Abwassergebührensatzung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt zur Deckung der Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung, Erneuerung und Verwaltung der Einrichtungen zur Abnahme, Weiterleitung und Behandlung von Abwasser sowie für das Einsammeln, die Abfuhr und die Behandlung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und von Abwasser aus abflusslosen Gruben Benutzungsgebühren.
(2) Die Gebührensätze für jede Gebührenart werden getrennt ermittelt und nach unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben.
(3) Die Begriffsbestimmungen der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abwassersatzung) in jeweils geltender Fassung gelten für diese Satzung entsprechend.
§ 2 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird für jedes Grundstück erhoben, von dem Schmutzwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird sowie für das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) von Abwasser aus abflusslosen Gruben.
Als den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführte Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), sowie die aus Brauchwasseranlagen der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge. Als Benutzung gilt auch die Einleitung in Grundstückskläreinrichtungen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Behälter), für deren Inhalt die Landeshauptstadt Saarbrücken nach § 50 a Abs. 3 SWG entsorgungspflichtig ist.
Dies gilt ebenso für verschmutztes Niederschlagswasser, Grundwasser und solches Wasser, das im Rahmen von besonderen Maßnahmen (Wasserhaltung, Baumaßnahmen, Dekontaminierungsmaßnahmen) anfällt und einem Schmutz- (Trennsystem) oder Mischwasserkanal (Mischsystem) zur weiteren Behandlung zugeführt wird.
Werden größere Mengen verbrauchten Wassers nicht abgeleitet oder eingesammelt, so wird dies bei der Gebührenberechnung in Abzug gebracht. Der Nachweis ist vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten durch von der Landeshauptstadt Saarbrücken anerkannte Messvorrichtungen zu erbringen. Ein entsprechender Erstattungsantrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides unter Vorlage des Nachweises bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu stellen.
Bei monatlicher Abrechnung ist der Erstattungsantrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu stellen.
Ist bei monatlicher Abrechnung der Abrechnungszeitraum nicht identisch mit dem Kalenderjahr, so ist der Erstattungsantrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides für den letzten Monat des jeweiligen Abrechnungszeitraumes bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu stellen.
Für den entstehenden Verwaltungsaufwand wird pro Erstattungsantrag im Abrechnungszeitraum eine jährliche Bearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 6 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Für den Erstantrag mit Abnahme und bei Austausch der Messvorrichtung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, fällig.
Ist das Ergebnis einer Messung doppelt so hoch wie das des Vorjahres oder ist sie offensichtlich nicht richtig, so hat der Gebührenpflichtige den Grund für den Mehrverbrauch nachzuweisen. Kann der Mehrverbrauch nicht nachgewiesen werden oder ist die Messung offensichtlich nicht richtig, so wird die betreffende Wassermenge von der Landeshauptstadt Saarbrücken aus dem Durchschnitt der vorhergehenden und / oder nachfolgenden Ablesezeiträume ermittelt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Festsetzung auf Grund einer Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Bei der Entnahme aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die vom Versorgungsunternehmen gemessene Wassermenge als dem Grundstück zugeführt.
Die Wassermenge, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Eigenförderung usw.) entnommen wird, ist durch von der Landeshauptstadt Saarbrücken anerkannte Messvorrichtungen nachzuweisen. Diese hat der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einzubauen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Ist das Ergebnis einer Messung offensichtlich nicht richtig und kann der Verbrauch nicht nachgewiesen werden, so wird die betreffende Wassermenge von der Landeshauptstadt Saarbrücken aus dem Durchschnitt der vorhergehenden und / oder nachfolgenden Ablesezeiträume ermittelt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Festsetzung auf Grund einer Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Für die aus Brauchwassernutzung in die öffentliche Abwasseranlage eingespeisten Wassermengen wird die Schmutzwassergebühr pauschal in Abhängigkeit von Zisternenvolumen und angeschlossener Fläche erhoben. Hierbei wird eine zu erwartende Jahresniederschlagsmenge, gemäß Anlage 3, auf den angeschlossenen Flächen prozentual als Schmutzwasser berechnet. Eine Reduzierung der Schmutzwassergebühr für nicht in den Kanal eingeleitete Wassermengen wird bei dieser pauschalen Betrachtung nicht berücksichtigt.
