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Abfallgebührensatzung

Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken
Abfallgebührensatzung des ZKE

vom 07.12.2010 – in Kraft seit 01.01.2011 –  in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.12.2012 – in Kraft seit 01.01.2013 (es gilt ausschließlich der im Wochenspiegel veröffentlichte Satzungstext).

§ 1    Allgemeines
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfall­entsorgungseinrichtung nach Maßgabe dieser Satzung und der Abfallwirtschaftssat­zung Gebühren.
Die Begriffsbestimmungen der jeweils geltenden Abfallwirtschaftssatzung gelten auch für die Abfallgebührensatzung.


§ 2    Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
(1) Die Grundgebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf die tatsächliche Bereitstellung des Restabfallbehälters folgt. Entsprechendes gilt für die Aufstellung zusätzlicher oder die Bereitstellung anderer Abfallbehälter. Die Gebührenpflicht besteht für die Zeit, für die die Voraussetzung der An­schlusspflicht gegeben ist. Eine Unterbrechung bis zu zwei Monaten bleibt unberücksichtigt. Die Nichtbenutzung der dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehälter befreit nicht von der Gebührenpflicht. Besteht die Grundgebüh­renpflicht nicht ein volles Jahr, wird für jeden Monat 1/12tel angesetzt.

(2) Die Gebührenpflicht erlischt oder verändert sich mit dem Ende des Monats, in dem auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers oder der dinglich Nutzungsberechtigten bei der Landeshauptstadt Saarbrücken die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter ab- oder umgemeldet worden sind und der Gefäßbestand tatsächlich geändert wurde. Eine Abmeldung für zu­rückliegende Zeiträume ist nicht möglich.

(3) Die Leistungsgebührenpflicht für die Gewichtsgebühr entsteht mit der ersten Leerung und endet mit der letzten Leerung.

(4) Bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenschuld mit Beginn des auf die Grundbucheintragung folgenden Monats auf den Rechtsnachfolger über.

 (5) Die Gebührenpflicht für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes (außer bei Aufstellung zum erstmaligen Anschluss an die öf­fentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung) entsteht mit der Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes.

(6) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Ab­fallentsorgung infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, höherer Gewalt oder der Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung so­wie bei Unzugänglichkeit von Abfallbehältnissen von im Vollservice ange­schlossenen Grundstücken hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Ge­bühren. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat wird die Gebühr auf Antrag ermäßigt, und zwar für jeden vollen Monat um 1/12tel der Basisgebühr. 

(7) Bei der Verwendung von Beistellsäcken gemäß § 8 Abs. 2 Abfallwirt­schaftssat­zung entsteht die Gebühr mit dem Erwerb der Säcke.

(8) Die Gebühren für die Sperrmüllabfuhr gemäß § 14 Abfallwirtschaftssatzung, die Gebühren für die Abfuhr von Elektro- und Elektronikgroßgeräten gemäß
§ 16 Abfallwirtschaftssatzung sowie die Gebühren für die Abfuhr von Hecken- und Baumschnitt gemäß § 12 Abs. 7 Abfallwirtschaftssatzung entstehen mit der Abfuhr.

(9) Bei Selbstanlieferung von Abfällen entsteht die Gebührenschuld mit der Anliefe­rung.

§ 3    Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Landeshauptstadt Saarbrücken benutzt.

(2) Als Benutzer gelten die Eigentümer der an die Abfallentsorgung der Landeshaupt­stadt Saarbrücken ange­schlossenen Grundstücke. Den Grund­stückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleich.

(3) Bei Benutzung von Beistellsäcken ist der Erwerber dieser Säcke Ge­bühren­schuldner.

(4) Schuldner der Gebühren für die Sperrmüllabfuhr gemäß § 14 Abfallwirtschaftssat­zung, die Gebühren für die Abfuhr von Elektro- und Elektro­nikgroßgeräten gemäß § 16 Abfallwirtschaftssatzung sowie die Gebühren für die Abfuhr von Hecken- und Baumschnitt gemäß § 12 Abs. 7 Abfallwirtschafts­satzung ist der Antragsteller.

(5) Bei Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Gebührenschuldner.

(6) Bei Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 12 der Abfallwirtschaftssatzung ist Schuld­ner der Veranstalter.

(7) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teilei­gentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Gebührenbe­scheid über die gesamte Gebührenforderung an den Verwalter gerichtet wer­den.

