Abfallwirtschaftssatzung
vom 29.06.2010 – in Kraft seit 01.01.2011 – in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.12.2012 – in Kraft seit 01.01.2013 – (es gilt ausschließlich der im Wochenspiegel veröffentlichte Satzungstext).
Inhaltsübersicht:
§ 1 Aufgaben und Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten
§ 3 Umfang der Abfallentsorgungsleistungen der Landeshauptstadt Saarbrücken
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
§ 5 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht / -zwang
§ 7 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss und Benutzungszwang
§ 8 Abfallbehälter und Abfallsäcke
§ 9 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 10 Abfallanfall
§ 11 Restabfallabfuhr
§ 12 Bioabfallabfuhr
§ 13 Transportservice
§ 14 Sperrmüllabfuhr
§ 15 Durchführung der Sammlung von Altpapier und Druckerzeugnissen
§ 16 Rücknahme und Sammlung von Elektronikschrott
§ 17 Batteriesammlung
§ 18 Durchführung der Sammlung von Wertstoffen in der Orangen Tonne
§ 19 Durchführung der Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen
§ 20 Wertstoffhof
§ 21 Anmeldepflicht
§ 22 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
§ 23 Modellversuche
§ 24 Gebühren
§ 25 Haftung
§ 26 Unterbrechung der Abfallentsorgung
§ 27 Begriff des Grundstücks
§ 28 Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken nimmt die Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahr. Die Landeshauptstadt Saarbrücken betreibt die Entsorgung der Abfälle nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit.
(2) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung und Verwertung von Abfällen nimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben wahr:
- das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die im Verbandsgebiet anfallen,
- das Einsammeln und Befördern von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 2.
- das Einsammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und ihre Andienung an den Träger der Sonderabfallentsorgung, soweit die Landeshauptstadt Saarbrücken zu einer Verwertung nicht in der Lage ist,
- die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoff-Minimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.
- die Rücknahme und das Einsammeln von Altgeräten aus privaten Haushalten gemäß § 9 ElektroG.
(3) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(3) Elektronikschrott gemäß § 9 Abs. 4 ElektroG sind Altgeräte oder Geräteteile aus privaten Haushalten, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. Hierzu gehören im Einzelnen:
a) Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
b) Kühlgeräte
c) Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
d) Gasentladelampen
e) Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente
§ 3 Umfang der Abfallentsorgungsleistungen der Landeshauptstadt Saarbrücken
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Landeshauptstadt Saarbrücken umfasst das Einsammeln und Befördern der nicht gemäß § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossenen Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.
(2) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restabfallbehälter, Bioabfallbehälter, Papierabfallbehälter), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüllabfuhr, Sondersammlungen von Hecken und Baumschnitt sowie Laub, Elektro- und Elektronikgroßgeräte) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier-Container, Schadstoffmobil, Wertstoffhof, Batteriesammlung). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 8 ff. dieser Satzung geregelt.
(3) Die Abfallarten, für die im Rahmen der Abfallentsorgung ein Getrenntsammelsystem eingerichtet ist, sind durch die Verpflichteten nach § 6 Abs. 2 getrennt zu halten und bereitzustellen (§ 9 Abs. 1 KrWG).
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Von der Entsorgung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken ausgeschlossen sind
a) Abfälle, die einer Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen,
b) besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 48 KrWG
(2) Vom Einsammeln und Befördern durch die Landeshauptstadt Saarbrücken ausgeschlossen sind Erdaushub, Bauschutt, Steine und sonstige Abfälle, die nicht in Abfallgefäßen aufgrund ihrer Art oder ihres Zustandes eingesammelt werden können sowie Abfälle, die geeignet sind, das Einsammelsystem zu beschädigen oder eine Gefahr für das Lade- und Betriebspersonal darstellen wie z. B. explosive und implosive Abfälle, flüssige, gasförmige und toxische Stoffe oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 48 KrWG.
§ 5 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG), werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken bei dem von ihr bereitgestellten Schadstoffmobil angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(2) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den bekannt gegebenen Terminen an dem Schadstoffmobil angeliefert werden. Der jeweilige Standort des Schadstoffmobils wird ortsüblich öffentlich bekannt gegeben.
(3) Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen werden an mobilen Sammelfahrzeugen oder stationären Sammelstellen angenommen. Die Abgabe der Schadstoffe darf nur an das von der Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. dessen Beauftragten gestellte Personal bei der mobilen/stationären Sammelstelle erfolgen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(4) Durch die Landeshauptstadt Saarbrücken können Mengenbeschränkungen je Anlieferung vorgenommen werden.