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Verhältniswert [angeschlossene Fläche / Zisternenvolumen] |
Schmutzwassermenge [m³] |
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<10 |
35 % von der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge der angeschlossenen Flächen
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³ 10 oder < 20 |
30 % von der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge der angeschlossenen Flächen
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³ 20 oder < 30 |
25 % von der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge der angeschlossenen Flächen
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³30 |
20 % von der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge der angeschlossenen Flächen |
Sollte der Betreiber mit der pauschalen Ermittlung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit schriftlich einmal innerhalb eines Abrechnungsjahres einen Einzelnachweis mittels geeichter Messeinrichtungen bei der Landeshauptstadt Saarbrücken anzufordern. Eine unterjährige Änderung des Abrechnungsmodus ist nicht möglich.
Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 in die öffentlichen Abwasseranlagen eingespeisten Mengen sind durch von der Landeshauptstadt Saarbrücken anerkannte Messvorrichtungen nachzuweisen. Bei Wasserbezug aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die Messung des Versorgungsunternehmens.
Ist das Ergebnis einer Messung offensichtlich nicht richtig und kann der Verbrauch nicht nachgewiesen werden, so wird die betreffende Wassermenge von der Landeshauptstadt Saarbrücken aus dem Durchschnitt der vorhergehenden und / oder nachfolgenden Ablesezeiträume ermittelt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Festsetzung auf Grund einer Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr ergibt sich aus Ziffer 1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Niederschlagswassergebühr
1) Zur Deckung der für die Ableitung und abwassertechnische Behandlung von Niederschlagswasser entstehenden Kosten erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Niederschlagswassergebühr als Jahresgebühr.
2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und versiegelten Flächen des angeschlossenen Grundstückes, von denen Niederschlagswasser durch Grundstücksentwässerungsanlagen direkt oder ohne besondere technische Ableitungsvorrichtung indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Als Bemessungsgröße gilt die auf volle 10 m² abgerundete Gesamtsumme der bebauten und befestigten Fläche (versiegelte Fläche) multipliziert mit dem in der Anlage 2, welche Bestandteil dieser Satzung ist, angegebenen Bemessungsfaktor (=gebührenrelevante Flächen).
3) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen aufgefangen wird, wobei eine direkte Einleitung in den öffentlichen Kanal möglich ist, wird auf schriftlichen Antrag von der an die Auffangbehälter angeschlossenen gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 3 Abs. 2 eine Fläche von 10 m² je 0,5 m³ Behältervolumen abgezogen, wenn der Auffangbehälter eine Mindestgröße von 1 m³ besitzt. Dieser Wert erhöht sich auf 20 m² je 0,5 m³ Behältervolumen, 4) Die Höhe der Niederschlagswassergebühr ergibt sich aus Ziffer 2 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
5) Für die genehmigte Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlags- oder Grundwasser und solchem Wasser, das im Rahmen von besonderen Maßnahmen (Wasserhaltungen, Baumaßnahmen) anfällt und in einen Regenwasserkanal abgeleitet wird, erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Gebühr nach Ziffer 7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Gebühren werden nach den Wassermengen berechnet, die in die öffentliche Kanalisation gelangen. Als in die Abwasseranlage eingeleitet gilt die durch Messeinrichtungen festgestellte Wassermenge. Berechnungseinheit ist 1 m³ Abwassermenge. Die Messeinrichtung hat der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einzubauen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
§ 4 Entsorgungsgebühr
(1) Die Entsorgungsgebühr für das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen von Grundstücken, die noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wird nach dem Rauminhalt der entsorgten Fäkalschlämme berechnet, die aus Hauskläranlagen abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Schlämme aus Hauskläranlagen wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
Die Entsorgung erfolgt, gemäß § 11 der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken in der jeweils gültigen Fassung, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Für Kleinklärgruben, die den Forderungen des § 11 Abs. 5 der Abwassersatzung der Stadt Saarbrücken entsprechen, kann das Entleerungsintervall auf einmal in zwei Jahren ausgedehnt werden.
(2) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich für Klärgruben mit Abfluss in ein Gewässer oder Gruben mit anschließender Versickerung aus Ziffer 3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 Kleineinleitergebühr
(1) Zur Deckung der Abgabe, welche die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Wassergesetz anstelle von Einleitern zu entrichten hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, wird eine Kleineinleitergebühr erhoben.
Diese Gebühr entfällt, sofern eine von den Wasserbehörden genehmigte Kleinkläranlage, die den Anforderungen der Größenklasse 1 - gemäß den Vorschriften der Abwasserverordnung - allgemein bauaufsichtlich zugelassener oder sonst nach Landesrecht zugelassener Abwasserbehandlungsanlagen entspricht, betrieben wird und eine regelmäßige Überprüfung (Wartungsvertrag) sichergestellt ist.