§ 4      Gebührenmaßstäbe

(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung ist gebührenpflichtig. Es werden Grundgebühren und daneben zusätzliche Leistungsgebühren, auch in Form ei­ner Mindestgebühr sowie weitere Gebühren erhoben. Mit den Grundgebühren und den zusätzlichen Leistungsgebühren sind die Teilleistungen der regelmä­ßigen Entsorgung von Rest-, Bioabfall, Altpapier, Leicht-Verpackungs-Abfälle (LVP) und Sperrmüll im Bringsystem bis 1m³ pro Anlieferung, die Abfallbera­tung sowie die Schadstoffkleinmengensammlung abgegolten. Für Altpapier und LVP-Abfälle gilt dies, soweit diese nicht von den nach § 6 Abs. 3 Verpackungs­verordnung vorgesehenen Systembetreibern entsorgt werden.

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ist
a) bei der Basisgebühr für die Restabfallbeseitigung einerseits das Volumen der auf dem angeschlossenen Grundstück vorgehal­tenen Restabfallgefäße (Grundgebühranteil) und andererseits die Zahl der jährlichen Leerungen gemäß dem angemeldeten Leerungsintervall.
b) bei der Gewichtsgebühr für sowohl Restabfall- wie Bioabfallbeseitigung das Gesamtgewicht der Abfälle. Zur Ermittlung der Jahresgewichtsmengen wird die Abfallmenge aus den Restmüll- und Bioabfallgefäßen bei jeder Ent­leerung der Gefäße im Erhebungszeitraum gewogen.

(3) Bei den 2- und 4-rädrigen Gefäßen werden zur Siche­rung der Entsorgung mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindestmasse je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsge­bühr erhoben:

Behälter                                                                                Mindestmasse
MGB 120 – 4-wöchentlich                                                  56 Kg
MGB 120 – 2-wöchentlich                                                      168 Kg
MGB 120 – wöchentlich                                                          336 Kg
MGB 240 – 2-wöchentlich                                                      336 Kg
MGB 240 – wöchentlich                                                          672 Kg
MGB 770 – 2-wöchentlich                                                   1.064 Kg
MGB 770 – wöchentlich                                                       2.128 Kg
MGB 1100 – 2-wöchentlich                                     1.512 Kg
MGB 1100 – wöchentlich                                                     3.080 Kg
MGB 1100 – 2 x wöchentlich                                               6.160 Kg

Soweit die Mindestgewichtsgebühr nicht für ein volles Kalenderjahr anfällt, wird sie für jeden Monat mit 1/12tel erhoben.

(4) Für eigenkompostierende Grundstücke, die nach den Vorschriften der Abfallwirt­schaftssatzung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Bioab­fallbeseitigung befreit sind, erhalten Gebührenschuldner von den Gebühren nach Abs. 2 a) einen Abschlag.

(5) Für regelmäßige zusätzliche Leerungen von MGB 1.100 Liter, die im wöchentli­chen Rhythmus entleert werden (maximal 1 weitere Bedarfslee­rung je Kalen­derwoche), wird eine gesonderte Leerungsgebühr nach dem ge­wogenen Ab­fallgewicht erhoben.

(6) Für die nach § 13 Abfallwirtschaftssatzung aufgeführte Leistung des Transport-Services werden Benutzungsgebühren nach der Anzahl der aufgestellten Rest- und Bioabfallbehälter, der Gefäßgröße und der Entleerungshäufigkeit erhoben.

(7) Für die sonstigen gebührenpflichtigen Leistungen bemessen sich die Benut­zungsgebühren nach den §§ 5 ff dieser Satzung.

(8) Steht für eine Behälterleerung wegen eines technischen Defektes der Sammel­fahrzeugwaage oder anderer in die Erfassung, Übermittlung und Auswertung der Massedaten einbezogener Systeme für die Berechnung der Gebühren kein Massewert zur Verfügung, so wird für diese Anlieferung als Grundlage für die Gebührenberechnung der Durchschnitt über die letzten drei vor den genannten Ausfallgründen im Abrechnungszeitraum zur Verfügung stehenden, auf  Mess­daten beruhenden Massewerte einer Regelentleerung verwendet.

