3 festgelegten Überwachungs- und Prüfrechte sind lediglich Sicherheitsmaßnahmen der Landeshauptstadt Saarbrücken im Interesse der Abwasseranlage, sie befreien den Grund­stücksei­gentümer und seinen Beauftragten nicht von ihren Ver­pflichtungen nach dieser Satzung und lösen auch keinerlei Er­satz­ansprüche gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken  aus.
(4) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gemäß § 50a Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) der Landeshauptstadt Saarbrücken. Die Festlegungen in  § 4 Abs. (2) bleiben hiervon unberührt. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann sich hierbei Dritter bedienen. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließ­lich Jauche und Gülle findet Satz 1 keine Anwendung, soweit diese Stoffe gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) genutzt werden.
(5) Die Entsorgung des Inhalts der Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch min­destens ein Mal pro Jahr. Eine Ausnahme hierzu kann nur bei Kleinklärgruben zu­gelassen werden, welche mit einer biologischen Reinigungsstufe gemäß der Richtli­nie 91/271/EWG der Europäischen Union betrieben werden. In diesem Fall ist auf­grund des zwingend vorgeschriebenen Wartungsvertrages eine bedarfsgerechte Entsorgung möglich – mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen blei­ben unberührt. Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem Entsorgungs­plan der Landeshauptstadt Saarbrücken. Darüber hinaus hat der Grundstückseigen­tümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der betreffenden DIN rechtzeitig bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schrift­lich gestellt werden.
Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Lan­deshauptstadt Saarbrücken den Inhalt der Grundstückskläranlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Die Landeshaupt­stadt Saarbrücken bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. Der Grundstückseigentümer hat eine unbehinderte und ver­kehrssichere Zugänglichkeit zur Kleinkläranlage sicherzustellen und die Einstiegsöff­nung freizuhalten. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Erreichen der freien Zugänglichkeit zur Grundstückskläreinrichtung sowie Schutzmaßnahmen (Bsp.: Schutz der Bodenbeläge, Bepflanzung) an privaten Einrichtungen zur Durchführung der Entsorgungsleistung, hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen. Die Klein­kläranlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung und der DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Der Anlageninhalt geht mit der Über­nahme in das Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken über.
Die Landeshaupt­stadt Saarbrücken ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu su­chen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fund­sachen zu behandeln.
(6) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden infolge mangelhaften Zu­standes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grund­stückskläranlage. In gleichem Umfang hat er die Landeshauptstadt Saarbrücken von Ersatz­an­sprüchen Dritter frei­zustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(7) Kann die in dem Absatz (5) vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstücksei­gentümer keinen Anspruch auf Schadens­ersatz oder Erstattung der anteili­gen Abwasser­beseitigungsgebühr bzw. Entsorgungsgebühr. Dies gilt auch, wenn die Entsorgung aus vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich war. War die Entleerung aus vom Grundstücksei­gentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann die Landeshauptstadt Saarbrücken die ihm entstandenen Kosten weiterverrechnen.
(8) Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss an die Entwässerungsanlage (§ 9) weg, so hat der Grundstücks­eigentümer sein Grundstück nach Widerruf der Befreiung oder nach Ablauf der Befreiungs­frist auf eigene Kosten an die Entwässerungs­anlage anzuschließen. Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers (§ 5 Abs. (2)) weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Ab­wasserbehandlungs­anlage angeschlossen, so hat der Grund­stückseigentümer auf schriftliche Aufforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken die Grund­stückskläranlage auf eigene Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen.Werden öffentliche Abwässerkanäle in öffentlichen Verkehrs­flächen, die bisher noch nicht über einen Abwasserkanal verfügten, hergestellt, so hat der Grund­­stückseigentümer sein Grundstück auf schriftliche Aufforderung der Landes­hauptstadt Saarbrücken auf seine Kosten an die Entwässerungsanlage an­zu­schließen.In den Fällen der Sätze 1 bis 3 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Entwässerungs­anlagen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen und alte Kanäle, soweit diese nicht mehr benötigt werden, außer Betrieb zu setzen und soweit diese einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben, wasserdicht zu verschließen. Die Vorgaben gemäß § 10 (7) gelten sinngemäß.

