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Abwassergebührensatzung

Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren vom 07.12.2004 (in Kraft seit 01.01.2005) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.12.2010 (in Kraft seit 01.01.2011) (es gilt ausschließlich der im Wochenspiegel veröffentlichte Satzungstext).
Paragraf, Abwassergebührensatzung

§ 1      Allgemeines
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt zur Deckung der Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung, Erneuerung und Verwaltung der Einrichtungen zur Abnahme, Weiterleitung und Behandlung von Abwasser sowie für das Einsammeln, die Abfuhr und die Behandlung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und von Ab­wasser aus abflusslosen Gruben Benutzungsgebühren.
(2) Die Gebührensätze für jede Gebührenart werden getrennt ermittelt und nach unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben.
(3) Die Begriffsbestimmungen der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Entwässe­rung der Grundstücke, Fäkalabfuhr sowie die Erhebung von Kanal­baubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Abwassersat­zung) in jeweils geltender Fassung gelten für diese Satzung entsprechend.

§ 2      Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird für jedes Grundstück erhoben, von dem Schmutzwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Ab­wasseranlage eingeleitet wird sowie für das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) von Abwasser aus abflusslosen Gruben.
Als den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführte Schmutzwasser­menge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Was­serversorgungsanlagen zu­geführte Wassermenge (Frischwassermaß­stab), sowie die aus Brauchwasser­an­lagen der öffentlichen Abwas­seranlage zugeführte Wassermenge. Als Benut­zung gilt auch die Einleitung in Grundstückskläreinrichtungen (Kleinklär­an­lagen, ab­flusslose Gruben und Behälter), für deren Inhalt die Landeshauptstadt Saarbrücken nach § 50 a Abs. 3 SWG entsorgungspflichtig ist.
Dies gilt ebenso für verschmutztes Niederschlagswasser, Grundwas­ser und sol­ches Wasser, das im Rahmen von besonderen Maßnah­men (Wasserhaltung, Baumaßnahmen, Dekontaminierungs­maßnah­men) anfällt und einem Schmutz- (Trennsystem) oder Mischwasser­kanal (Mischsystem) zur weiteren Behandlung zugeführt wird.
Werden größere Mengen verbrauchten Wassers nicht abgeleitet oder einge­sam­melt, so wird dies bei der Gebührenberechnung in Abzug gebracht. Der Nach­weis ist vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten durch von der Landeshaupt­stadt Saarbrücken aner­kannte Messvorrichtungen zu erbringen. Ein entsprechender Erstattungsan­trag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe­scheides unter Vorlage des Nach­weises bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu stellen.
Bei monatlicher Abrechnung ist der Er­stattungsantrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be­scheides für den Monat De­zember des jeweiligen Kalenderjahres bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zu stellen.
Ist bei monatlicher Abrechnung der Abrech­nungszeitraum nicht iden­tisch mit dem Kalenderjahr, so ist der Erstattungsantrag innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe des Bescheides für den letzten Monat des jeweiligen Abrechnungs­zeitrau­mes bei der Landes­haupt­stadt Saarbrücken zu stellen.
Für den entstehenden Verwaltungsaufwand wird pro Erstattungsan­trag im Ab­rechnungszeitraum eine jährliche Bearbeitungsgebühr ge­mäß Ziffer 6 des anlie­genden Gebührenverzeichnisses, das Be­standteil dieser Satzung ist, erhoben. Für den Erstantrag mit Ab­nahme und bei Austausch der Messvorrichtung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 5 des anliegenden Gebühren­verzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, fällig.
Ist das Ergebnis einer Messung doppelt so hoch wie das des Vorjah­res oder ist sie offensichtlich nicht richtig, so hat der Gebührenpflich­tige den Grund für den Mehrverbrauch nachzuweisen. Kann der Mehr­verbrauch nicht nachgewiesen werden oder ist die Messung offen­sichtlich nicht richtig, so wird die betreffende Wassermenge von der Landeshauptstadt Saarbrücken aus dem Durchschnitt der vorhergehenden und / oder nachfolgenden Ablesezeiträume ermittelt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Fest­setzung auf Grund einer Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tat­sächlichen Verhältnisse.
Bei der Entnahme aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die vom Versorgungsunternehmen gemessene Wassermenge als dem Grundstück zugeführt.
Die Wassermenge, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Ei­genförderung usw.) entnommen wird, ist durch von der Landeshauptstadt Saarbrücken anerkannte Messvorrichtungen nachzuweisen. Diese hat der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einzubauen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Ist das Ergebnis einer Messung offensichtlich nicht richtig und kann der Verbrauch nicht nachgewiesen werden, so wird die betreffende Wassermenge von der Landeshauptstadt Saarbrücken aus dem Durchschnitt der vorhergehenden und / oder nachfolgenden Ablesezeiträume ermittelt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Fest­setzung auf Grund einer Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Für die aus Brauchwassernutzung in die öffentliche Abwasseranlage  eingespeisten Wassermengen wird die Schmutzwassergebühr pau­schal in Abhängigkeit von Zisternenvolumen und angeschlossener Fläche erhoben. Hierbei wird eine zu erwartende Jahresnieder­schlagsmenge, gemäß Anlage 3, auf den ange­schlossenen Flächen prozentual als Schmutzwasser berechnet. Eine Reduzierung der Schmutzwassergebühr für nicht in den Kanal eingeleitete Wasser­mengen wird bei dieser pauschalen Betrachtung nicht berücksichtigt. 