(5) An den Standorten der mobilen Sammelfahrzeuge dürfen schadstoffhaltige Abfälle weder vor dem Eintreffen des Fahrzeuges noch nach dessen Weiterfahrt abgestellt werden. Sollte der Zeit- und Tourenplan nicht eingehalten werden, so hat der Besitzer von schadstoffhaltigen Abfällen diese wieder mit zurückzunehmen. Sie können durch den Besitzer an einem anderen Entsorgungstermin bereitgestellt werden.
(6) Im Übrigen gelten die für den Anfall, die Bereitstellung und die Einsammlung von Restabfällen geltenden Vorschriften sinngemäß.
§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht / -zwang
Anschlussrecht und -zwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle zur Beseitigung nach Maßgabe dieser Satzung anfallen, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und hat umgekehrt einen Anspruch auf Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung, Anschluss- und Benutzungszwang gelten entsprechend für die sonst dinglich oder schuldrechtlich zum Besitz des Grundstücks Berechtigten.
Benutzungsrecht und –zwang
(2) Der Anschlusspflichtige bzw. -berechtigte und jeder andere Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen, soweit er zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht in der Lage ist. Anschlusspflichtige und jeder andere Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung der Abfallentsorgung zu überlassen, soweit diese nicht in eigenen zugelassenen Anlagen ordnungsgemäß beseitigt werden oder überwiegende Interessen eine Überlassung erfordern. Hierzu hat jeder Anschlussberechtigte sowie jeder Abfallerzeuger und -besitzer im Rahmen dieser Satzung das Recht, die satzungsgemäßen Sammelbehälter (Abfallbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen.
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Landeshauptstadt Saarbrücken ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Betriebsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
§ 7 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind:
a) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese Abfälle die in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV, § 5 Abs. 5) geforderten Verwertungsquoten erfüllen,
b) Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind und durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
c) Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind und durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Landeshauptstadt Saarbrücken nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken gewährt Grundstückseigentümern für ein Grundstück auf deren schriftlichen Antrag Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Bioabfallsammlung, wenn auf dem Grundstück kein Bioabfallbehälter aufgestellt ist und glaubhaft gemacht wird, dass diese Abfälle einer fachgerechten Kompostierung auf dem zu befreienden Grundstück zugeführt werden. Von einer fachgerechten Kompostierung wird ausgegangen, wenn eine Kompostierungseinrichtung und auf dem zu befreienden Grundstück eine nicht bebaute und befestigte Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur Aufnahme und Nutzung des erzeugten Komposts vorhanden ist.
§ 8 Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Beistellsack 70 Liter 15 kg
Anstattsack 70 Liter 15 kg
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 770 Liter 250 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg
(3) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
(4) Für das Einsammeln und Befördern von Papier- und Druckerzeugnisabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 770 Liter 250 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg
(5) Für das Einsammeln und Befördern von sonstigen Wertstoffen (sog. Orange Tonne) sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zulässiges Füllgewicht:
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg
(6) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel stets geschlossen ist. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, mechanisch zerkleinert oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle oder Flüssigkeiten in Abfallbehälter zu füllen.
(7) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis, welche die Abfallbehälter oder das Einsammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(8) Für die den Grundstückseigentümern und Benutzern zur Verfügung gestellten Abfallgefäße obliegen diesen die Sorgfaltspflicht und die Reinigung der Abfallgefäße. Ein Austausch nicht gereinigter Abfallumleergefäße kann durch die Landeshauptstadt Saarbrücken angeordnet werden, wenn den Abfallumleergefäßen so viele Reste anhaften, dass eine fachgerechte Leerung nicht mehr möglich ist. Den Verpflichteten gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung wird hierfür eine Verwaltungsgebühr gemäß § 10 Abs. 1 AbfGebS auferlegt.
(9) Zur Verhinderung unberechtigter Nutzung durch Dritte können Abfallumleerbehälter der Größe bis zu 240 Liter und Umleercontainer der Größe bis zu 1.100 Liter auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers gegen Zahlung einer Gebühr verschließbar ausgerüstet werden. Mechanische Veränderungen der Abfallbehälter durch Anbohren, Ansägen, Entfernen der Markierungen oder Ähnliches sind nicht erlaubt.
(10) Der Gebührenschuldner überprüft die ordnungsgemäße Zuweisung der Abfallgefäße, insbesondere die Übereinstimmung des angebrachten Aufklebers mit dem angeschlossenen Grundstück nach jedem Entleerungsvorgang. Der Verlust, das Vertauschen oder die Beschädigung eines Abfallumleerbehälters oder -containers ist der Landeshauptstadt Saarbrücken unverzüglich unter Angabe der Art der Beschädigung oder der Umstände des Verlustes anzuzeigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Abfallgefäßes oder einzelner Bestandteile des Abfallgefäßes macht die Landeshauptstadt Saarbrücken bei den Verursachern oder Gebührenschuldnern Schadenersatz geltend. Nicht durch die Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Abfallgefäße werden nicht geleert.