§ 12  Art der Anschlüsse
(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisions­schacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Abwässerkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann gestatten und verlangen, dass unter besonderen Verhältnissen (Doppelhäuser, Reihenhäuser etc.) zwei oder mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Bei Zulassung oder Anordnung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhal­tungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und dinglich gesi­chert und auf Anforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken nachgewiesen wer­den.

§ 12 a Abflusslose Sammelgruben
(1) Die dezentrale Entsorgung häuslichen Abwassers über abflusslose Sammelgruben ist im Einzelfall ausnahmsweise möglich, wenn alle nachstehenden Bedingungen zutreffen.
a) Das betreffende Grundstück wird im überwiegenden Teil des Jahres nicht oder nicht regelmäßig genutzt (z.B. Wochenendhaus, Jagdhütte, Vereinsheim)
b) Der jährliche Wasserverbrauch ist nicht höher als 40 m³. Als Nachweis dienen die Ablesewerte des öffentlichen Wasserversorgers. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, ist der jährliche Wasserverbrauch durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen, auf eigene Kosten eingebaut werden und vom ZKE bzw. vom Beauftragten des ZKE abgenommen und verplombt sein.
c) Die abflusslose Sammelgrube weist ein Mindestvolumen von 6 m³ auf.
d) Abweichend von Pkt. c) kann das Volumen der Sammelgrube auf 3 m³ reduziert werden, wenn ein jährlicher Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ nachgewiesen wird.
e) Die Wasserdichtheit der Sammelgrube kann gemäß DIN 4261 Teil 1 Ziffer 5.2.4 nachgewiesen werden.
(2) Abflusslose Sammelgruben, die beim Inkrafttreten der Satzung am 01.01.2006 rechtmäßig vorhanden waren, den Bestimmungen der Satzung jedoch nicht entsprechen, bleiben bis zum 01.01.2021 zugelassen.

§ 13  Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungs­anlagen
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken übernimmt die Herstellung und bauliche Un­terhaltung (Erneuerung, Veränderung und Instandhaltung) der Anschlusskanäle, die in öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Der Eigentümer des angeschlossenen Grund­stückes hat die erforderliche Inspektion und Reinigung (gemäß DWA – A 147) der Grund- und Anschlussleitungen in privater und öffentlicher Fläche in eigener Verant­wortung und auf eigene Kosten durchzuführen und Verstopfungen zu beseitigen. Die Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes tragen auch die bauliche Unterhal­tung für Anschlusskanäle im Bereich der Durchleitung durch Zwischengrundstücke gemäß § 7 (1). Dies gilt auch für Zwischengrundstücke, die als öffentliche Verkehrs­flächen gewidmet sind, aber nur der Durchleitung der Anschlussleitungen dienen.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, die Grundstücksanschluss­kanäle bis maximal 2 m über die Grundstücksgrenze hinaus in das Privatgrund­stück zu ver­legen. Die Grundstückseigentümer haben die erforderlichen Bau­maßnahmen zu dul­den.
(2) Die Lage der Anschlusskanäle und Revisionsschächte bestimmt die Landes­hauptstadt Saarbrücken. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zum Revisionsschacht (einschließlich Revisionsstück) müssen eine Nennweite von min­destens 150 mm aufweisen.
(3) Bei der Herstellung der Anschlusskanäle kann die Landeshauptstadt Saarbrücken im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Grundstückseigentümer nach Maßgabe städtischer Richtlinien gestatten, ein dafür geeignetes Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Die Einzelheiten der Durchführung (Koordination, Überwachung, Abnahme, Dokumentation, Verwaltungskosten usw.) werden in dem abzu­schließenden Vertrag geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss dieses Vertrages besteht nicht.
(4) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, bei der Herstel­lung der öffentlichen Abwasseranlage bzw. vor der endgültigen Herstellung der Straßenbaumaßnahmen die Anschlusskanäle auch vor unbebauten Grundstücken zu verlegen (Vorratskanal).
(5) Liegt an einem Grundstück ein Vorratskanal, so kann der Anschluss des Grundstückes nur an diesen Kanal erfolgen. Ein Anspruch auf Entschädi­gung technischer Erschwernisse besteht nicht.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, Instandhaltung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich des Revisionsschachtes in­nerhalb des Privatgrundstückes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müs­sen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen der Landeshauptstadt Saarbrücken durchgeführt werden. Die Anlagen müssen der DIN EN 752 „Entwässe­rungssysteme außerhalb von Gebäuden“ sowie der DIN 1986-100 „Entwässerungs­anlagen für Gebäude und Grundstücke – zusätzliche Bedingungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 entsprechen. Gemäß DIN 1986 – 30 sind alle Leitungen, Kanäle, Schächte und Revisionsöffnungen vom Grund­stücks­eigen­tümer auf Dichtigkeit zu kontrollieren. Die vorgegebenen Fristen hierzu sind von Seiten des Anschlussneh­mers einzuhalten. Dem ZKE sind die Ergebnisse unaufgefordert vorzulegen.
(7) Alle Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Genehmigung bedür­fen (§§ 10, 11), unterliegen einer Abnahme durch die Landeshauptstadt Saarbrücken. Bei der Abnahme hat der Bauherr bzw. sein Beauftragter genehmigte Entwässerungspläne auf der Baustelle vorzuhalten. Der Anschlussnehmer oder der ausführende Unternehmer haben Beginn und Fertigstellung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken rechtzeitig anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Landeshauptstadt Saarbrücken befreit den ausführenden Un­ter­nehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für die fehlerfreie und vor­schriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen dürfen nicht an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann bei der Abnahme Bescheinigungen von sachverständigen Personen oder Stellen darüber verlangen, dass die Grundstücks­ent­wässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch entspricht und die Arbeiten den Regeln der Technik (Bsp.: Lage, Bauausführung, Dichtigkeit) entsprechend ausgeführt werden.(8) Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vor­schriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grund­stücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat die Landeshauptstadt Saarbrücken von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Landeshauptstadt Saarbrücken aufgrund von Mängeln geltend machen. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter. Für die regelmäßige Wartung und Inspektion sind die Forderungen der DIN 1986 - 30 in Verbindung mit DIN EN 752 – 7 zu beachten.
(9) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.