Verhältniswert

[angeschlossene Fläche / Zisternen­volumen]

Schmutzwasser­menge

[m³]

<10

35 % von der durchschnittlichen Jah­res­­nieder­schlagsmenge der ange­schlos­­senen Flächen

 

³ 10 oder < 20

30 % von der durchschnittlichen Jah­res­nieder­schlagsmenge der ange­schlos­­senen Flächen

 

³ 20 oder < 30

25 % von der durchschnittlichen Jah­res­nieder­schlagsmenge der ange­schlos­­senen Flächen

 

³30

20 % von der durchschnittlichen Jah­res­nieder­schlagsmenge der ange­schlos­­senen Flächen

Sollte der Betreiber mit der pauschalen Ermittlung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit  schriftlich einmal innerhalb eines Abrechnungsjahres einen Einzelnachweis mittels geeichter Messeinrichtungen bei der Landeshauptstadt Saarbrücken anzufordern. Eine unterjährige Änderung des Abrechnungsmodus ist nicht möglich.
Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 in die öffentlichen Abwasseranlagen ein­gespeisten Mengen sind durch von der Landeshauptstadt Saarbrücken anerkannte Messvorrichtun­gen nachzuweisen.  Bei Wasserbezug aus öffentlichen Wasserver­sorgungs­anlagen gilt die Messung des Versorgungs­unternehmens.
Ist das Ergebnis einer Messung offensichtlich nicht richtig und kann der Verbrauch nicht nachgewiesen werden, so wird die betreffende Wassermenge von der Landeshauptstadt Saarbrücken aus dem Durchschnitt der vorhergehenden und / oder nachfolgenden Ablesezeiträume ermittelt. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Fest­setzung auf Grund einer Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr ergibt sich aus Ziffer 1 des anlie­genden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3      Niederschlagswassergebühr
1) Zur Deckung der für die Ableitung und abwassertechnische Behand­lung von Niederschlagswasser entstehenden Kosten erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Niederschlagswassergebühr als Jahresgebühr.
2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und versiegelten Flächen des angeschlossenen Grundstückes, von denen Niederschlagswasser durch Grundstücksentwässerungs­anlagen di­rekt oder ohne besondere technische Ableitungsvorrichtung indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Als Bemessungsgröße gilt die auf volle 10 m² abgerundete Gesamtsumme der bebauten und befes­tigten Fläche (versiegelte Fläche) multipliziert mit dem in der Anlage 2, welche Bestandteil dieser Satzung ist, angegebenen Bemessungs­faktor (=gebühren­relevante Flächen).
3) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen aufgefangen wird, wobei eine direkte Einleitung in den öffentlichen Kanal möglich ist, wird auf schriftlichen Antrag von der an die Auffang­behälter angeschlossenen gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 3 Abs. 2 eine Fläche von 10 m² je 0,5 m³ Behältervolumen abgezogen, wenn der Auffangbehälter eine Mindestgröße von 1 m³ besitzt. Dieser Wert erhöht sich auf 20 m² je 0,5 m³ Behältervolumen, 4) Die Höhe der Niederschlagswassergebühr ergibt sich aus Ziffer 2 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
5) Für die genehmigte Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Nie­derschlags- oder Grundwasser und solchem Wasser, das im Rahmen von besonderen Maßnahmen (Wasserhaltungen, Baumaßnahmen) anfällt und in einen Regenwasserkanal abgeleitet wird, erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Gebühr nach Ziffer 7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Gebühren werden nach den Wassermengen berechnet, die in die öffentliche Kanalisation gelangen. Als in die Abwasseranlage einge­leitet gilt die durch Messeinrichtungen festgestellte Wassermenge.  Berechnungseinheit ist 1 m³ Abwassermenge. Die Messeinrichtung hat der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einzubauen und ord­nungsgemäß zu unterhalten.