(11) Im Falle des wiederholten Diebstahls von Abfallumleerbehältern oder -containern am Anwesen kann die Landeshauptstadt Saarbrücken Präventivmaßnahmen verlangen. Falls der Grundstückseigentümer der Aufforderung nicht Folge leistet, können ihm die Ersatzgestellungskosten in Rechnung gestellt werden.
(12) In begründeten Ausnahmefällen kann die Landeshauptstadt Saarbrücken mit dem Grundstückseigentümer eine von den Vorgaben dieser Satzung abweichende Entsorgungsvereinbarung über die Einsammlung und Bereitstellung von Rest- oder Bioabfällen sowie die Einführung anderer geeigneter Abfallsammelsysteme treffen. Ein Anspruch auf Einführung solcher Entsorgungsvereinbarungen besteht nicht.
(13) Zur bedarfsweisen Entsorgung von öffentlichen Veranstaltungen, Vereinsfesten u.ä. kann die Aufstellung von Abfallbehältern mit dem Veranstalter vereinbart werden, falls die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen werden können. Für bedarfsweise Behälterstellungen und -leerungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben.
(14) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine ausgefallene Entsorgung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten nachgeholt werden. Hierfür wird, soweit Mehraufwand entsteht, eine gesonderte Gebühr für die nachgeholte Leerung erhoben.
§ 9 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Auf jedem angeschlossenen, nicht befreiten Grundstück muss mindestens ein Restabfall- und ein Bioabfallgefäß vorgehalten werden. Dabei ist jedem Restabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 oder 240 Litern je ein Bioabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und einer 14-täglichen Abfuhrhäufigkeit zuzuweisen. Den Restabfallgefäßen mit einem Fassungsvermögen von 770 und 1.100 Litern ist ein Bioabfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern und einer 14-täglichen Abfuhrhäufigkeit zuzuweisen. Bei Mehrbedarf stellt die Landeshauptstadt Saarbrücken diesen auf Antrag fest.
(2) Bei mehreren Haushalten auf einem Grundstück bemisst sich das Gefäßvolumen grundsätzlich nach dem regelmäßig anfallenden Abfall, wobei mindestens 10 Liter je Person und Woche beim Restabfall als Richtwert angenommen werden.
(3) Die Mindestbehälterkapazität für die Aufnahme von gewerblichen Siedlungsabfällen wird auf Grund folgender, branchenspezifischer Kennzahlen ermittelt:
a) Bei öffentlichen und privaten Verwaltungen, Geldinstituten, Versicherungen, Verbänden und sonstigen Dienstleistungsbetrieben wird pro Beschäftigtem/r ein Mindestbehältervolumen von 2 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
b) Bei Industriebetrieben, Handwerksbetrieben und sonstigem Gewerbe wird pro Beschäftigtem/r ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
c) Bei Lebensmittelgroßhandelsbetrieben wird pro Beschäftigtem/r ein Mindestbehältervolumen von 9 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
d) Bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben wird pro Beschäftigtem/r ein Mindestbehältervolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
e) Bei sonstigem Einzel- und Großhandel wird pro Beschäftigtem/r ein Mindestbehältervolumen von 9 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
f) Bei Schank- und Speisewirtschaften wird pro Beschäftigtem/r ein Mindestbehältervolumen von 30 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
g) Bei Beherbergungsbetrieben wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 4,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
h) Bei Krankenhäusern und Pflegeheimen wird pro Bett ein Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
i) Bei Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen wird pro Schüler/in bzw. betreutem Kind ein Mindestbehältervolumen von 2 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Bei Veranstaltungen (z.B. Messen, Rockkonzerten, Sportereignissen, etc.), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Kinos, Bäder, Sportstudios etc.) wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch die Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegt. Dies gilt ebenso für Fälle, für die die vorgenannte Aufzählung keine Regelung enthält.
(4) Beschäftigte im Sinne von Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer/innen, Unternehmer/innen, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit auf dem angeschlossenen Grundstück anwesend sind (Teilzeitkräfte, Außendienstmitarbeiter/innen), werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Alternativ können Vollzeitäquivalente der Beschäftigten mit ihrer Anwesenheit auf dem Grundstück angesetzt werden.
(5) Abweichend von den unter Abs. 3 ermittelten Werten kann bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen auf schriftlichen Antrag ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Auf Grund der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls eigener Ermittlungen legt die Landeshauptstadt Saarbrücken dann das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
6) Reicht das bereitgestellte Abfallbehältervolumen wiederholt nicht aus, so haben Grundstückseigentümer/innen die Aufstellung eines ausreichenden Behältervolumens zu dulden.