§ 14 Erstattung der Kosten für Anschlusskanäle
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Anschlusskanäle gemäß § 13 Abs. (1) erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken von den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Entgelte i.S.d. § 10 Abs. (1) Kommunalab­gabengesetz. Bei Grundstücken, die bis zum Anschluss an die Trennkanalisation bereits mit benutzungsfähigem Anschlusskanal in einen städtischen Kanal entwässert haben, übernimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken die Kosten des zweiten Anschlusskanals im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche.
(2) Werden Lage oder Höhe vorhandener Teile der öffentlichen Ab­wasseran­lage wesentlich geändert, ohne dass die Fälle der Absätze (1), (3) und § 13 Abs. (6) vorliegen und wird dadurch die Veränderung oder Neuverlegung erforderlich, so trägt die Landeshauptstadt Saarbrücken die hier­durch entstehenden Kosten für die Anschlusskanäle im Sinne von § 13 Abs. (1).
(3) Die Anschlusskosten von nur zu vorübergehenden Zwecken oder auf Widerruf genehmigten Anschlusskanälen sowie die Kosten der Beseitigung trägt der Grundstückseigentümer.
(4) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und in voller Höhe zu erstatten. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Anschlusskanals im Sinne des § 13 Abs. (1).
(5) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe  des Erstattungs­­bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Erstattungs­pflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 15 Haftung, Betriebsstörungen

(1) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Entwässe­rungsanlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minde­rung der Gebühren. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten ver­pflichtet, die Störungen zu beseitigen.
(2) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlamms aus Hausklärgruben und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Be­triebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken; die Landeshauptstadt Saarbrücken ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen ist die Haftung der Landeshauptstadt Saarbrücken  auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(3) Der Anschlusspflichtige haftet für verursachte Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage und den Anschlusskanälen in öffentlichen Verkehrsflächen, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grundstücks­ent­­wässerungs­anlage entstehen. Dazu zählen insbesondere auch Kosten, die die Landeshauptstadt Saarbrücken mit Rücksicht auf die Besorgnis aufwendet, dass eine Störung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Abwasserbeseitigung eintreten könnte oder eintritt sowie für erhöhte betriebliche Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung. Dazu zählen auch alle mit der Ermittlung und Bewertung von Schadstofffrachten (am Entste­hungsort und auf dem Transport­weg) verbundenen Kosten, einschließlich des Versuchs zur Entschärfung oder Beseitigung dieser Frachten und der Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge.
Der Anschlussberechtigte hat die Landeshauptstadt Saarbrücken von entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(4) Für Schäden und Nachteile, die aus dem mangelhaften Zustand der Grundstückentwässerungsanlage oder aus Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung resultieren, haftet der Verursacher.