§ 4      Entsorgungsgebühr
(1)  Die Entsorgungsgebühr für das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen von Grundstücken, die noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage an­geschlossen sind, wird nach dem Rauminhalt der entsorgten Fäkal­schlämme berechnet, die aus Hauskläranlagen abtransportiert wer­den. Der Rauminhalt der Schlämme aus Hauskläranlagen wird mit ei­ner geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
Die Entsorgung erfolgt, gemäß § 11 der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken in der jeweils gültigen Fassung, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Für Kleinklärgruben, die den Forderungen des § 11 Abs. 5 der Abwassersatzung der Stadt Saarbrücken entsprechen, kann das Entleerungsintervall auf einmal in zwei Jahren ausgedehnt werden.
(2) Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich für Klärgruben mit Ab­fluss in ein Gewässer oder Gruben mit anschließender Versickerung aus Ziffer 3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5      Kleineinleitergebühr
(1) Zur Deckung der Abgabe, welche die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 Saarländisches Wassergesetz an­stelle von Einleitern zu entrichten hat, die im Jahresdurchschnitt weni­ger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, wird eine Kleineinleitergebühr erhoben.
Diese Gebühr entfällt, sofern eine von den Wasserbehörden genehmigte Kleinkläranlage, die den Anforderungen der Größenklasse 1 - gemäß den Vorschriften der Abwasserverordnung - allgemein bauaufsichtlich zugelassener oder sonst nach Landesrecht zugelassener Abwasserbehandlungsanlagen entspricht, betrieben wird und eine regelmäßige Überprüfung (Wartungs­ver­trag) sichergestellt ist.
(2) Die jährliche Gebühr wird zum 01.01. des Veranlagungsjahres nach der am 30.09. des Vorjahres gemeldeten Anzahl der auf dem Grund­stück wohnenden Personen berechnet. Maßgebend ist die Anzahl der nach dem Saarländischen Meldegesetz gemeldeten Personen.(3) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Ziffer 4 des anliegenden Ge­bührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6      Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 2) entsteht mit der Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage, mit jeder Einleitung in eine abflusslose Grube.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 3) entsteht mit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage.
(3) Die Entsorgungsgebühr (§ 4) entsteht mit jeder Entnahme des Fäkal­schlammes.
(4) Die Kleineinleitergebühr (§ 5) entsteht jeweils zum 01.01. des Veran­lagungsjahres.
(5) Die Verwaltungsgebühr (§ 2 Abs. 3) entsteht mit der Rückerstattung.
(6) Die Einleitgebühr (§ 3 Abs. 5) entsteht mit der Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlags- oder Grundwasser in die öf­fentliche Abwasseranlage.
(7) Die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr, die Ent­sorgungsgebühr, die Kleineinleitergebühr, die Verwaltungsgebühr  und die Einleitgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Be­scheides fällig, sofern auf dem jeweiligen Gebührenbescheid keine andere Fälligkeit angegeben ist.