(7) Befinden sich auf einem anschlusspflichtigen Grundstück mehrere Erzeuger/innen und Besitzer/innen von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder Erzeuger/innen und Besitzer/innen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, können die Pflichtigen auf Antrag gemeinsam die nach Abs. 1 zugelassenen Abfallbehälter nutzen, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche auf dem Grundstück anfallenden andienungspflichtigen Abfälle unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve in den gemeinsamen Abfallbehältern ordnungsgemäß aufgenommen werden können.
(8) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen ab 770 l werden nur aufgestellt, wenn auf dem Grundstück ein Standplatz entsprechend § 13 Abs. 9 vorhanden ist. Fehlt ein solcher Standplatz, werden Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l in der erforderlichen Anzahl aufgestellt.
(9) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 3 berechnete Behältervolumen auf das zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.
(10) Die Landeshauptstadt Saarbrücken stellt auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers über das nach Abs. 3 bereitzustellende satzungsmäßige Mindestbehältervolumen hinaus Gefäßraum zur Verfügung.
(11) Der Grundstückseigentümer hat die ausreichende Anzahl und die ausreichende Größe der Abfallbehälter zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken Größe und Anzahl der notwendigen Abfallbehälter anordnen.
§ 10 Abfallanfall
(1) Als angefallen gelten Abfälle, wenn sie der Landeshauptstadt Saarbrücken in zugelassenen Abfallbehältnissen zweckentsprechend eingebracht bereitgestellt sind oder einem von der Landeshauptstadt Saarbrücken eingerichteten Sondersammelsystem nach Maßgabe dieser Satzung überlassen werden. Angefallene Abfälle gehen in das Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken über, sobald sie eingesammelt bzw. dem Sondersammelsystem überlassen sind.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3) Dritten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 11 Restabfallabfuhr
(1) Das Einsammeln von Restabfällen erfolgt grundsätzlich in Abfallbehältern. Abfallsäcke sind bis auf begründete Ausnahmefälle nicht zur regelmäßigen Entsorgung zugelassen. Abfallbehälter werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken gestellt und verbleiben in ihrem Eigentum. Privateigene Abfallbehälter sind zur Entsorgung nicht zugelassen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat Standplätze für die notwendige Zahl und Größe von Abfallbehältern auf seinem Grundstück auszuweisen. Ist ein Standplatz auf dem angeschlossenen Grundstück nicht vorhanden, kann mit Zustimmung der Landeshauptstadt Saarbrücken und des betroffenen Grundstücksnachbarn auch auf einem benachbarten Grundstück ein Standplatz eingerichtet werden.
(3) Restabfälle sind an den bestimmten, ortsüblich öffentlich bekannt gemachten Abfuhrtagen vor Beginn der Einsammlungszeit wochentags ab 6.00 Uhr bereit zu stellen. Fällt der Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Restabfälle an einem davorliegenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Muss der Abfuhrtag aus besonderen Gründen verlegt werden, wird dies durch die Landeshauptstadt Saarbrücken ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
(4) In Gebieten ohne Transport-Service sind die Abfallbehälter am Abfuhrtag rechtzeitig unmittelbar am Rande der nächsten von dem Einsammelfahrzeug anfahrbaren Straße ohne Gefährdung für den Straßenverkehr bereitzustellen. Dabei sind die Abfallbehälter so aufzustellen, dass die Einsammlung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erfolgen kann. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist befugt, im Streitfalle den Ort und die Art der Bereitstellung durch Verwaltungsakt festzusetzen. Dabei kann im Einzelfall auch bestimmt werden, dass anstelle von Abfallumleerbehältern eine Nutzung von Abfallsäcken 70 Liter zu erfolgen hat und diese am Abfuhrtag rechtzeitig unmittelbar am Rande der nächsten von dem Einsammelfahrzeug anfahrbaren Straße ohne Gefährdung für den Straßenverkehr bereitzustellen sind (Anstattsack 70 Liter). Eine Verwiegung der Abfallsäcke findet in diesem Fall nicht statt.
(5) Bei nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung gefüllten oder bereitgestellten Abfallbehältern wird zu diesem Leerungstermin nicht entleert.
(6) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind.
(7) Die regelmäßige Anfuhr der angeschlossenen Grundstücke für die Sammlung der Restabfälle erfolgt vierzehntäglich, in Gebieten mit Transport-Service wöchentlich. Wird das Mindestgewicht bei der Nutzung eines Restabfallumleergefäßes mit 120 Liter Gefäßvolumen und vierzehntäglicher Leerung im Jahresdurchschnitt unterschritten, kann der Grundstückseigentümer ein Restabfallumleergefäß mit 120 Liter Gefäßvolumen mit vierwöchentlicher Entleerung beantragen.