§ 16  Sicherung gegen Rückstau
(1) Einläufe, Sinkkästen, Ausgüsse usw., die tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene liegen oder auf andere Weise durch Rückstau gefährdet sind, müssen durch Absperrvorrichtungen gegen Rückstau gesichert sein (DIN 1986-100). Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen und selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen (DIN 1997 – EN 13564 - 1).
(2) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des Absatzes (1) kann der Grund­stückseigentümer bzw. der Betroffene keine Ersatzansprüche gegen der Landeshauptstadt Saarbrücken für Schäden, die durch Rückstau entstehen, herleiten.

§ 17 Unmittelbare Einleitung von Grund- und Oberflächenwasser in die Entwässerungsanlage(1) Anstehendes Grundwasser darf grundsätzlich nicht in die Ent­wässerungs­anlage eingeleitet werden. Ausnahmen können nur in besonde­ren Fällen unter Berücksichtigung der bundes- und lan­desrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden.
(2) Die Einleitung von Grund- und Oberflächenwasser, das bei Baumaßnahmen anfällt, bedarf der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt Saarbrücken. Entsprechende Vorbehandlungs­anlagen (Bsp.: Schlamm- und Sandfänge) sind auf Kosten des Anschlussberechtigten vorzuschalten.
Es ist vom Anschlussberechtigten sicherzustellen, dass die erforderliche Erfassung der in die Abwasseranlage geleiteten Abwassermengen auf Anforderung der Landeshauptstadt Saarbrücken  bei Bedarf erfolgt. Der Landeshauptstadt Saarbrücken  sind die Kosten zu erstatten, die sich aus der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage (Bsp.: Verfilmungs- und Reinigungskosten, Überwachung) ergeben. Es kann vor Baubeginn eine Kostenpauschale vereinbart werden.

§ 18  Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Grundstücksentwässe­rungsanlagen
(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücks­entwässerungsanlagen und für die Errechnung des Kanalbaubeitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche erforder­lichen Auskünften zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken ist zur Prüfung der Grundstücksent­wässerungsanlagen ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem ange­schlossenen Grundstück zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstau­ver­schlüsse und Grundstückskläranlagen dem Beauftragten jederzeit zugänglich sein.(3) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann notwendige Änderungen und Instandsetzungen verlangen. Er kann insbesondere die Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes der Grund­stücksentwässerungsanlagen und Grundstücksklär­einrichtungen verlangen. Entsprechende Anordnungen der Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken  sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer ange­messenen Frist entsprochen, so ist die Landeshauptstadt Saarbrücken berechtigt, nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvoll­streckungsgesetzes (SVwVG) in der jeweils geltenden Fassung die zur Durchsetzung der Anordnungen notwendigen Zwangsmaßnahmen anzu­wenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzu­führen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken  führen eine von diesem beglaubigte Legitimation bei sich. Sie haben sich dem An­schlussnehmer gegenüber auszuweisen.
(5) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Abwassereinleiter ist ver­pflichtet, ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Grundstücks­ent­wässerungsanlagen unverzüglich der Landeshauptstadt Saarbrücken  zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber hinaus in zumutbarem Rahmen auch hinsichtlich Schäden und Störungen an der öffentlichen Abwasseranlage. Insbesondere ist anzuzeigen,
-  dass gefährliche und schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasser­anlage zu gelangen drohen oder gelangt sind,
-  dass Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungs­anlagen, insbesondere von Ab­wasserbehandlungsanlagen, sowie sonstige Vor­kommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können,
-  dass auf einem Grundstück Abwasser anfällt und welcher Art dieses Abwasser ist sowie dass auf einem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt,
-  dass Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht sind,
-  dass Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr benutzt werden,
-  dass der Abbruch von baulichen Anlagen auf einem ange­schlossenen Grundstück vorgese­hen ist und wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die Beseitigung des Anschluss­kanals erforderlich wird,
-  dass bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zu­grunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltstoffe und/ oder Menge des Abwas­sers festgestellt wurden,
-  dass gefährliche Stoffe, insbesondere solche, die in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 04.05.1976 – Anlage 2 sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22.12.2000  (EU-Wasser­rahmenrichtlinie) - in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, in die Abwasseranlage eingeleitet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind bzw. zu gelangen drohen.
Anzeigen sind schriftlich vorzunehmen. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise (Bsp.: Telefax, Telefon, E-Mail) vorzunehmen und sodann schriftlich nachzuholen.