§ 7      Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebüh­renschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung je­der zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstän­dige wirtschaftliche Einheit bildet und im Eigentum desselben Rechts­subjektes steht.
(2) Den Grundstückseigentümern stehen die Erbbauberechtigten, Nieß­braucher sowie die sonstigen zum Besitz des Grundstückes oder Grundstücksteilen Berechtigten gleich.
3) Gebührenpflichtig für die Schmutzwassergebühr ist außerdem, wer bezüglich des Grundstückes Schuldner des an das Wasserversor­gungsunternehmen zu zahlenden Wasserentgeltes ist.
(4) Bei öffentlich gewidmeten Flächen trifft die Gebührenschuld den Straßenbaulastträger.
(5)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 8      Abrechnung, Vorauszahlung
(1) Schmutzwassergebühr
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt bei öffentlicher Wasserversorgung die Schmutzwas­sergebühr durch die Stadtwerke Saarbrücken AG, die die Gebühr in der Regel zusammen mit dem Entgelt für die Lieferung von Frisch­wasser einzieht. Die Gebühren können auch unmittelbar durch die Landeshauptstadt Saarbrücken erhoben werden.
Beträgt der Ablesezeitraum der Stadtwerke Saarbrücken AG mehr als 2 Monate und werden von der Stadtwerke Saarbrücken AG Voraus­zahlungen auf das Entgelt für die Lieferung von Frischwasser erho­ben, so werden gleichzeitig entsprechende Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr miterhoben. Die Vorauszahlungen werden unter Zugrundelegung des zurückliegenden Wasserverbrauchs fest­gesetzt.
Bei Gebührenpflichtigen, die aus der öffentlichen Wasserversorgung und/oder aus sonstigen Versorgungsanlagen Wasser beziehen, wer­den die Schmutzwassergebühren für das aus sonstigen Versorgungs­anlagen bezogene Wasser von der Landeshauptstadt Saarbrücken nach Ablauf des Abrechnungs­zeitraums durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Gebührenpflichtigen haben den Verbrauch aus sonstigen Versor­gungsanlagen (Eigenförderung, Brauchwassernutzung) nach Auffor­derung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken innerhalb von 14 Tagen, unaufgefordert jedoch bis spätestens zum 15. Januar eines jeden Jahres, mitzuteilen.
Der Abrechnungszeitraum wird von der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Berücksichtigung des Ablesezeitraumes der Stadtwerke Saarbrücken AG festgesetzt.
Die in den Fällen des Satzes 5 im Bescheid festgesetzten Gebühren sind abzüglich der dafür bereits geleisteten Vorauszahlungen zu dem im Bescheid festgesetzten Termin zu entrichten. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind Abschlagszahlungen zu ent­richten, deren Höhe und Fälligkeit im Gebührenbescheid festgesetzt werden.
Die Wassermesser werden von den Wasserversorgungs­unternehmen auf ihre Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung über­prüft. Dem Anschlussnehmer steht es frei, jederzeit bei der Stadtwerke Saarbrücken AG eine Nachprüfung des Zählers schriftlich zu be­antragen. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile bindend. Die entstehenden Kosten fallen der Stadtwerke Saarbrücken AG zur Last, falls die Abwei­chung die in der jeweils gültigen Eichordnung zulässigen Verkehrs­fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der zu­lässigen Verkehrsfehlergrenzen oder werden andere Fehler festge­stellt, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag richtig ge­stellt, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeit­raumes hinaus; es sei denn, dass die Auswirkung des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. In keinem Fall darf die Richtigstellung einen Zeitraum von zwei Jahren überschreiten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln die Stadtwerke Saarbrücken AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten Ablesung aus dem Durchschnitt des vor­hergehenden und nachfolgenden Ablesezeitraumes oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Grund des vorjährigen Verbrauchs nach Schät­zung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.    
Die Schmutzwassergebühr für eingeleitetes Brauchwasser wird von der Landeshauptstadt Saarbrücken jährlich erhoben. 
(2) Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird durch die Landeshauptstadt Saarbrücken jährlich erhoben.
Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Än­derung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalen­derjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Für jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt.
Eine Änderung der Gebührenberechnung erfolgt nur, wenn die Summe der tatsächlich vor Ort versiegelten Flächen um mehr als      15 % oder 100 m² von den von der Landeshauptstadt Saarbrücken veranlagten Flächen abweicht.
(3) Entsorgungsgebühr
Die Veranlagung des Gebührenpflichtigen zur Entsorgungsgebühr er­folgt bei Abfuhr der Fäkalschlämme durch einen Gebühren­bescheid der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(4) Kleineinleitergebühr
Veranlagungszeitraum für die Kleineinleitergebühr ist das Kalender­jahr. Bei Entstehung oder Ende der Gebührenpflicht im Verlauf des Jahres wird die Gebühr für den entsprechenden Teil des Kalenderjah­res, abgerundet auf volle Monate, veranlagt. Die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Kleineinleitergebühr kann zusammen mit der Entsorgungsgebühr eingezogen werden.
(5) Verwaltungsgebühr
Die Verwaltungsgebühr wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 dieser Satzung pro Erstattungsantrag erhoben. Die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid bekannt gegeben.
(6) Die Einleitgebühr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung erhoben. Die Veranlagung wird dem Gebüh­renpflichtigen mit Bescheid bekannt gegeben.