§ 12 Bioabfallabfuhr
(1) Zur Durchsetzung des Verwertungsgebotes und zur Verminderung des Anteils organischer Bestandteile im abzulagernden Abfall führt die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Bioabfallabfuhr durch. Der Abfall aus Haushaltungen ist getrennt nach Bioabfall und Restabfall zu sammeln und in den hierfür zur Verfügung gestellten Behältnissen bereitzustellen.
(2) Die regelmäßige Abfuhr der Bioabfälle erfolgt vierzehntäglich.
(3) Zugelassen zur Einfüllung in Bioabfallbehälter sind biologisch abbaubare organische Abfälle aus privaten Haushaltungen (z. B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle, Grünschnitt etc.). Rohes Fleisch, Knochen und Tierabfälle sowie flüssige Abfälle dürfen in Bioabfallbehälter nicht eingefüllt werden.
(4) Das Einfüllen von Bioabfall in die Restabfallbehälter ist verboten. Ebenso ist das Einfüllen anderer Abfälle als Bioabfall in den Bioabfallbehälter verboten. Wird Anderes als Bioabfall in den Bioabfallbehälter eingefüllt, erfolgt eine Leerung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Abfallgebührensatzung.
(5) Wird Bioabfall in den Restabfallbehälter eingefüllt, kann durch die Landeshauptstadt Saarbrücken die Aufstellung eines zusätzlichen oder eines größeren Bioabfallbehälters angeordnet werden.
(6) Auf jedem nicht gemäß § 7 Abs. 2 befreiten Grundstück muss mindestens ein Bioabfallbehälter vorgehalten werden. Bei mehreren Haushalten bemisst sich das Gefäßvolumen für den Bioabfallbehälter grundsätzlich nach dem regelmäßigen Anfall des Bioabfalls, wobei 10 Liter je Person und Woche als Richtwert angenommen werden. Zahl und Größe der Bioabfallbehälter richten sich ansonsten nach dem Bedarf.
(7) Im Frühjahr und Herbst werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken Sondersammlungen für Hecken- und Baumschnitt sowie Laub durchgeführt; die einzelnen Termine werden ortsüblich bekannt gegeben. Hecken- und Baumschnitt sind so zu bündeln, dass die Straße nicht verschmutzt wird und zügiges Verladen möglich ist. Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 30 kg und eine Länge von 1.80 m haben. Der Durchmesser eines Stammes oder Astes darf höchstens 10 cm betragen. Wurzelstöcke werden nicht mitgenommen. Die Gebühr für die Abfuhr von Hecken– und Baumschnitt ergibt sich aus der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(8) Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 13 Transportservice
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken führt für Gefäße mit einem Fassungsvermögen von 770 und 1.100 Litern grundsätzlich einen Transport-Service durch.
(2) Darüber hinaus führt die Landeshauptstadt Saarbrücken aus Gründen des öffentlichen Wohls bei der regelmäßigen Entsorgung von Abfallbehältern mit einem Volumen bis zu 240 Litern in den Stadtteilen Alt-Saarbrücken, Burbach, Eschberg, Malstatt, St. Arnual und St. Johann und in den ehemaligen Saarbrücker Teilen von Güdingen einen Transport-Service durch.
(3) Der Transport-Service umfasst den Hin- und Rücktransport des Abfallbehälters von seinem Standort zum Fahrbahnrand der nächsten von dem Einsammelfahrzeug anfahrbaren Straße durch Bedienstete der Abfallentsorgung. Statt des Transportes des Abfallbehälters zur nächsten von dem Einsammelfahrzeug anfahrbaren Straße kann der Abtransport des Abfalls auch durch den Einsatz eines Sonderfahrzeugs erfolgen. Soweit hierbei keine Verwiegung stattfinden kann, sind Anstattsäcke 70 Liter zu benutzen, für die die Regelungen des § 11 Abs. 4 dieser Satzung gelten.
(4) Die Grundstückseigentümer und die nach dieser Satzung ihnen gleichgestellten, dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Personen in den in Abs. 2 aufgeführten Stadtteilen sind verpflichtet, ihre Grundstücke an den Transportservice anzuschließen.
(5) Für die Durchführung des Transportservices erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken von den Grundstückseigentümern eine Gebühr gemäß der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(6) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen in Gebieten gemäß Abs. 2 haben dafür zu sorgen, dass die Bediensteten der Abfallentsorgung am Entsorgungstag ab 6.00 Uhr ungehindert an die Abfallbehälter gelangen können. Soweit dies nicht möglich ist, wird zu diesem Abfuhrtermin nicht bereit gestellt und nicht geleert.