(2) Die jährliche Gebühr wird zum 01.01. des Veranlagungsjahres nach der am 30.09. des Vorjahres gemeldeten Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen berechnet. Maßgebend ist die Anzahl der nach dem Saarländischen Meldegesetz gemeldeten Personen.(3) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Ziffer 4 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 2) entsteht mit der Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage, mit jeder Einleitung in eine abflusslose Grube.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 3) entsteht mit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage.
(3) Die Entsorgungsgebühr (§ 4) entsteht mit jeder Entnahme des Fäkalschlammes.
(4) Die Kleineinleitergebühr (§ 5) entsteht jeweils zum 01.01. des Veranlagungsjahres.
(5) Die Verwaltungsgebühr (§ 2 Abs. 3) entsteht mit der Rückerstattung.
(6) Die Einleitgebühr (§ 3 Abs. 5) entsteht mit der Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlags- oder Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage.
(7) Die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr, die Entsorgungsgebühr, die Kleineinleitergebühr, die Verwaltungsgebühr und die Einleitgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern auf dem jeweiligen Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet und im Eigentum desselben Rechtssubjektes steht.
(2) Den Grundstückseigentümern stehen die Erbbauberechtigten, Nießbraucher sowie die sonstigen zum Besitz des Grundstückes oder Grundstücksteilen Berechtigten gleich.
3) Gebührenpflichtig für die Schmutzwassergebühr ist außerdem, wer bezüglich des Grundstückes Schuldner des an das Wasserversorgungsunternehmen zu zahlenden Wasserentgeltes ist.
(4) Bei öffentlich gewidmeten Flächen trifft die Gebührenschuld den Straßenbaulastträger.
(5)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 8 Abrechnung, Vorauszahlung
(1) Schmutzwassergebühr
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt bei öffentlicher Wasserversorgung die Schmutzwassergebühr durch die Stadtwerke Saarbrücken AG, die die Gebühr in der Regel zusammen mit dem Entgelt für die Lieferung von Frischwasser einzieht. Die Gebühren können auch unmittelbar durch die Landeshauptstadt Saarbrücken erhoben werden.
Beträgt der Ablesezeitraum der Stadtwerke Saarbrücken AG mehr als 2 Monate und werden von der Stadtwerke Saarbrücken AG Vorauszahlungen auf das Entgelt für die Lieferung von Frischwasser erhoben, so werden gleichzeitig entsprechende Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr miterhoben. Die Vorauszahlungen werden unter Zugrundelegung des zurückliegenden Wasserverbrauchs festgesetzt.
Bei Gebührenpflichtigen, die aus der öffentlichen Wasserversorgung und/oder aus sonstigen Versorgungsanlagen Wasser beziehen, werden die Schmutzwassergebühren für das aus sonstigen Versorgungsanlagen bezogene Wasser von der Landeshauptstadt Saarbrücken nach Ablauf des Abrechnungszeitraums durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Gebührenpflichtigen haben den Verbrauch aus sonstigen Versorgungsanlagen (Eigenförderung, Brauchwassernutzung) nach Aufforderung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken innerhalb von 14 Tagen, unaufgefordert jedoch bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Jahres, mitzuteilen.
Der Abrechnungszeitraum wird von der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Berücksichtigung des Ablesezeitraumes der Stadtwerke Saarbrücken AG festgesetzt.
Die in den Fällen des Satzes 5 im Bescheid festgesetzten Gebühren sind abzüglich der dafür bereits geleisteten Vorauszahlungen zu dem im Bescheid festgesetzten Termin zu entrichten. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Abschlagszahlungen zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit im Gebührenbescheid festgesetzt werden.
Die Wassermesser werden von den Wasserversorgungsunternehmen auf ihre Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung überprüft. Dem Anschlussnehmer steht es frei, jederzeit bei der Stadtwerke Saarbrücken AG eine Nachprüfung des Zählers schriftlich zu beantragen. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile bindend. Die entstehenden Kosten fallen der Stadtwerke Saarbrücken AG zur Last, falls die Abweichung die in der jeweils gültigen Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler festgestellt, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag richtig gestellt, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus; es sei denn, dass die Auswirkung des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. In keinem Fall darf die Richtigstellung einen Zeitraum von zwei Jahren überschreiten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die Stadtwerke Saarbrücken AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten Ablesung aus dem Durchschnitt des vorhergehenden und nachfolgenden Ablesezeitraumes oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Grund des vorjährigen Verbrauchs nach Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Schmutzwassergebühr für eingeleitetes Brauchwasser wird von der Landeshauptstadt Saarbrücken jährlich erhoben.