§ 9      Anzeige- und Auskunftspflichten, Zutritt zu dem Grundstück
(1) Der Gebührenpflichtige hat Änderungen, welche die Höhe der Schmutzwassergebühr, der Kleineinleitergebühr sowie der Entsor­gungsgebühr beeinflussen innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Änderung der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Änderungen, die die Bemessungsgrundlagen der Niederschlags­ge­bühr beeinflussen, hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich anzuzeigen. Die erfor­derlichen Unterlagen und Nachweise sind der Landeshauptstadt Saarbrücken vorzulegen.
(3) Alle in § 9 Abs. 1 und 2 aufgeführten Änderungen werden mit Beginn des Monats, der auf den Termin des Einganges der Änderungs­an­zeige bei der Landeshauptstadt Saarbrücken folgt, für die Berechnung der Benutzungs­gebühren wirksam.
(4) Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, jederzeit Mitarbeitern oder Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Ermittlung aller für die Gebührenerhebung wesentlichen Umstände Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren. Er hat alle für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Sofern Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend erteilt werden, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken diese kostenpflichtig für den Gebühren­pflichti­gen ermitteln oder ermitteln lassen.

§ 10    Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- und Kleineinleitergebühren vom 13.01.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.11.2003 außer Kraft.

Saarbrücken, den 07.12.2004
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Saarbrücken, den 07.12.2010

Charlotte Britz
Oberbürgermeisterin

Anlage 1
Gebührenverzeichnis nach § 2 Abs. 3 u. 7, § 3 Abs. 4 u. 5, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinlei­tergebühren

1. Schmutzwassergebühr 3,54 € / m³ Frisch- bzw. Brauchwasserverbrauch
2. Niederschlagswassergebühr 10,61 € / 10 m² bebaute und befestigte (= versiegelte) Fläche
3. Entsorgungsgebühr 29,87 € / m³ Abfuhrmenge
4. Kleineinleitergebühr 32,21 €  / Einwohner und Jahr
5. Erstantrag mit Abnahme 75  € / pro Abnahme
6. Jährliche Bearbeitungsgebühr 20  € / Abrechnungsjahr und                                    Erstattungsantrag
7. Einleitgebühr 0,86 € / m³   

Anlage 2
Versiegelungsarten nach § 3 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Klein­einleitergebühren
Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Fak­toren werden in Anlehnung an DIN 1986 (Teil 2), unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt:
Befestigungsart – Faktor
1. Dächer:
1.1 Standarddach (flach oder geneigt) 1,0
1.2 begrüntes Dach 0,5
2. Befestigte Flächen:
2.1 Asphalt, Beton, Verbundsteine 1,0
2.2 Rasengittersteine, wassergebundene Flächen, Pflaster mit Fugenanteil ³ 20%, wasserdurchläs­siges Pflaster 0,5
2.3 Wasserdurchlässige und voll versickerungsfähige Flächen, z.B. Schotter, Rollkies 0,0
3. Andere Versiegelungsarten: 
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, welcher der in Ziffer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurch­lässigkeitsgrad am nächsten kommt.

Anlage 3
Jahresniederschlag nach § 2 Abs. 5 der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Klein­einleitergebühren
Der für die Erhebung der pauschalen Schmutzwassergebühren maßgebliche Jahresniederschlag wird wie folgt festgesetzt:  
Jahresniederschlag  im Gebiet der Landeshauptstadt 810 l / m² bzw. 810 mm