(7) Die Landeshauptstadt Saarbrücken legt im Einvernehmen mit dem Anschlusspflichtigen den Standplatz der Abfallbehälter fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Standplatz von der Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmt. Dort haben die Anschlusspflichtigen und die Benutzer des Grundstücks die Abfallbehälter zu dulden. Eine Änderung des bisherigen Standplatzes kann auch für einen vorübergehenden Zeitraum verfügt werden, wenn der sonst übliche Zugang zu dem Grundstück gesperrt und dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird.
(8) In den Gebieten mit Transportservice ist die Landeshauptstadt Saarbrücken berechtigt, sowohl Gefäße als auch Standplätze zur eindeutigen Zuordnung der Abfallgefäße zu kennzeichnen.
(9) Die Größe des Standplatzes oder Raumes für Abfallbehälter von bis zu 240 Litern muss so bemessen sein, dass auf jeden Abfallbehälter eine Mindestfläche von einem Quadratmeter kommt und außerdem noch ein Gang von mindestens einem Meter Breite für den Transport der Abfallbehälter verbleibt. Die Mindeststandfläche für Abfallumleercontainer mit einem Volumen von 770 und 1.100 l muss je Container 1,5 m x 1,5 m betragen; für den Transport des Umleercontainers muss ein Gang von mindestens 1,5 m Breite verbleiben. Führt der Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens zwei Meter hoch sein. Standplätze im Freien müssen mit einem festen Belag versehen sein. Das lose Verlegen von Platten oder Steinen genügt nicht. Darüber hinaus müssen die Transportwege für Abfallbehälter auf dem Grundstück eine geeignete gleitsichere Befestigung aufweisen. Auf dem Transportweg dürfen keine Stufen liegen. Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen aufweisen. Die Transportwege müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden; Schnee, Eis und Winterglätte sind zu beseitigen.
(10) Die Standfläche muss in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und darf nicht durch Einfassungen und dergleichen unterbrochen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass sich auf den Standflächen kein Oberflächenwasser ansammeln kann. Die Standplätze müssen stets sauber gehalten werden. Die lichte Höhe bei geschlossenen Abstellräumen oder überdachten Aufstellplätzen muss mindestens 2,00 m betragen. Abstellräume ohne Tageslichteinfall sind ausreichend zu beleuchten.
(11) In Kellern dürfen Abfallbehälter nur dann aufgestellt werden, wenn andere Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind und ein maschinell betriebener Aufzug eingebaut ist, dessen Bodenfläche in ausgefahrenem Zustand mit dem weiteren Transportweg auf gleicher Höhe liegen muss. Beschickung und Bedienung des Aufzuges im Keller ist Sache des Anschlusspflichtigen oder seines Beauftragten. Sie kann auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen von Bediensteten des Abfallentsorgers übernommen werden, wenn der Verpflichtete den Bediensteten des Abfallentsorgers speziell oder im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrags für das Gebäude ausreichend versichert hat und diese Versicherung gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken nachweist. Für Schäden an der Aufzuganlage haftet die Landeshauptstadt Saarbrücken nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(12) Als Standplatz für Abfallbehälter gelten auch Abfallschränke. Diese müssen auf einfache Weise und unfallsicher benutzt werden können. Die Unterkante der Türen darf höchstens 5 cm über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen und schließen lassen.
(13) Ist der Transport von Abfallbehältern über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die noch nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, erforderlich, so haftet die Landeshauptstadt Saarbrücken dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen für hierdurch entstehende Beschädigungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Anschlusspflichtige kann zu entstehenden Mehrkosten veranlagt werden.
§ 14 Sperrmüllabfuhr
(1) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit, Größe und Beschaffenheit in ungebündeltem und unverpacktem Zustand nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und üblicherweise bei einem Umzug mitgenommen würden (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Getrennt abgeholt werden Elektro- und Elektronikgroßgeräte. Die Gebühren für die Abfuhr ergeben sich aus der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Kühl- und Klimageräte werden zur Entgiftung des Hausmülls gesondert entsorgt.
(3) Sperrige Abfälle bzw. Elektro- und Elektronikgroßgeräte sind auf dem Gehweg bzw. am Straßenrand so bereitzustellen, dass eine Verschmutzung der Gehwege, Straßen und Plätze sowie angrenzender Grundstücke vermieden wird. Lose Abfälle müssen fest gebündelt und handlich abgepackt bereitgestellt werden. Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 30 kg und das Flächenmaß von 1,8 m x 1,4 m je Stück (Flächenmaß der Einfüllöffnung des Einsammelfahrzeugs) nicht überschreiten.
(4) Zu entsorgende sperrige Abfälle sind deutlich getrennt von nicht zu entsorgenden Gegenständen bereitzustellen. Aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift können keine Ansprüche gegen die Landeshauptstadt Saarbrücken hergeleitet werden.
(5) Auf Anfrage kann die Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. ihr beauftragter Dritter sperrige Abfälle aus Häusern und Wohnungen entsorgen. Für diese Dienstleistung wird eine auf den Einzelfall bezogene Entgeltregelung mit dem Auftraggeber vereinbart.