Ist diese Regelung nicht anwendbar, weil im Abrechnungszeitraum noch nicht genügend Anlieferungen erfolgt oder für erfolgte Anlieferungen keine Masse­werte verfügbar sind, werden die ersten drei auf Messdaten beruhenden Mas­sewerte einer Regelentleerung des Abrechnungszeitraumes zur Durchschnitts­bildung verwendet.

Sind für den Abrechnungszeitraum weniger als drei auf Messdaten beruhende Massewerte verfügbar, wird der Massewert für diese Anlieferung bei Restabfall mit 0,100 kg/l des Gefäßvolumens und bei Bioabfall mit 0,150 kg/l des Gefäß­volumens festgesetzt.

§ 5    Gebühren für die Abfallabfuhr

(1) Die Basisgebühr für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2a beträgt je Kalenderjahr

für Leerungsintervall wöchentlich (52 Leerungen) Gebühren jährlich in €

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 l Restabfall

  65,46

  28,83

  94,29

  240 l Restabfall

  81,83

  57,66

139,49

  770 l Restabfall

286,39

184,99

471,38

1100 l Restabfall

409,13

264,27

673,40

 Leerungsintervall zweiwöchentlich (26 Leerungen) Gebühren jährlich in €

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 l Restabfall

  65,46

  14,41

  79,87

  240 l Restabfall

  81,83

  28,83

110,66

  770 l Restabfall

286,39

  92,50

378,89

1100 l Restabfall

409,13

132,14

541,27

 Leerungsintervall vierwöchentlich (13 Leerungen) Gebühren jährlich in €

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 l Restabfall

  65,46

    7,21

  72,67

(2) Die Gewichtsgebühr beträgt  0,29 €/Kg für Restabfall und 0,17 €/Kg für Bioab­fall.

(3) Für die Entleerung ei­nes mit anderen Abfällen als Bioabfall befüllten Bioabfallbe­hälters gemäß § 12 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung sowie eine nachgeholte Leerung gemäß § 8 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung bei einem Restabfallgefäß beträgt die Gewichtsgebühr 0,38 €/Kg. Bei einem Bioabfall­gefäß beträgt die Gewichtsgebühr für die nachgeholte Leerung ge­mäß § 8 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung  0,22 €/Kg.

(4) Für die Entleerung einer am vorgesehenen Abfuhrtag mit anderen Abfällen als Altpapier und Druckerzeugnissen befüllten „Blauen Tonne“ gemäß § 15 Ab­fallwirtschaftssatzung wird eine Gewichtsgebühr von 0,38 €/kg berechnet.

(5) Für die Entleerung einer am vorgesehenen Abfuhrtag mit anderen Abfällen als den erlaubten Wertstoffen befüllten „Orangen Tonne“ gemäß § 18 Abs. 2 Ab­fallwirtschaftssatzung wird eine Gewichtsgebühr von 0,38 €/kg berechnet.

(6) Für die Entleerung eines am vorgesehenen Abfuhrtag mit anderen Abfällen als Kleidern, Textilien und Schuhen befüllten Gefäßes zur Altkleidersammlung gemäß § 19 Abfallwirtschaftssatzung wird eine Gewichtsgebühr von 0,38 €/kg berechnet.

(7) Wird ein Restabfallgefäß zum gleichen Leerungstermin mehrfach geleert oder eine Leerung außerhalb des angemeldeten Intervalls in Anspruch ge­nommen, wird eine Gewichtsgebühr in Höhe von 0,38 €/Kg erhoben. Wird ein Bioabfall­gefäß zum gleichen Leerungstermin mehrfach geleert, wird eine Gewichtsge­bühr in Höhe von 0,22 €/Kg erhoben.

(8) Für je 2 Anstattsäcke 70 Liter gelten die Gebüh­rensätze für MGB 120 Liter Restabfall gemäß § 5 Abs. 1 und 2 dieser Sat­zung. Es wird ein Gewicht von 6,8 kg je An­stattsack 70 Liter angenommen. Bei Nicht­benutzung erfolgt keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung.

(9) Der Eigenkompostierer - Abschlag gemäß § 4 (4) beträgt 3,42 € p.a.