§ 19 Änderung der öffentlichen Abwasseranlage
(1) Werden infolge baulicher oder sonstiger Maßnahmen, die auf anliegenden Grundstücken vorgenommen werden, Erweiterungen, Erneuerungen oder sonstige Änderungen an der öffentlichen Ab­wasseranlage erforderlich, so sind der Landeshauptstadt Saarbrücken  die hierdurch entstehenden Kosten auf der Grundlage einer vorher abzu­schließenden Vereinbarung von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zu ersetzen.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, vor der Ausfüh­rung der Arbeiten nach Absatz (1) Vorausleistung auf den zu erwartenden Aufwand zu verlangen bzw. auf Hinterlegung einer entsprechenden Sicher­heit zu bestehen.
(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Bau- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen. Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 20  Kanalbaubeitrag
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt zum Ersatz des Aufwan­des für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit dieser nicht im beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß Baugesetz­buch enthalten ist, einen Kanalbaubeitrag.
Die Erhebung des Kanalbaubeitrages erfolgt einmalig und berührt die Erhe­bung der laufenden Abwasserbeseitigungsgebühr nach der hierfür geltenden Satzung nicht. Die Festsetzung und Erhebung des Kanalbaubeitrages erfolgt durch die Landeshauptstadt Saarbrücken. 
(2) Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke, 
a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden können
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt Saarbrücken zur Bebau­ung anstehen, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage ange­schlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss her­gestellt ist.
(3) Die Höhe des Beitrages bemisst sich nach der Summe der Grundstücks­fläche und der zulässigen Geschossfläche des jeweiligen Grundstückes und beträgt für je einen qm Grundstücksfläche und je einen qm Geschossfläche
4,96 Euro
(4) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. (3) gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die nach den planerischen Festsetzungen erschlossene Fläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze aus gemessen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungs­anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(5) In Gebieten, für die planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung bestehen, ist die zulässige Geschossfläche wie folgt zu ermitteln:
a) Ist eine Geschossflächenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl.
b) Sind lediglich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die Grund­flächenzahl festgesetzt, ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung dieser Werte mit der Grundstücksfläche.
c) Sind lediglich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und die überbau­baren Grundstücksflächen festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche durch Vervielfältigung dieser Werte mit der Grund­stücksfläche.
d) Ist eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Grundstücksfläche, vervielfältigt mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
e) Ist die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der festgesetzten Höhe, geteilt durch 3, verviel­fältigt mit der überbaubaren Grundstücksfläche.
f) Ist die Ausnutzbarkeit des Grundstückes durch weitere planungsrecht­liche Festsetzungen (z. B. Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen) eingeschränkt, so ist nur die sich dadurch ergebende geringere Geschossfläche zugrunde zu legen.
(6) In Gebieten, für die planungsrechtliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht bestehen, ist als zulässige Geschossfläche zugrunde zu legen:
a) Bei bebauten Grundstücken deren tatsächliche Geschossfläche; die Geschossfläche ergibt sich bei Gebäuden mit mehr als 3,50 m Geschosshöhe aus der Baumasse, geteilt durch 3,5.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Geschossfläche, die sich aus dem Durchschnitt des Maßes der baulichen Nutzung der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.

§ 21  Beitragspflicht und Erstattungsanspruch
Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Voraussetzungen des § 20 Abs. (2) vorliegen. Der Kanalbaubeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Kanalbaubeitrags­bescheides fällig. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Bei­tragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. Gleiches gilt für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. (4); er entsteht, sobald der jeweilige Anschlusskanal hergestellt ist.