(6) Die Landeshauptstadt Saarbrücken übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Durchsuchung von sperrigen Abfällen durch Unbefugte entstehen.
(7) Wiederverwertbare Abfälle, die über bereitgestellte Wertstoffcontainer entsorgt werden können oder für die eine gesonderte Abfuhr nach dieser Satzung vorgesehen ist, werden durch die Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt.
(8) Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 15 Durchführung der Sammlung von Altpapier und Druckerzeugnissen
Altpapier und Druckerzeugnisse, die in Haushaltungen anfallen und der Wiederverwertung zugeführt werden können, werden im Bringsystem in Depot-Containern und in den Wertstoffhöfen bzw. im Holsystem (Blaue Tonne) eingesammelt. Altpapier und Druckerzeugnisse dürfen nicht mit Fremdstoffen behaftet sein. Wird Anderes als Altpapier und Druckerzeugnisse in die „Blaue Tonne“ eingefüllt, erfolgt eine Leerung gemäß § 5 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung.
§ 16 Rücknahme und Sammlung von Elektronikschrott
(1) Elektro- und Elektronikgroßgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr
(§ 14) eingesammelt oder am Wertstoffhof durch Bereitstellung separater Behältnisse nach Maßgabe des § 9 ElektroG angenommen. Der Wertstoffhof ist Sammelstelle gemäß § 9 Abs. 3 ElektroG.
(2) Die Gebühren für die Abfuhr sind in der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken geregelt. Die Sammlung von Elektrogeräten im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§14) sowie die separate Abfuhr von Elektrogroßgeräten erfolgt kostenlos.
(3) Im Übrigen gelten die für die Restabfallabfuhr bestehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 17 Batteriesammlung
(1) Private Endverbraucher sowie Betreiber von Kleingewerbe sind berechtigt, Gerätebatterien i.S.d. § 2 Abs. 6 Batteriegesetz sowie Fahrzeugbatterien i.S.d. § 2 Abs. 4 Batteriegesetz unentgeltlich beim Wertstoffhof abzugeben.
(2) Darüber hinaus werden Batterien nach Abs.1 über Altbatteriesammelgefäße eingesammelt. In die Sammelgefäße dürfen nur Batterien eingefüllt werden, soweit dies nach der Bauart des Gefäßes möglich ist.
(3) Batterien aus Gewerbe-, Industrie- oder Dienstleistungsbetrieben sind von der Anlieferung in Batteriesammelgefäße ausgeschlossen.
(4) Die Standorte der Altbatteriesammelgefäße werden durch die Landeshauptstadt Saarbrücken öffentlich bekannt gemacht.
(5) Im Übrigen gelten die für den Anfall, die Bereitstellung und die Einsammlung von Restabfällen geltenden Vorschriften entsprechend.
§ 18 Durchführung der Sammlung von Wertstoffen in der Orangen Tonne
(1) Folgende Wertstoffe, die in Haushaltungen anfallen und der Wiederverwertung zugeführt werden, können im Holsystem in der sog. Orangen Tonne eingesammelt werden: Kunststoffe (z.B.: Spielzeug, Schüsseln), Metall (z.B.: Töpfe, Pfannen) Elektroschrott (z.B. Handys, Bügeleisen), Fotoapparate ohne Akku, Lampen aus Kunststoff oder Metall (ohne Leuchtmittel), kleine Kfz-Teile (z.B.: Lichtmaschinen oder Anlasser), CDs und DVDs.
(2) Wird Anderes als die erlaubten Wertstoffe in die Orange Tonne eingefüllt, erfolgt eine Leerung gemäß § 5 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung.
(3) Die in Abs. 1 genannten Wertstoffe werden auch im Bringsystem in den Wertstoffhöfen eingesammelt.
§ 19 Durchführung der Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen
Altkleider, Textilien und Schuhe, die in Haushaltungen anfallen und der Wiederverwertung zugeführt werden können, werden im Bringsystem in den Wertstoffhöfen bzw. im Holsystem eingesammelt. Für die Sammlung sind diese Wertstoffe in Säcken oder Tüten zu verpacken sowie Schuhe paarweise zu bündeln. Wird Anderes als die erlaubten Altkleidern, Textilien und Schuhen in ein für diese Sammlung vorgesehenes Gefäß eingefüllt, erfolgt eine Leerung gemäß § 5 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung.
§ 20 Wertstoffhof
(1) Die in § 5 sowie den §§ 14 bis 19 aufgeführten Abfallarten können alternativ im Bringsystem auch an Wertstoffhöfen angeliefert werden.