(10) Für die bedarfsweise Entsorgung von öffentlichen Veranstaltun­gen, Vereinsfes­ten, u.ä. gemäß § 8 Abs. 12 Abfallwirtschaftssatzung beträgt die Bereitstel­lungsgebühr (Aufstellen, Abholen, Reinigung, einschließlich einer Leerung)

 für einen MGB 120 Liter                 11,87 €
 für einen MGB 240 Liter                 15,27 €
 für einen MGB 1.100 Liter              55,47 €

Hinzu kommt eine Gebühr für die An- und Abfahrt für die Gefäßgestellung. Diese beträgt einmalig
für bis zu 10 MGB 1.100 Liter oder
für bis zu 36 MGB 120 Liter oder MGB 240 Liter          39,92 €.

Die Gebühr für eine Zwischenleerung (bei bereits bereitgestelltem Behälter) beträgt

für einen MGB 120 Liter                   5,49 €
für einen MGB 240 Liter                   8,89 €
für einen MGB 1.100 Liter                45,21 €

(11) Für die zweite wöchentliche Leerung eines MGB 1.100 l Restabfall im Rahmen einer Bedarfsabfuhr beträgt die Gebühr für jede zweite Anfahrt zusätzlich zu der Gebühr nach § 5 Abs.2 dieser Satzung 29,81 € pro Anfahrt.

§ 6 Gebühr für die Sperrmüllabfuhr, Hecken- und Baumschnittabfuhr 

(1) Die Gebühr für die Sperrmüllabfuhr beträgt je Abfuhr und geschätztem m³ 5,00 €
Elektrogeräte und Metallschrott bleiben bei der Mengenberechnung unberück­sichtigt.    

(2) Die Gebühr für Hecken- und Baumschnitt beträgt je Abfuhr und geschätz-
tem m³ 8,00 €

(3) Die Gebühr nach Absatz 1 und 2 stellt eine Mindestgebühr je Abfuhr dar.

(4) Im Wertstoffhof kann Sperrmüll aus Haushalten sowie Hecken- und Baum­schnitt bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 1 m³ gebührenfrei angeliefert werden.

§ 7 Gebühr für Beistellsäcke

Die Gebühr für Beistellsäcke 70 Liter beträgt je Abfallsack 6,00 €
Bei Nichtbenutzung erfolgt keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung.

§ 8    Gebühr für die Durchführung des Transportservices

Die Gebühr für die Durchführung des Transportservices beträgt monatlich je Bio- oder je Restabfallgefäß: 

Gefäßgröße

Entleerungsrhythmus

Gebühr je Mo­nat

120 l

wöchentlich

  2,95 €

120 l

14-täglich

  1,47 €

120 l

4-wöchentlich

  0,74 €

240 l

wöchentlich

  2,95 €

240 l

14-täglich

  1,47 €

770 l

wöchentlich

10,40 €

770 l

14-täglich

  5,20 €

1.100 l

wöchentlich

10,40 €

1.100 l

14-täglich

  5,20 €

1.100 l

2 x wöchentlich

20,80 €

 § 9  Gebühren für die Gestellung eines abschließbaren Abfallbehälters

(1) Ein Schloss für einen Behälter von 120 l bis 240 l Fassungsvermögen kann durch Zahlung einer Einmalgebühr in Höhe von 22,00 € zur Nutzung überlas­sen werden. In dieser Gebühr sind die Kosten der Ausstattung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 enthalten.

Ein Schloss für einen Behälter von 770 l bis 1.100 l Fassungsvermögen kann durch Zahlung einer Einmalgebühr in Höhe von 64,50 € zur Nutzung überlas­sen werden. In dieser Gebühr sind die Kosten der Ausstattung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 enthalten.
    
(2) Soweit das Schloss nicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung überlassen wurde, fällt
eine Gebühr für Behälter von 120 l bis 240 l Fassungsvermögen je Be­hälter und Monat in Höhe von 0,45 € an.

Für Behälter von 770 l bis 1.100 l beträgt diese Gebühr  je Behälter und Mo­nat, soweit das Schloss nicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung überlassen wurde, 0,99 €.