§ 22  Zwangsmittel
(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung wird nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung verfahren.
(2) Wer trotz einer bestandskräftigen oder für sofort vollziehbar erklärten verwaltungsaktmäßigen Konkretisierung:
1. entgegen § 4 Abs. (3) in nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser und Niederschlags­wasser nicht in den jeweils dafür bestimmten Kanal einleitet,
2. entgegen § 5 Abs. (2) bis (4) sowie (8) bis (10) Abwasser oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung ausge­schlossen ist,
3. entgegen § 5 Abs. (7) eine Verdünnung/Durchmischung von Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte oder der jeweiligen Anforderungen, die sich aus dieser Satzung ergeben, herstellt,
4. entgegen § 7 Abs. (1), (5), (6) und (7) ein Grundstück nicht oder nicht rechtzeitig an die öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt,
5. entgegen § 6 Abs. (2) Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage anders als über einen Anschlusskanal ohne Einwilligung der Landeshauptstadt Saarbrücken  einleitet,
6. entgegen § 8 Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ein­leitet,
7. Auflagen oder Bedingungen, die nach § 9 im Zusammenhang mit Befreiungen auferlegt wurden, nicht befolgt bzw. einhält,
8. entgegen § 13 Abs. (1) Arbeiten an Anschlusskanälen nicht von der Landeshauptstadt Saarbrücken  oder einem von ihr beauf­tragten Unternehmer ausführen lässt, sofern nicht gemäß § 13 Abs. (3) ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde,
9. entgegen § 18 Abs. (5) Betriebsstörungen, Mängel oder die Beendi­gung der Benutzung nicht unverzüglich der Landes­hauptstadt Saarbrücken mitteilt,
10. entgegen § 13 Grundstücksentwässerungsanlagen ohne Beach­tung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb dieser Anlagen her­stellt oder diese nicht in einem diesen Vorschriften entsprechenden Zustand unterhält, inspiziert, repariert oder erneuert,
11. entgegen § 5 Abs. (12) Abscheidegut eigenmächtig aus dem Abscheider entnimmt oder entgegen dieser Bestimmung Abscheidegut an einer nicht dafür bestimmten Stelle der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
12. entgegen § 6 Abs. (1) oder Abs. (2), Pkt 2. die öffentliche Ab­wasseranlage vorzeitig benutzt,
13. entgegen § 6 Abs. (3) Pkt 1. und § 18 Abs. (1) zu gebende Auskünfte nicht erteilt,
14. entgegen § 6 Abs. (3) Pkt 2. und § 18 Abs. (2) den Beauftragten der Stadt zur Überwachung der Entwässerungsanlagen sowie zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück gewährt,
15. entgegen § 6 Abs. (3) Pkt 5. auferlegte Eigenkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt sowie Wartungs- und Betriebs­ta­gebücher sowie Diagramme und sonstige Messaufzeichnungen nicht mindestens 3 Jahre aufbewahrt,
16. muss mit der Durchsetzung des verhängten Gebots/Verbots nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvoll­streckungs­gesetzes (Zwangsgeld, Ersatzvornahme etc.) rechnen!

§ 23  Anzuwendende Vorschriften
Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik verwiesen wird, sind in ihrer jeweils gel­tenden Fassung insbesondere anzuwenden:
- Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
- DIN1997 - Absperrvorrichtungen für Grundstücksentwässerungsanlagen
- DIN EN 858 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 1999 – 100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
- Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach
- DIN 1999 (Abscheider-Erlass)
- DIN EN 1825 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 4040 – 100 Fettabscheider
- DIN EN 12566 in Verbindung mit DIN 4261 - Kleinkläranlagen
- Hinweise für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Ab­wasseranlage (DWA - M 115)
- EN 1610 – Verlegen und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen
- EN 752 – Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
- EN 12056 - Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
- DIN 1986 - 100  in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056  Entwässe­rungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
- DIN 1986 - 3 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Regeln für Betrieb und Wartung
- DIN 1986 - 4 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Verwen­dungsbereiche von Abwasserrohren und –Formstücken verschiedener Werkstoffe
- DIN 1986 - 30 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke –Instand­haltung

§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalien­abfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saar­brücken vom 25.11.2003 außer Kraft.
Saarbrücken, den 07.12.2004
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Charlotte Britz
Oberbürgermeisterin