(2) Die Annahme der Materialien in den Wertstoffhöfen ist für die Abfallarten gemäß § 5 und §§ 15 bis 19 (in haushaltsüblichen Mengen) sowie § 14 (für Mengen bis 1 cbm), gebührenfrei.
§ 21 Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Landeshauptstadt Saarbrücken den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die Landeshauptstadt Saarbrücken unverzüglich zu informieren.
§ 22 Auskunftspflicht und Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Abfallbesitzer sowie der Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 19 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Anzahl der Beschäftigten auf dem Grundstück, der Betten, der Schüler und die Anzahl der gewerblichen Nutzungseinheiten.
(2) Den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach der Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 23 Modellversuche
Zur Erprobung neuer Abfallsammel- oder Gebührensysteme kann die Landeshauptstadt Saarbrücken Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Hierbei können auf den Einzelfall bezogen öffentlich-rechtliche Entgeltregelungen mit dem Grundstückseigentümer vereinbart werden.
§ 24 Gebühren
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung Gebühren gemäß der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 25 Haftung
Die Verpflichteten nach § 6 haften für alle Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen. Sie haben insoweit die Landeshauptstadt Saarbrücken auch von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 26 Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Landeshauptstadt Saarbrücken obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) Können die Abfälle aus einem Grund, den der nach § 6 und § 13 Verpflichtete zu vertreten hat, am Tag der planmäßigen Entleerung der Sammelbehälter nicht eingesammelt werden, so besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Abfallsammlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Solche Hinderungsgründe sind zum Beispiel: verschlossene Grundstückseingänge, Einbringung ausgeschlossener Abfälle in die Sammelbehälter, Verdichtung und dgl. der Abfälle.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadensersatz.
§ 27 Begriff des Grundstücks
Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 28 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenkalkulation und der Festsetzung und Beitreibung nach Maßgabe des kommunalen Abgabengesetzes ist es zulässig, Angaben über die anschlusspflichtigen Personen mit Name und Adresse, deren Auskünfte nach §§ 18, 19 sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und anschließbaren Grundstücke gemäß Abs. 2 automatisiert zu verarbeiten.
(2) Über Grundstücke im Entsorgungsgebiet werden folgende Angaben verarbeitet:
- Flurstück mit Nummer und Adresse,
- Anzahl und Art der gewerblichen Nutzungseinheiten auf dem Grundstück sowie Personenzahl auf dem Grundstück,
- Name und Adresse der Grundstückseigentümer/innen oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück sowie deren Empfangsbevollmächtigten sowie deren Bankdaten,
- Name, Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigte/n von anderen Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n sowie deren Bankdaten.
- gewogene Abfallmengen mit georeferenziertem Leerungsort.
(3) Weitere Daten dürfen verarbeitet werden, sofern eine gesetzliche Ermächtigung oder Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung handelt unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere indem er/sie
1. entgegen § 3 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält,
2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 von der Landeshauptstadt Saarbrücken ausgeschlossene Abfälle zur Abfallentsorgung überlässt,
3. entgegen § 5 Abs. 5 schadstoffhaltige Abfälle vor dem Eintreffen des Fahrzeugs oder nach dessen Weiterfahrt abstellt,
4. entgegen § 8 Abs. 5 oder 6 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, in ihnen verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle oder sperrige Gegenstände oder solche, die die Umleerbehälter oder Sammelfahrzeuge mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, oder Eis und Schnee in Abfallbehälter einfüllt,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Abfälle durchsucht oder an sich nimmt,
6. entgegen § 11 Abs. 7 als Grundstückseigentümer/in oder sonst dinglich Berechtigte/r nicht dafür sorgt, dass die Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen zugänglich sind,
7. entgegen § 13 Abs. 7 keinen geeigneten Standplatz für Abfallbehälter einrichtet,
8. entgegen § 13 Abs. 9 und 10 Standplätze oder Transportwege nicht in verkehrssicherem Zustand, insbesondere nicht schnee- und eisfrei und nicht frei von Hindernissen hält und nicht ausreichend beleuchtet,
9. entgegen § 13 Abs. 9 Türen und Tore nicht mit Feststelleinrichtungen versieht,
10. entgegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 und § 20 Abs. 1 Anzeigen und Auskünfte nicht erteilt über den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art und voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen, die Anzahl der Beschäftigten auf dem Grundstück, der Betten, der Schüler und die Anzahl der gewerblichen Nutzungseinheiten sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder die Landeshauptstadt Saarbrücken nicht unverzüglich schriftlich von dem Wechsel des Eigentums an einem Grundstück benachrichtigt,
11. entgegen § 20 Abs. 2 den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken den ungehinderten Zutritt verwehrt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Abfälle in andere als die ihm zugewiesenen Abfallbehälter einfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Saarbrücken, den 04.12.2012
Charlotte Britz
Oberbürgermeisterin
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