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch von Abfallgefäßen beträgt je Änderungsvorgang 20,00 €

Die Gebühr für die Ausstattung / Nachrüstung mit einem Behälterschloss oder für die Reparatur eines Behälterschlosses beträgt, soweit das Schloss nicht gemäß § 9 Abs. 1 durch Zahlung einer Einmalgebühr zur Nutzung überlassen wurde,  je MGB 120 Liter oder 240 Liter 5,81 €

Bei der Ausstattung / Nachrüstung mit einem Behälterschloss oder bei der Reparatur eines Behälterschlosses für MGB 120 Liter / 240 Liter betragen die Anfahrtskosten je Anfahrt 3,19 €

Die Gebühr für die Ausstattung / Nachrüstung mit einem Behälterschloss oder für die Reparatur eines Behälterschlosses beträgt, soweit das Schloss nicht gemäß § 9 Abs. 1 durch Zahlung einer Einmalgebühr zur Nutzung überlassen wurde,  je MGB 770 Liter oder 1.100 Liter 34,87 €

Bei der Ausstattung / Nachrüstung mit einem Behälterschloss oder bei der Reparatur eines Behälterschlosses für MGB 770 Liter / 1.100 Liter betragen die Anfahrtskosten je Anfahrt 5,13 €

(2) Die Gebühr für eine Umstellung des Abfuhrrhythmus bei gleichbleibendem Ge­fäß beträgt: 5,00 €

Die Gebühren für Aufstellungen, Rücknahmen oder Austausch gelten nicht bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzun­gen für den An­schluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung.

§ 11  Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren (mit Ausnahme der Gebühren nach § 2 Abs. 7 dieser Satzung) werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken für das Kalenderjahr durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.

(2) Die Jahresgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres in gleichen Teilbeträgen fällig. Ist die Summe der Voraus­zahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides zu ent­richten waren, kleiner als die Gebühr, die sich nach dem Fälligkeitstag ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Ge­bührenbescheids entrichtet worden sind, grö­ßer als die Gebühr, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fällig­keitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ge­bührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurück­zahlung ausgeglichen. Die Vorschriften über die Behandlung der Vorauszah­lungen gelten entsprechend, wenn der Gebührenbescheid aufgehoben oder geändert wird.

Beginnt die Ge­bührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden aufgrund von Ände­rungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen im Laufe eines Abrech­nungsjahres gemäß § 2 Abs. 1 Gebühren nacherhoben, so werden diese zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken, die Sperrmüllabfuhr,  Laub- und Heckenschnitt, die Selbstanlieferung und die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes werden mit der Entstehung fällig. Die Landeshauptstadt Saar­brücken  ist berechtigt, bei Auftragserteilung die voraussichtliche Gebühr in Form einer Vorauszahlung zu erheben.

(4) Die Regelungen dieser Satzung über Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 1-3 dieser Satzung), die Gebührenschuldner (§ 3 Abs. 1, 2 und 7 dieser Satzung) sowie die Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren für Abfallbehälter (§ 11 dieser Satzung) finden auch auf Zusatz­gebühren gemäß §§ 8 bis 10 dieser Satzung Anwendung.

§ 12 Vorauszahlungen

(1) Die Höhe der Vorauszahlungen für durch Jahresbescheid erhobene Gebühren bemisst sich grundsätzlich nach den genutzten Gefäßen und den im Vorjahr angedienten Abfallmengen. Soweit Vorjahreswerte nicht für ein ganzes Jahr vorliegen oder ein Vorauszahlungsbescheid kein volles Kalenderjahr betreffen soll, wird auf ein volles Jahr hochgerechnet oder ein Jahresanteil gebildet.

(2) Abweichend hiervon werden für alle Fälle, in denen Vorjahreswerte nicht vorlie­gen, z.B. bei Eigentumswechsel oder Gefäßumstellung, folgende Restabfall­mengen bei den Vorauszahlungsbescheiden zugrunde gelegt: 

Gefäßgröße

Entleerungsrhythmus

kg/a

120 l

wöchentlich

   563

120 l

14-täglich

   286

120 l

4-wöchentlich

   121

240 l

wöchentlich

1.182

240 l

14-täglich

   627

770 l

wöchentlich

3.821

770 l

14-täglich

2.055

1.100 l

wöchentlich

5.398

1.100 l

14-täglich

2.584

1.100 l

2-mal wöchentlich

(Bedarfsabfuhr)

9.943

Für die Bioabfallmengen werden in diesen Fällen bei den Vorauszahlungsbe-scheiden folgende Ansätze zugrunde gelegt: 

Gefäßgröße

 

Kg/a

120 l

 

  284

240 l

 

  682

Saarbrücken, den 04.12.2012
Charlotte Britz
Oberbürgermeisterin