Anlage 1 
Verzeichnis der Grenzwerte 
Für die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage werden gemäß § 5 (3) d) folgende höchstzulässige Grenzwerte festgesetzt:

1. Allgemeine Parameter
1.1     Temperatur max. 35 C
1.2     pH-Wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0
1.3     Absetzbare Stoffe nach 0,5 Std. Absetzzeit - 10 ml/l (biologisch abbaubare Stoffe) - 1ml/l (biologisch nicht abbaubare Stoffe), in besonderen Fällen auch darunter
1.4     Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung aus der Kläranlage nicht mehr gefärbt erscheint
1.5     Geruch keine Belästigung

2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette)
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19):                   100 mg/l
b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen:gesamt (DIN 38409 Teil 17): 300 mg/l

3. Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19): 50 mg/l
b) gesamt (DIN 38409 Teil 18): 100 mg/l
c)  soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist:
 gesamt (DIN 38409 Teil 18): 20 mg/l

4. Halogenierte organische Verbindungen
a) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX): 1 mg/l
b) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) gemäß EN ISO 10301 (1997) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl): 0,5 mg/l
c) leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe gemäß EN ISO 10301 (1997) je Einzelsubstanz 0,1 mg/l

5. Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l

6. Weitere organische Stoffe
a) wasserdampfflüchtige halogenfreie
Phenole (als C6H5OH):  100 mg/l
Bei toxischen und biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen, je nach Einzelfall wesentlich weniger.

7. Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,            Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)", 17. Lieferung; 1986: 100 mg/l

8. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
8.1 Antimon (Sb) 0,5 mg/l
8.2 Arsen (As) 0,5 mg/l
8.3 Barium (Ba) 3 mg/l
8.4 Blei (Pb) 1 mg/l
8.5 Cadmium (Cd) 0,5 mg/l
8.6 Chrom (Cr) 1 mg/l
8.7 Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l
8.8 Cobalt (Co) 1 mg/l
8.9 Kupfer (Cu) 1 mg/l
8.10 Nickel (Ni) 1 mg/l
8.11 Selen (Se) 1 mg/l
8.12 Silber (Ag) 0,1 mg/l
8.13 Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l
8.14 Zinn (Sn) 2 mg/l
8.15 Zink (Zn) 2 mg/l
8.16 Aluminium und (AI) je nach Einzelfall
Eisen (Fe) je nach Einzelfall
8.17 Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N)
100 mg/l < 5000 EW, 200 mg/l > 5000 EW
8.18 Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (N02-N) 10 mg/l
8.19 Cyanid, gesamt (Cn) 20 mg/l
8.20 Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
8.21 Sulfat (SO4) 600 mg/l
8.22 Sulfid 2 mg/l
8.23 Fluorid (F) 50 mg/l
8.24 Phosphorverbindungen (P) 20 mg/I
Grenzwerte für hier nicht aufgeführte Stoffe werden je nach Einzelfall festgelegt.

Anlage 2
Tabelle der Stoffe der Liste I (sog. Schwarze Liste) des Anhangs der EG-Gewässerschutzrichtlinie vom 04. Mai 1976

01.

Aldrin

45.

2,4-D (einschl. 2,4-D-Salze und 2,4-D-Ester)

02.

2-Amino-1-chlorphenol

46.

DDT (einschl. Abbauprodukte DDD und DDE)

03.

Anthracen

47.

Demethon (einschl. Demethon-O, Demethon-S,

04.

Arsen und seine mineralischen Verbindungen

 

Demethon-S-methyl und Demethon-S-methyl-

05.

Azinphosethyl

 

sulfon

06.

Azinphosmethyl

48.

1,2-Dibromethan

07.

Benzol

49.

Dibutylzinndichlorid

08.

Benzidin

50.

Dibutylzinnoxid

09.

Benzylchlorid

51.

Dibutylzinnsalze (andere als 49. und 50.)

10.

Benzylidenchlorid (-Dichlorotoluol)

52.

Dichloraniline

11.

Biphenyl

53.

1,2-Dichlorbenzol

12.

Cadmium und seine Verbindungen

54.

1,3-Dichlorbenzol

13.

Tetrachlorkohlenstoff

55.