(2) Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird durch die Landeshauptstadt Saarbrücken jährlich erhoben.
Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Für jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt.
Eine Änderung der Gebührenberechnung erfolgt nur, wenn die Summe der tatsächlich vor Ort versiegelten Flächen um mehr als 15 % oder 100 m² von den von der Landeshauptstadt Saarbrücken veranlagten Flächen abweicht.
(3) Entsorgungsgebühr
Die Veranlagung des Gebührenpflichtigen zur Entsorgungsgebühr erfolgt bei Abfuhr der Fäkalschlämme durch einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(4) Kleineinleitergebühr
Veranlagungszeitraum für die Kleineinleitergebühr ist das Kalenderjahr. Bei Entstehung oder Ende der Gebührenpflicht im Verlauf des Jahres wird die Gebühr für den entsprechenden Teil des Kalenderjahres, abgerundet auf volle Monate, veranlagt. Die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Kleineinleitergebühr kann zusammen mit der Entsorgungsgebühr eingezogen werden.
(5) Verwaltungsgebühr
Die Verwaltungsgebühr wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 dieser Satzung pro Erstattungsantrag erhoben. Die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid bekannt gegeben.
(6) Die Einleitgebühr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung erhoben. Die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen mit Bescheid bekannt gegeben.
§ 9 Anzeige- und Auskunftspflichten, Zutritt zu dem Grundstück
(1) Der Gebührenpflichtige hat Änderungen, welche die Höhe der Schmutzwassergebühr, der Kleineinleitergebühr sowie der Entsorgungsgebühr beeinflussen innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Änderung der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Änderungen, die die Bemessungsgrundlagen der Niederschlagsgebühr beeinflussen, hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind der Landeshauptstadt Saarbrücken vorzulegen.
(3) Alle in § 9 Abs. 1 und 2 aufgeführten Änderungen werden mit Beginn des Monats, der auf den Termin des Einganges der Änderungsanzeige bei der Landeshauptstadt Saarbrücken folgt, für die Berechnung der Benutzungsgebühren wirksam.
(4) Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, jederzeit Mitarbeitern oder Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Ermittlung aller für die Gebührenerhebung wesentlichen Umstände Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren. Er hat alle für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Sofern Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend erteilt werden, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken diese kostenpflichtig für den Gebührenpflichtigen ermitteln oder ermitteln lassen.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- und Kleineinleitergebühren vom 13.01.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.11.2003 außer Kraft.
Saarbrücken, den 07.12.2004
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Saarbrücken, den 07.12.2010
Charlotte Britz
Oberbürgermeisterin
Anlage 1
Gebührenverzeichnis nach § 2 Abs. 3 u. 7, § 3 Abs. 4 u. 5, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren
1. Schmutzwassergebühr 3,54 € / m³ Frisch- bzw. Brauchwasserverbrauch
2. Niederschlagswassergebühr 10,61 € / 10 m² bebaute und befestigte (= versiegelte) Fläche
3. Entsorgungsgebühr 29,87 € / m³ Abfuhrmenge
4. Kleineinleitergebühr 32,21 € / Einwohner und Jahr
5. Erstantrag mit Abnahme 75 € / pro Abnahme
6. Jährliche Bearbeitungsgebühr 20 € / Abrechnungsjahr und Erstattungsantrag
7. Einleitgebühr 0,86 € / m³
Anlage 2
Versiegelungsarten nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren
Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren werden in Anlehnung an DIN 1986 (Teil 2), unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt:
Befestigungsart – Faktor
1. Dächer:
1.1 Standarddach (flach oder geneigt) 1,0
1.2 begrüntes Dach 0,5
2. Befestigte Flächen:
2.1 Asphalt, Beton, Verbundsteine 1,0
2.2 Rasengittersteine, wassergebundene Flächen, Pflaster mit Fugenanteil ³ 20%, wasserdurchlässiges Pflaster 0,5
2.3 Wasserdurchlässige und voll versickerungsfähige Flächen, z.B. Schotter, Rollkies 0,0
3. Andere Versiegelungsarten:
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, welcher der in Ziffer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
Anlage 3
Jahresniederschlag nach § 2 Abs. 5 der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren
Der für die Erhebung der pauschalen Schmutzwassergebühren maßgebliche Jahresniederschlag wird wie folgt festgesetzt:
Jahresniederschlag im Gebiet der Landeshauptstadt 810 l / m² bzw. 810 mm
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