1,4-Dichlorbenzol

14.

Choralhydrat

56.

Dichlorbenzidine

15.

Chlordan

57.

Dichlordiisopropylether

16.

Chloressigsäure

58.

1,1-Dichlorethan

17.

2-Chloranilin

59.

1,2-Dichlorethan

18.

3-Chloranilin

60.

1,1-Dichlorethylen

19.

4-Chloranilin

61.

1,2-Dichlorethylen

20.

Chlorbenzol

62.

Dichlormethan

21.

1-Chlor-2,4-dinitrobenzol

63.

Dichlornitrobenzole (Rhein: 2,3-Dichlor-

22.

2-Chlorethanol

 

nitrobenzol)

23.

Chloroform

64.

2,4-Dichlorphenol

24.

4-Chlor-3-methylphenol

65.

1,2-Dichlorpropan

25.

1-Chlornaphthalin

66.

1,3-Dichlor-2-propanol

26.

Chlornaphthaline (techn. Mischung)

67.

1,3-Dichlorpropen

27.

4-Chlor-2-nitroanilin

68.

2,3-Dichlorpropen

28.

1-Chlor-2-nitrobenzol

69.

Dichlorprop

29.

1-Chlor-3-nitrobenzol

70.

Dichlorvos

30.

1-Chlor-4-nitrobenzol

71.

Dieldrin

31.

4-Chlor-2-nitrotoluol

72.

Diethylamin

32.

Chlornitrotoluole (andere als 31.)

73.

Dimethoat

33.

2-Chlorphenol

74.

Dimethylamin

34.

3-Chlorphenol

75.

Disulfoton

35.

4-Chlorphenol

76.

Endosulfan

36.

Chloropren

77.

Endrin

37.

3-Chlorpropen

78.

Epichlorhydrin

38.

2-Chlortoluol

79.

Ethylbenzol

39.

3-Chlortoluol

80.

Fenitrothion

40.

4-Chlortoluol

81.

Fenthion

41.

2-Chlor-p-toluidin

82.

Heptachlor (einschl. Heptachlorepoxid)

42.

Chlortoluidine (andere als 41.)

83.

Hexachlorbenzol

43.

Coumaphos

84.

Hexachlorbutadien

44.

Cyanurchlorid (2, 4, 6-Trichlor-1,

85.

Hexachlorocychlohexan und Lindan (einschl.

 

3,5-triazin

 

aller Isomete und Lindan)

 

 

86.

Hexachlorethan

87.

Isopropylbenzol

88.

Linuron

89.

Malathion

90.

MCPA

91.

Mecoprop

92.

Quecksilber und seine Verbindungen

93.

Methamidophos

94.

Mevinphos

95.

Monolinuron

96.

Naphthalin

97.

Omethoate

98.

Oxydemeton-methyl

99.

PAH (mit besonderer Bezugnahme auf 3, 4-Benzpyren und 3, 4-Benzfluoranthen)

100.

Parathion (einschl. Parathionmethyl)

 

(Rhein: Parathionmethyl separat genannt)

101.

PCB (einschl. PCT)

102.

Pentachlorphenol

103.

Phoxim

104.

Propanil

105.

Pyrazon

106.

Simazin

107.

2, 4, 5-T (einschl. 2, 4, 5-T-Salze und 2, 4, 5-T-Ester)

108.

Tetrabutylzinn

109.

1, 2, 4, 5-Tetrachlorbenzol

110.

1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan

111.

Tetrachlorethylen

112.

Toluol

113.

Triazophos

114.

Tributylphosphat

115.

Tributylzinnoxid

116.

Trichlorfon

117.

Trichlorbenzol (techn. Mischung)

118.

1, 2, 4-Trichlorbenzol (Rhein: Trichlorbenzole)

119.

1, 1, 1-Trichlorethan

120.

1, 1, 2-Trichlorethan

121.

Trichlorethylen

122.

Trichlorphenole (Rhein: 2, 4, 5-Trichlorphenol)

123.

1, 1, 2-Trichlor-trifluorethan

124.

Trifluarlin

125.

Triphenylzinnacetat

126.

Triphenylzinnchlorid

127.

Triphenylzinnhydroxid

128.

Vinylchlorid

129.

Xylole (techn. Mischung von Isomeren)